24.08.2015 Aufrufe

DVS Berichte 311 Leseprobe

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.<strong>DVS</strong>-<strong>Berichte</strong> Band <strong>311</strong>ISBN 978-3-945023-40-2Die Vorträge wurden als Manuskript gedruckt.Alle Rechte, einschließlich Übersetzungsrecht, vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung diesesBandes oder von Teilen desselben nur mit Genehmigung der <strong>DVS</strong> Media GmbH, Düsseldorf. <strong>DVS</strong> Media GmbH, Düsseldorf 2015Offsetdruck: Druck Thiebes GmbH, Hagen


VorwortDie viertägige TagungSchweißen im Anlagen- und Behälterbaufindet im Frühjahr 2015 in München zum 43. Mal statt.Die Vorabveranstaltung, die seit Jahren bewährte BASIS-Info, hat in diesem Jahr das Thema:„Überprüfung, Begutachtung und Zertifizierung von Herstellern nach diversen Regelwerken“.Dem Einführungsvortrag der Hauptveranstaltung „Arbeit und Führung im Wandel“ folgen vier Vorträgezum Themenbereich „Regelwerke“. In der Themengruppe „Werkstoffe und Verfahren“ befassen sich dieBeiträge mit Vorbeugung der atmosphärischen Korrosion, Auswahlkriterien nichtrostender Stähle undFachinformationen zu Duplexstählen. Auch die wirtschaftliche Oberflächenbeschichtung unterVerwendung des neuen WIG-Gleichstrom-Schweißprozesses mit Heißdraht-Wechselstrom und neueTechniken des Lichtbogenbolzenschweißens werden in diesem Themenbereich betrachtet.Das Spektrum der Beiträge zum Themenbereich „Fertigung und Anwendung“ ist sehr vielfältig – von derrechtlichen Bedeutung der technischen Normen bis zur EDV-unterstützten Qualitätssicherung undQualifizierung von Montagepersonal. Zwei beeindruckende Beispiele aus der schweißtechnischenFertigung und der Reparatur bilden den fachlichen Abschluss der Tagung.Die vom Redaktionskreis ausgewählten Vorträge behandeln die derzeit besonders aktuellen undinteressanten Themen und Fragestellungen. Sie werden von kompetenten und praxiserfahrenen Fachleutenvorgetragen und diskutiert.Wie in den vorangegangenen Jahren werden bei den Tagungsteilnehmern wieder die nachmittäglichenArbeitsgruppen besonders großes Interesse finden.Die Inhalte der Fachvorträge und die Beiträge der BASIS-Info werden den Tagungsteilnehmern alsBerichtsband und in Form einer CD mit gleichem Inhalt (<strong>DVS</strong>-<strong>Berichte</strong> <strong>311</strong>) zur Verfügung gestellt. Diezusammengefassten, wesentlichen Ergebnisse aller Diskussionsgruppen werden in der Zeitschrift„SCHWEISSEN und SCHNEIDEN“ des <strong>DVS</strong> e. V. und in einer jährlich ergänzten losen Blattsammlungveröffentlicht.Die Tagung bietet wieder eine Plattform nicht nur für die Vermittlung neuester Fachinformationen und fürden fachbezogenen Erfahrungsaustausch, sondern auch für die Vertiefung bestehender und dieSchaffung neuer, fachlicher und persönlicher Kontakte. „Netzwerke“ zu haben, zu pflegen undauszubauen, ist nicht nur ein Schlagwort, sondern eine sinnvolle und wichtige Hilfe bei der täglichenArbeit.Die Veranstalter der Sondertagung „Schweißen im Anlagen- und Behälterbau“ danken allenVortragenden, Diskussions- und Arbeitsgruppenleitern sowie allen, die aktiv zum Gelingen derVeranstaltung beigetragen haben. Dank gilt auch der <strong>DVS</strong> Media GmbH für die Veröffentlichung desBerichtsbandes und der zugehörigen CD.München, im Februar 2015Prof. Dr.-Ing. H. Cramer Dipl.-Ing. F. Neuwieser Prof. Dr.-Ing. Prof. h. c. D. BöhmeGSI mbH, NL SLV München TÜV SÜD Industrie Service GmbH <strong>DVS</strong> e. V., LV Bayern, BV München


