Krane - VBG
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24<br />
BGV D6<br />
b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte <strong>Krane</strong><br />
§ 23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last<br />
Bei programmgesteuerten <strong>Krane</strong>n müssen Arbeits- und Verkehrs be reiche so gesichert sein,<br />
dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt<br />
werden.<br />
DA zu § 23:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen<br />
der Gefahrbereich abgeschrankt ist.<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten<br />
a) der Lastweg unterfangen,<br />
b) die Last verklammert<br />
oder<br />
c) der Gefahrbereich abgeschrankt ist.<br />
§ 24 Nothalteinrichtungen<br />
An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter <strong>Krane</strong> sowie in deren Arbeitsbereich<br />
müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich und so schnell<br />
erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann. Die Nothalteinrichtungen<br />
müssen als solche auff ällig gekennzeichnet sein.<br />
DA zu § 24:<br />
Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen sichergestellt.<br />
Im Allgemeinen dürft e es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen der<br />
Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.