06.12.2012 Aufrufe

Krane - VBG

Krane - VBG

Krane - VBG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Prüfungen<br />

BGV D6<br />

§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraft betriebene <strong>Krane</strong> vor der ersten<br />

Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wieder inbetriebnahme durch<br />

einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraft -<br />

betriebene <strong>Krane</strong> mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraft betriebene<br />

Turmdrehkrane.<br />

(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße<br />

Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft .<br />

(3) Für <strong>Krane</strong> nach § 3 a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus<br />

Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.<br />

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für<br />

<strong>Krane</strong>, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung<br />

(Baumusterprüfung) oder die EG- Konformitätserklärung vorliegt.<br />

DA zu § 25 Abs. 1:<br />

Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder<br />

Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart,<br />

Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382 „Instandsetzung von Krananlagen“), Umsetzen<br />

von <strong>Krane</strong>n auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Kranan lagen, Umbau auf eine andere<br />

Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des<br />

Lastkollektivs des <strong>Krane</strong>s.<br />

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten<br />

von <strong>Krane</strong>n anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken,<br />

soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.<br />

Siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von <strong>Krane</strong>n“ (BGG 905).<br />

DA zu § 25 Abs. 2:<br />

Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!