Rechtliche Grundlagen im Hinblick auf die Herstellerbegutachtung und -überprüfungnach diversen RegelwerkenM. Dey, MünchenIm Rahmen der Globalisierung haben sich die Absatzmärkte und Zielgruppen der Hersteller im Anlagen-, BehälterundMetallbau geändert. Während vor einigen Jahrzehnten viele Hersteller ihre Produkte vorzugsweise auf denlokalen und regionalen Absatzmärkten vertrieben haben, kann nun oft ein Zugang zu den weltweiten Absatzmärktengefunden werden. Jeder Hersteller bzw. Inverkehrbringer ist jedoch verantwortlich, dass seine Produkte konformzu den nationalen bzw. internationalen Vorgaben, welche vor Ort bestehen, hergestellt werden. Das hat zurFolge, dass sich die Hersteller intensiv mit diesem Thema befassen müssen, um Produkthaftungsansprüche ausschließenzu können. In Europa, als einer der wichtigsten Absatzmärkte weltweit, wird oftmals nach den einschlägigenderzeit geltenden Regelwerken und Normen gefordert, dass der Hersteller ein dokumentiertes Qualitätssystemeingeführt hat und aufrecht erhält. Außerdem kann es erforderlich sein, dass dieses Qualitätssystem von einerunabhängigen Prüfstelle im Rahmen einer Herstellerbegutachtung bzw. -überprüfung bewertet und zertifiziert wurde.1 EinleitungDie Qualität von geschweißten Bauteilen hängt imbesonderen Maße davon ab, mit welcher Sorgfalt dieHerstellung erfolgt ist. Da die Schweißverbindungennicht wieder zerstörend geprüft werden, sind Vorkehrungenzu treffen, um dafür zu sorgen, dass sich tatsächlichdie Qualität (wie z.B. mechanischtechnologischeEigenschaften) einstellt, welche mindestensaufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgabenbzw. aufgrund von Kundenwünschen gefordert wird.Ein implementiertes Qualitätssystem, welches so aufgebautist, dass die wesentlichen Einflussfaktoren aufdie Qualität beherrscht werden und systematischeFehler ausgeschlossen werden können, erlaubt es, zuvermuten, dass die Produkte, welche auf Basis diesesQualitätssystems hergestellt wurden, den Anforderungender anzuwendenden einschlägigen Regelwerkeund Normen gerecht werden. Um diese Vermutungüberhaupt äußern zu können, ist es wichtig einenNachweis zu haben, dass die Vorgaben des Qualitätssystemstatsächlich im Rahmen des Herstellungsprozessesimplementiert wurden und das Systemwirksam ist. Daher wird von verschiedenen Regelwerkengefordert – wie z.B. bei von der DIN EN 1090-1 –,dass das Qualitätssystem von einer unabhängigenanerkannten Prüfstelle (Notified Body) im Rahmen derHerstellerbegutachtung bzw. -überprüfung bewertetund zertifiziert wurde; die DIN EN 1090-1 spricht dabeivon der Beurteilung und Zertifizierung der WerkseigenenProduktionskontrolle.Dabei wird überprüft und beurteilt, ob die für die Herstellungzur Verfügung stehenden Ressourcen wieRäumlichkeiten, Personal und betriebliche Einrichtungengeeignet sind, um die Produkte ordnungsgemäßnach den Vorgaben der zutreffenden Produktnormenherstellen zu können.Die Implementierung eines Qualitätssystems ist mitAufwand und Kosten verbunden. Daher ist es für denHersteller wichtig, einen Überblick zu haben, welcheöffentlich-rechtlichen Vorgaben gelten, um eruieren zukönnen, ob ein Qualitätssystem einzuführen ist undwenn ja, in welchem Umfang und ob dieses von einerunabhängigen, anerkannten Prüfstelle beurteilt undzertifiziert werden muss.2 Überblick über die öffentlich-rechtlichenVorgaben in Europa für Hersteller im Geltungsbereichder Druckgeräterichtlinie bzw.BauproduktenverordnungIm Laufe von mehr als 40 Jahren europäischer Integrationentstand ein Konzept mit dem Ziel, die Beseitigungvon Beschränkungen und die Gewährleistungdes freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu verwirklichen.Diese Entwicklung lässt sich in vier Phasenunterteilen:- Das „alte Konzept“ mit detaillierten Texten,die alle notwendigen technischen undadministrativen Bestimmungen enthalten,- Das 1985 entwickelte „neue Konzept“,welches den Inhalt der Rechtsvorschriftenauf wesentliche Anforderungen beschränktund die technischen Einzelheitenin den harmonisierten europäischen Normenspezifiziert.