Krane - VBG
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BGV D6<br />
§ 13 Schienenräumer<br />
(1) Bei schienengebundenen <strong>Krane</strong>n, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke<br />
mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.<br />
DA zu § 13:<br />
Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen,<br />
wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.<br />
§ 14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen<br />
(1) <strong>Krane</strong> müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraft betriebenen Fahr- und Drehbewegungen<br />
abgebremst und ungewollte Kranbe wegungen verhindert werden können.<br />
(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, müssen<br />
nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst werden.<br />
(3) Besteht für <strong>Krane</strong> mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturz gefahr durch Wind, müssen<br />
die Drehwerksbremsen so beschaff en sein, dass sie lösbar sind, wenn der Kran außer<br />
Betrieb gesetzt ist.<br />
DA zu § 14 Abs. 1:<br />
Die Forderung des Abbremsens ist z. B. erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen oder<br />
Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (s. a. VDI-Richtlinie 2397 „Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten<br />
von Brückenkranen“).<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen, Feststellvorrichtungen<br />
oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen<br />
ist (s. DIN 15018, DIN 15019).<br />
Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim<br />
Durchfahren von Kurven.<br />
Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.<br />
DA zu § 14 Abs. 3:<br />
Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für den Baubetrieb<br />
bestimmt sind.