Krane - VBG
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BGV D6<br />
DA zu § 16 Abs. 2 Nr: 3:<br />
Zum Beispiel Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Aus legerkatzen.<br />
§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter <strong>Krane</strong><br />
Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter <strong>Krane</strong>, mit denen der Kranführer mitgehen muss,<br />
darf nicht mehr als 63 m/min betragen.<br />
§ 18 Gleisanlagen<br />
Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt<br />
sein, dass die <strong>Krane</strong> standsicher betrieben werden können.<br />
DA zu § 18:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn<br />
a) die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,<br />
b) auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten<br />
befestigt sind,<br />
c) zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige<br />
Verbindungsmittel verwendet worden sind,<br />
d) bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.<br />
§ 19 Fahrbahnbegrenzungen<br />
Schienenfahrbahnen von <strong>Krane</strong>n müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen<br />
ausgerüstet sein.<br />
DA zu § 19:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puff er beid seitig und so angebracht<br />
sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.<br />
Auf DIN 15018 wird hingewiesen.