Krane - VBG
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§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen<br />
BGV D6<br />
(1) Steuerstände müssen so beschaff en, Steuereinrichtungen müssen so beschaff en<br />
und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.<br />
(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen<br />
ausreichend belüft bar sein.<br />
(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschrift<br />
en) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar<br />
sind. Dies gilt nicht für hand betriebene oder teilkraft betriebene <strong>Krane</strong>.<br />
DA zu § 7 Abs. 1:<br />
Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.<br />
Steuereinrichtungen sind z. B.<br />
• bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;<br />
• bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;<br />
• bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />
a) Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen Handgriff e<br />
und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,<br />
b) der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des<br />
<strong>Krane</strong>s hat,<br />
c) bei flurbedienten <strong>Krane</strong>n ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den<br />
Kranführer vorhanden sind,<br />
d) die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein Verwechseln<br />
der Bewegungsrichtungen des <strong>Krane</strong>s vermieden wird,<br />
e) die Steuereinrichtungen von <strong>Krane</strong>n, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus<br />
bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,<br />
f) soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und<br />
bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,<br />
g) bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, dass der Kranführer<br />
nicht durch den Aus leger gefährdet wird.<br />
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