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Krane - VBG

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BGV D6<br />

Auf Baustellen ist immer davon auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt werden.<br />

Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum Transport von Bausteinen und<br />

ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen erforderlich, es sei denn,<br />

die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.<br />

DA zu § 30 Abs. 10:<br />

Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nur eine Person die Zeichen geben.<br />

Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.<br />

Siehe auch DIN 33409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Hand zeichen zum Einweisen“.<br />

Siehe auch BG-Informationen „Kranführer“ (BGI 555) und „Anschläger” (BGI 556).<br />

DA zu § 30 Abs. 12:<br />

Dies kann <strong>Krane</strong> betreff en, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.<br />

§ 31 Tragfähigkeit, Belastung<br />

(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran<br />

zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden Tragfähigkeit,<br />

Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.<br />

(2) Der Kranführer darf <strong>Krane</strong> nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus<br />

belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüst zustand einzustellen.<br />

(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom<br />

Hersteller gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge betätigen.<br />

(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare<br />

Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben nachweislich<br />

bekannt sind:<br />

1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,<br />

2. Baujahr,<br />

3. Fabriknummer,<br />

4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,<br />

5. Eigengewicht,<br />

6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,<br />

7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.

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