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Krane - VBG

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BGV D6<br />

DA zu § 16 Abs. 2 Nr: 3:<br />

Zum Beispiel Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Aus legerkatzen.<br />

§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter <strong>Krane</strong><br />

Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter <strong>Krane</strong>, mit denen der Kranführer mitgehen muss,<br />

darf nicht mehr als 63 m/min betragen.<br />

§ 18 Gleisanlagen<br />

Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt<br />

sein, dass die <strong>Krane</strong> standsicher betrieben werden können.<br />

DA zu § 18:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />

a) die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,<br />

b) auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten<br />

befestigt sind,<br />

c) zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige<br />

Verbindungsmittel verwendet worden sind,<br />

d) bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.<br />

§ 19 Fahrbahnbegrenzungen<br />

Schienenfahrbahnen von <strong>Krane</strong>n müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen<br />

ausgerüstet sein.<br />

DA zu § 19:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puff er beid seitig und so angebracht<br />

sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.<br />

Auf DIN 15018 wird hingewiesen.

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