Krane - VBG
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28<br />
BGV D6<br />
DA zu § 27 Abs. 1:<br />
Kranprüfb uchmuster siehe BG-Grundsatz „Prüfb uch für den Kran“ (BGG 943). Der Nachweis<br />
der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.<br />
§ 28 Sachverständige<br />
Als Sachverständige für die Prüfung von <strong>Krane</strong>n gelten neben den Sachverständigen der<br />
Technischen Überwachung nur die von der Berufs genossenschaft ermächtigten Sach verständigen.<br />
DA zu § 28:<br />
Siehe auch BG-Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von <strong>Krane</strong>n“<br />
(BGG 924).<br />
IV. Betrieb<br />
§ 28 a Allgemeines<br />
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an<br />
Unternehmer und Versicherte.<br />
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal<br />
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten<br />
eines <strong>Krane</strong>s nur Versicherte beschäft igen,<br />
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
2. die körperlich und geistig geeignet sind,<br />
3. die im Führen oder Instandhalten des <strong>Krane</strong>s unterwiesen sind und ihre Befähigung<br />
hierzu ihm nachgewiesen haben<br />
und<br />
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Auf gaben zuverlässig<br />
erfüllen.<br />
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben<br />
beauft ragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen <strong>Krane</strong>n muss der Unternehmer den<br />
Kranführer schrift lich beauft ragen.