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Krane - VBG

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28<br />

BGV D6<br />

DA zu § 27 Abs. 1:<br />

Kranprüfb uchmuster siehe BG-Grundsatz „Prüfb uch für den Kran“ (BGG 943). Der Nachweis<br />

der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.<br />

§ 28 Sachverständige<br />

Als Sachverständige für die Prüfung von <strong>Krane</strong>n gelten neben den Sachverständigen der<br />

Technischen Überwachung nur die von der Berufs genossenschaft ermächtigten Sach verständigen.<br />

DA zu § 28:<br />

Siehe auch BG-Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von <strong>Krane</strong>n“<br />

(BGG 924).<br />

IV. Betrieb<br />

§ 28 a Allgemeines<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an<br />

Unternehmer und Versicherte.<br />

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal<br />

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten<br />

eines <strong>Krane</strong>s nur Versicherte beschäft igen,<br />

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

2. die körperlich und geistig geeignet sind,<br />

3. die im Führen oder Instandhalten des <strong>Krane</strong>s unterwiesen sind und ihre Befähigung<br />

hierzu ihm nachgewiesen haben<br />

und<br />

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Auf gaben zuverlässig<br />

erfüllen.<br />

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben<br />

beauft ragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen <strong>Krane</strong>n muss der Unternehmer den<br />

Kranführer schrift lich beauft ragen.

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