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Krane - VBG

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24<br />

BGV D6<br />

b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte <strong>Krane</strong><br />

§ 23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last<br />

Bei programmgesteuerten <strong>Krane</strong>n müssen Arbeits- und Verkehrs be reiche so gesichert sein,<br />

dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt<br />

werden.<br />

DA zu § 23:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen<br />

der Gefahrbereich abgeschrankt ist.<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten<br />

a) der Lastweg unterfangen,<br />

b) die Last verklammert<br />

oder<br />

c) der Gefahrbereich abgeschrankt ist.<br />

§ 24 Nothalteinrichtungen<br />

An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter <strong>Krane</strong> sowie in deren Arbeitsbereich<br />

müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich und so schnell<br />

erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann. Die Nothalteinrichtungen<br />

müssen als solche auff ällig gekennzeichnet sein.<br />

DA zu § 24:<br />

Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen sichergestellt.<br />

Im Allgemeinen dürft e es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen der<br />

Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.

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