Krane - VBG
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BGV D6<br />
§ 11 Sicherheitsabstände<br />
(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraft bewegten äußeren<br />
Teile schienengebundener und ortsfest betriebener <strong>Krane</strong>, ausgenommen Trag- und<br />
Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des <strong>Krane</strong>s hin einen Sicherheitsabstand<br />
nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand<br />
nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Ab grenzung des Arbeits- oder<br />
Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten<br />
Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder<br />
Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer<br />
durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben.<br />
(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für<br />
1. Schienenlaufk atzen,<br />
2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dgl. vorhanden<br />
sind,<br />
3. flurbediente <strong>Krane</strong>, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen,<br />
Laufstege oder dergleichen befi nden,<br />
4. Stromzuführungen und deren Stützen.<br />
DA zu § 11 Abs. 1:<br />
Teile der Umgebung können z. B. sein:<br />
• Gebäude und Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre,<br />
• Maschinen,<br />
• gelagertes Material,<br />
• Gerüste.<br />
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:<br />
Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (s. Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2). Sie gilt<br />
nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend angeordnet<br />
sind.