- Die Entwicklung von Instrumenten für dieKonformitätsbewertung- Der im Juli 2008 angenommene „neueRechtsrahmen“, der auf dem neuen Konzeptaufbaut und dieses durch zusätzlicherforderliche Aspekte ergänzt.Im Rahmen der Umsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriftender Europäischen Union (EU) nachdem neuen Konzept stellen die harmonisierten Normenein garantiertes Schutzniveau dar, welches einzuhaltenist.Dieses Konzept stellt inzwischen für alle Industriezweigefür den gesetzlich geregelten Bereich ein voll-<strong>DVS</strong> <strong>311</strong> 1


ständiges System dar, für den Fall, dass Rechtsvorschriftender EU erforderlich werden, um den Schutzder Allgemeinheit adäquat gewährleisten zu können.Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem BeschlussNr. 768/2008/EG wurde die rechtliche Grundlagefür einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen,um wirksam für die Sicherheit der Vorschriftsmäßigkeitvon Industrieprodukten sorgen zu können.Abbildung 1 skizziert, wie dieses System aufgebautist.Richtlinien/VerordnungenNationale GesetzeNationale Verordnungen bzw.Vorschriften/ NormenAbbildung 1: Verwirklichung des BinnenmarktesAn der Spitze der Pyramide dieses Rechtsrahmensbefinden sich die Richtlinien bzw. Verordnungen derEU. Der Unterschied zwischen den Richtlinien undVerordnungen liegt darin, dass eine EU-Verordnungunmittelbar anwendbar ist, während die Richtliniendurch zusätzliche nationale Gesetze und Vorschriftenin den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.Für Druckgeräte, welche in Verkehr gebracht werdensollen, ist vor kurzem die neue Druckgeräterichtlinie2014/68/EU in Kraft getreten. Sie regelt Konstruktionund Bau von Druckbehältern, Kesseln, Rohrleitungenusw. Die meisten Änderungen zur „alten“ Druckgeräterichtlinie97/23/EG sind eher formaler Natur undbetreffen Begrifflichkeiten und redaktionelle Anpassungen.Für Bauprodukte wurde die Bauproduktenrichtlinie89/106/EWG durch die EU-BauproduktenverordnungNr. 305/2011 (BauPVO) zum 1. Juli 2013 ersetzt.Damit gelten nunmehr auch für Bauprodukte europaweiteinheitliche Spielregeln für die CE-Kennzeichnungund die Erstellung der neu eingeführtenLeistungserklärung.3 Besonderheiten bei der Umsetzung derRichtlinien und VerordnungenDie Richtlinien und Verordnungen der EU beschränkensich in den meisten Fällen lediglich auf die wesentlichenAnforderungen. Die Druckgeräterichtliniez.B. enthält nur wenige konkrete Festlegungen, welcheim Rahmen der Herstellung der Produkte zu berücksichtigensind, wie z.B.:- Bruchdehnung beim Zugversuch 14 %- Kerbschlagarbeit bei tiefster Betriebstemperatur 27 J- Schweißer- und Verfahrensprüfungen sindvon einer benannten Stelle oder von eineranerkannten, unabhängigen Prüfstelledurchzuführen.Daher werden die technischen Informationen in nationalenVerordnungen bzw. Vorschriften (nicht harmonisierterBereich) bzw. in den harmonisierten europäischenNormen (harmonisierter Bereich) geregelt.Bei der Anwendung von im Amtsblatt der