Krane - VBG
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§ 20 Warneinrichtung<br />
(1) <strong>Krane</strong> müssen eine Warneinrichtung haben.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />
1. handbetriebene <strong>Krane</strong>,<br />
BGV D6<br />
2. flurbediente <strong>Krane</strong>, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung<br />
bedingt, sich in der Nähe der Last aufh ält und den Lastweg – bei Portalkranen<br />
auch die Fahrbahn – überblicken kann,<br />
3. Lkw-Ladekrane.<br />
DA zu § 20 Abs. 1:<br />
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.<br />
§ 21 Montageanweisung<br />
Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen <strong>Krane</strong>n, die an ihrem jeweiligen<br />
Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.<br />
DA zu § 21:<br />
Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsan leitung, die nach Abschnitt<br />
4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen<br />
Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B.<br />
• gerätespezifi sche Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,<br />
• für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen<br />
bzw. des Fundamentes,<br />
• für ortsveränderliche <strong>Krane</strong> die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen.<br />
<strong>Krane</strong> und Kranbauteile sind nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie<br />
für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.<br />
§ 22 Abspannseile<br />
An Standmasten von <strong>Krane</strong>n, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und Anordnung<br />
der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen Seiles der Mast nicht<br />
umstürzt.<br />
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