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Krane - VBG

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BGV D6<br />

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:<br />

Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und Senken<br />

als auch die für das Teleskopieren des Aus legers.<br />

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:<br />

Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen, sondern<br />

auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere <strong>Krane</strong>, Laufk atzen oder Portale auf einer Fahrbahn<br />

laufen.<br />

Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn Puff er vorhanden sind, die die Bewegungsenergie<br />

so aufnehmen können, dass<br />

1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,<br />

2. ein Ab- oder Umstürzen des <strong>Krane</strong>s,<br />

3. ein Abstürzen der Last<br />

und<br />

4. ein gefährliches Pendeln der Last<br />

verhindert wird.<br />

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:<br />

Die Gefahr des gegenläufi gen Auft rommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgesehenen<br />

Einsätzen des <strong>Krane</strong>s beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels noch<br />

mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.<br />

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:<br />

Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von Auslegerkranen<br />

(s. DIN 15001).<br />

§ 16 Lastmomentbegrenzer<br />

(1) Fahrbare <strong>Krane</strong> und ortsveränderliche <strong>Krane</strong>, bei denen die Last an einem Ausleger<br />

hängt, müssen für ihre kraft betriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen<br />

haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen,<br />

die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen<br />

des Lastmoment begrenzers noch möglich sein.

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