EuropäischenUnion veröffentlichen harmonisierten Normenund Einhaltung der darin spezifizierten Vorgabenspricht man von der sogenannten „Konformitätsvermutung“.Das bedeutet, dass aufgrund der Anwendungund Einhaltung der entsprechenden Norm dieKonformität mit den wesentlichen Anforderungen, diein den Richtlinien bzw. Verordnungen der EU genanntsind, vermutet werden kann.Werden nicht die harmonisierten Normen herangezogen,darf nicht von einer Konformitätsvermutung gesprochenwerden. In diesem Fall ist es die Pflicht desHerstellers, unter Verwendung anderer Mittel seinerWahl, welche mindestens das gleiche SicherheitsoderSchutzniveau wie die Anwendung der zutreffendenharmonisierten Norm bedeuten würden, dass diewesentlichen Anforderungen erfüllt werden. Hinsichtlichder Produkthaftung sollte sich der Hersteller jedochin diesen Fall überlegen, ob der Nachweis derGleichwertigkeit der gewählten Alternative auch imetwaigen Schadensfall noch Bestand hat.Als Hinweis darauf, dass ein Produkt, welches in Verkehrgebracht werden soll, den Vorgaben der zutreffendenRichtlinie bzw. Verordnung der EU gerechtwird, dient die geforderte CE-Kennzeichnung. Mitdieser erklärt der Hersteller auf seine alleinige Verantwortung,dass alle einschlägigen, öffentlichrechtlichenVorgaben, welche für das Produkt relevantsind, erfüllt werden. Das kann zur Folge haben, dassim Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrensauch mehrere Verordnungen oder Richtlinien berücksichtigtwerden müssen.Im Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie erfolgtdie CE-Kennzeichnung auf Basis einer ausgestelltenKonformitätserklärung.Für Bauprodukte darf nur eine CE-Kennzeichnungangebracht werden, wenn für das Produkt eine Leistungserklärungerstellt wurde.Zwar sieht die BauPVO mit Artikel 5 eine Ausnahmevon der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärungvor, eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keineeuropäischen oder nationalen Bestimmungen zurErklärung wesentlicher Merkmale vorliegen.2 <strong>DVS</strong> <strong>311</strong>


4 Schnittstelle zwischen der Bauproduktenverordnungund der MaschinenrichtlinieBetrachtet man die Schnittstelle zwischen der BauP-VO und der Maschinenrichtlinie, so sind Artikel 3 und5 der Richtlinie von Bedeutung:„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschineausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweisevon anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauererfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine unddiese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn derAnwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.“„Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, dieandere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringeneiner CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutetdie CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auchden Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.“Die zitierten Abschnitte aus der Maschinenrichtliniesowie die Begriffsdefinition für Bauprodukte aus derBauPVO (s.o.) machen deutlich, dass die DIN EN1090-1 in Verbindung mit der DIN EN 1090-2 fürStahlbauteile bzw. der DIN EN 1090-3 für Aluminiumkonstruktionenim Rahmen der Maschinenrichtlinieimmer dann anzuwenden ist, wenn eindeutig feststeht,dass Teile der Maschine als Bauprodukt zubetrachten sind. Ansonsten kann die Konformitätsbewertungdes jeweiligen Teiles der Maschine, die nichtim Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt ist,gemäß Artikel 12 (2) erfolgen:„Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, soführt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das inAnhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertungmit interner Fertigungskontrolle bei derHerstellung von Maschinen durch.