Krane - VBG
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DA zu § 3 a Abs. 3:<br />
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht<br />
• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,<br />
• nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,<br />
• Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,<br />
• Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten <strong>Krane</strong>n.<br />
BGV D6<br />
Keine Beschaff enheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.<br />
DA zu § 3 a Abs. 5:<br />
Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)* ergeben<br />
sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für Lkw-Ladekrane/Anbaukrane:<br />
1. An Lkw-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hoch gelegenen Führerstand<br />
sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren<br />
für den Kranführer erforderlich.<br />
2. An Lkw-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich, sofern<br />
die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Ausleger<br />
besteht.<br />
§ 4 Fabrikschild<br />
An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben ange bracht sein:<br />
• Hersteller oder Lieferer,<br />
• Baujahr,<br />
• Fabriknummer,<br />
• Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,<br />
• Typprüfungskennzeichen für typgeprüft e <strong>Krane</strong>.<br />
§ 5 Belastungsangaben<br />
An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen<br />
Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.<br />
* Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ist aufgehoben mit Inkraft treten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).<br />
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