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Krane - VBG

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DA zu § 3 a Abs. 3:<br />

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht<br />

• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,<br />

• nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,<br />

• Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,<br />

• Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten <strong>Krane</strong>n.<br />

BGV D6<br />

Keine Beschaff enheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.<br />

DA zu § 3 a Abs. 5:<br />

Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)* ergeben<br />

sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für Lkw-Ladekrane/Anbaukrane:<br />

1. An Lkw-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hoch gelegenen Führerstand<br />

sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren<br />

für den Kranführer erforderlich.<br />

2. An Lkw-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich, sofern<br />

die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Ausleger<br />

besteht.<br />

§ 4 Fabrikschild<br />

An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben ange bracht sein:<br />

• Hersteller oder Lieferer,<br />

• Baujahr,<br />

• Fabriknummer,<br />

• Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,<br />

• Typprüfungskennzeichen für typgeprüft e <strong>Krane</strong>.<br />

§ 5 Belastungsangaben<br />

An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen<br />

Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.<br />

* Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ist aufgehoben mit Inkraft treten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).<br />

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