“Demnach hat der Hersteller darauf zu achten, dassdem Stand der Technik entsprochen wird. Das bedeutet,die angewandten technischen Lösungen, mit denendie grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungender Maschinenrichtlinieerfüllt werden sollen, müssen die wirksamsten technischenMittel berücksichtigen, die zu dem betreffendenZeitpunkt zur Verfügung stehen und angemessenenerscheinen.Dabei ist die Anwendung einer harmonisierten Normals mögliches Sicherheitsniveau der Maßstab, der vonallen Herstellern berücksichtigt werden muss, insbesondereauch von jenen Herstellern, die sich für dieVerwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden.Entscheidet sich ein Hersteller aus welchem Grundauch immer gegen die Anwendung einer vorhandenenharmonisierten Norm, so ist es seine Pflicht, darzustellen,dass mit der gewählte Alternativlösung unterBerücksichtigung des aktuellen Standes der Technik,den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungender Maschinenrichtlinie entsprochenwird.Hinsichtlich tragender Bauteile aus Stahl bzw. Aluminiumist die DIN EN 1090-1 als relevante harmonisierteNorm in Verbindung mit DIN EN 1090-2 bzw. DINEN 1090-3 zu nennen. Wird daher eine Alternativlösungbevorzugt, so ist deren Gleichwertigkeit mit vorgenanntenRegelwerken vom Hersteller zu gewährleisten.Wird dabei der „Eurocode 3“ als Berechnungsgrundlageherangezogen (DIN EN 1993-1-1:2010-12), fordertedieser bisher, dass im Rahmen der Herstellungdie Vorgaben der DIN EN 1090-2 zu berücksichtigensind. Mit der Änderung A1vom Juli 2014 ist nun allerdingsauch ein Verweis auf die DIN EN 1090-1 zufinden. Das bedeutet, dass zukünftig bei Anwendungdes Eurocodes 3 eine Zertifizierung der WerkseigenenProduktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 Grundvoraussetzungist.5 Schnittstelle zwischen der Bauproduktenverordnungund der DruckgeräterichtlinieHinsichtlich der Schnittstelle zwischen der BauPVOund der Druckgeräterichtlinie stellt sich hier die Frage,wo genau die drucktragende Komponente aufhört undwo die Unterstützung, welche nicht mehr im Geltungsbereichder Druckgeräterichtlinie liegt, beginnt.Für drucktragende Rohrleitungen ist diese Schnittstellein der DIN EN 13480, Teil 3 eindeutig geregelt. Inder Abbildung 3 ist zu sehen, dass hier genau zwischenRohr, Rohrhalterung und Tragwerk unterschiedenwird und daher ersichtlich wird, wann genau dieDIN EN 1090-1 in Verbindung mit der DIN EN 1090-2anzuwenden ist.Abbildung 3: Schnittstelle Rohr zum TragwerkQuelle: DIN EN 13480, Teil 3Der Übergang zwischen einem Behälter nach DIN EN13445, Teil 3 und einer Unterstützung ist derzeit nichtso eindeutig geregelt. Genauere Festlegungen sindhier in Zukunft jedoch angedacht.Die DIN EN 13445, Teil 3 berücksichtigt zwar verschiedeneFormen von Unterstützungen wie beispielsweiseSättel, Ringlagerungen, Tragpratzen,Stützfüße oder Standzargen, jedoch zur Zeit nur teilweiseden rechnerischen Nachweis der Unterstützungenund in den meisten Fällen nur die Ermittlung derGrenzlast der Schale.Daher empfiehlt sich der Nachweis der Unterstützungenvorzugsweise nach den Vorgaben der „Euro-4 <strong>DVS</strong> <strong>311</strong>


