Krane - VBG
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III. Prüfungen<br />
BGV D6<br />
§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraft betriebene <strong>Krane</strong> vor der ersten<br />
Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wieder inbetriebnahme durch<br />
einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraft -<br />
betriebene <strong>Krane</strong> mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraft betriebene<br />
Turmdrehkrane.<br />
(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße<br />
Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft .<br />
(3) Für <strong>Krane</strong> nach § 3 a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus<br />
Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.<br />
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für<br />
<strong>Krane</strong>, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung<br />
(Baumusterprüfung) oder die EG- Konformitätserklärung vorliegt.<br />
DA zu § 25 Abs. 1:<br />
Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder<br />
Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart,<br />
Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382 „Instandsetzung von Krananlagen“), Umsetzen<br />
von <strong>Krane</strong>n auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Kranan lagen, Umbau auf eine andere<br />
Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des<br />
Lastkollektivs des <strong>Krane</strong>s.<br />
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten<br />
von <strong>Krane</strong>n anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken,<br />
soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.<br />
Siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von <strong>Krane</strong>n“ (BGG 905).<br />
DA zu § 25 Abs. 2:<br />
Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.<br />
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