Stelle erforderlich. Die Praxis zeigt, dass bei der Anwendungdes ASME Codes in diesem Zusammenhangimmer wieder Fragen auftauchen, die zum Bespielden Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauerder Qualifizierung betreffen.Ein Hersteller sollte daher immer, sobald die Absichtbesteht, von den harmonisierten Normen abzuweichen,Rücksprache mit der zuständigen benanntenStelle halten, um im Vorfeld bereits für Klarheit zusorgen, inwieweit die Umsetzung des entsprechendenVorhabens ordnungsgemäß gelingen kann.7 ZusammenfassungHersteller, welche Ihre Produkte auf den weltweitenAbsatzmärkten vertreiben möchten, ist anzuraten,sich mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, die inden Absatzregionen gelten, auseinanderzusetzen, umProdukthaftungsansprüche bereits im Vorfeld ausschließenzu können.Da hinsichtlich der Einführung und Umsetzung derBauPVO in Verbindung mit der DIN EN 1090-1 dereine oder andere Sachverhalt noch kontrovers vonden zuständigen und involvierten Institutionen diskutiertwird, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen,dass die dargestellte Ausführung die Meinungder TÜV SÜD Industrie Service GmbH als notifizierteStelle im Geltungsbereich der BauPVO und Druckgeräterichtliniedarstellt.In den nächsten Jahren wird sich zeigen, ob sich imGeltungsbereich der Druckgeräterichtlinie die Anwendungder harmonisierten Normen im Rahmen derKonformitätsbewertungsverfahren in Europa und auchweltweit etablieren werden, oder ob es anderen einschlägigenRegelwerken, wie z.B. dem ASME Code,gelingt, auch hinsichtlich des Europäischen Binnenmarktesan Bedeutung zu gewinnen.Die Verwirklichung des Binnenmarktes in Europa sollauf Basis des neuen Konzeptes erreicht werden. WesentlicheBestandteile dieses Konzeptes sind dieRichtlinien und Verordnungen der Europäischen Union,deren Vorgaben vorzugsweise durch die Anwendungder harmonisierten Normen in den jeweiligenMitgliedsstaaten umgesetzt werden sollen. Eine besondereRolle dabei kommt der CE-Kennzeichnungder Produkte sowie der richtigen Auswahl aller zutreffendenRichtlinien, Verordnungen und einschlägigenRegelwerke und Normen zu.Im Rahmen der Umsetzung der BauPVO ist für tragendeBauteile aus Stahl oder Aluminium die DIN EN1090-1 heranzuziehen.Eine Zertifizierung des Qualitätssystems – der WerkseigenenProduktionskontrolle – nach den Vorgabender Norm ist ein wesentlicher Aspekt hinsichtlich derEinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben undbedarf einer gründlichen Vorbereitung des Betriebesauf die Erstinspektion. Daher ist es für Hersteller bzw.Inverkehrbringer besonders wichtig, im Vorfeld zuprüfen, ob eine Zertifizierung tatsächlich in Fragekommt.Gerade an den Schnittstellen zur Maschinenrichtlinieund zur Druckgeräterichtlinie ist hier mit besondererSorgfalt vorzugehen und im Einzelfall möglichst nachRücksprache mit der zuständigen benannten („notifizierten“)Stelle die entsprechende Vorgehensweiseabzustimmen. Dies gilt auch, wenn beabsichtigt wird,von den harmonisierten Normen abzuweichen, umandere einschlägige Regelwerke anzuwenden.6 <strong>DVS</strong> <strong>311</strong>


Auditierung von Herstellern im Stahlbau – ErfahrungenM. Westermeir, MünchenDer Ersatz der DIN 18000-7 durch die Normenreihe DIN EN 1090-1 und DIN EN 1090-2 ist für Stahlbaubetriebeeine Herausforderung. Mit Ende der Koexistenzperiode zum 30.06.2014 sind die Forderungen des Regelwerkesbetrieblich umzusetzen, die Übereinstimmung mit den Anforderungen durch die CE-Kennzeichnung zu bestätigenund eine Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauproduktes nach Bauproduktenverordnung(BauPV) auszustellen. Nachfolgend werden häufige Problemfelder in der betrieblichen Umsetzung vorgestellt.1 EinleitungMit Veröffentlichung der DIN EN 1090-1:2009 am17.12.2010 und im Bundesanzeiger am 16.02.2011begann die Ablösung der uns bekannten nationalenNormen DIN 18800-7 und DIN V 4113. Die Bekanntmachungin den Listen der Technischen Baubestimmungender Länder startete die Koexistenzperiode mitAblauf zum 30.06.14.Ziel war es, die Grundlagen des Binnenmarktes mitIhren vier Grundfreiheiten:Freier WarenverkehrFreier Kapital- und ZahlungsverkehrPersonenfreizügigkeitDienstleistungsfreiheitmittels Harmonisierung von Gesetzen auch für Bauprodukte(Bauproduktenverordnung) umzusetzen.Die Verordnung legt grundlegende Anforderungen(siehe Auflistung) an Bauwerke und wesentlicheMerkmale von Bauprodukten fest: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen RessourcenDie wesentlichen Merkmale von tragenden Stahlbauprodukten,sind in der harmonisierten Norm EN 1090-1, in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen diean Bauwerke gestellt werden, festgelegt.Der Ablauf des Zertifizierungsverfahrens und eineVielzahl von weiteren Informationen rund um die DINEN 1090 sind in der <strong>DVS</strong>-Richtlinie 1711 beschrieben.2 ErfahrungenRegelungslücke Fertigung – MontageDIN EN 1090-1 beschäftigt sich mit dem Nachweisder Konformität mit den Anforderungen wie z.B.Schweißeignung. Hierzu dienen der Nachweis derErstprüfung des Produktes / Produktfamilie und dieeingeführte werkseigene Produktionskontrolle desHerstellers. Mit Ausstellung der Leistungserklärungund CE-Kennzeichnung des Bauteils oder Bausatzessind die Anforderungen erfüllt.Für die Montage auf der Baustelle einschließlich VorundNachbearbeitung sind zwar teils umfangreicheRegeln in der DIN EN 1090-2 Kap. 9 und hinsichtlichvon Toleranzen im Anhang D enthalten, allerdingssind diese nicht Bestandteil des Konformitätsnachweiverfahrensin Teil 1 der EN 1090 und werden imRahmen der Auditierung der Hersteller in der Regelnicht abgefragt. Auch haben Hersteller die Möglichkeitdas Kap. 8 Mechanisches Verbinden bei Fehlen vongeschraubten Bausätzen im Herstellerwerk bei derBetriebsprüfung auszuklammern. Es wird daher empfohlendie Eignung der Firmen einschließlich der Einhaltungder Forderung, dass Arbeiten die auf derBaustelle erfolgen, hinsichtlich der Vorbereitung,Schweißen, Schrauben und Oberflächenschutz nachden Regeln der DIN EN 1090-2 auszuführen sind unddie Abnahme des Tragwerks nach Kap. 12 Kontrolle,Prüfung und Korrekturmaßnahmen zu erfolgen hat,abzufragen.Für Deutschland ist zumindest für das Schweißen aufder Baustelle über die Musterliste der technischenBaubestimmungen (MLTB) ein Schweißzertifikat inder entsprechenden Ausführungsklasse vorgeschrieben.Es besteht des Weiteren die Möglichkeit die betrieblicheUmsetzung der Regeln für die BereicheSchrauben und Montage von einer unabhängigenStelle bescheinigen zu lassen.<strong>DVS</strong> <strong>311</strong> 7


Erstprüfung des HerstellersDie Erstprüfung des Herstellers dient als Nachweisder Eignung der Fertigungseinrichtungen und Abläufeum tragende Bauteile und Bausätze liefern zu können.Sie umfasst die Gesamtheit von Prüfungen und Verfahrensweisenmit denen alle für den Produkttyp repräsentativenLeistungsmerkmale stichprobenartigbestimmt werden. Hierbei werden Bauteile mit gleichenoder ähnlichen Merkmalen zu Bauteilfamilienz.B. aus Werkstoff, Fertigungsverfahren und Ausführungsklassezusammengefasst. Grundlage der Nachweisführungist die Durchführung von Verfahrensqualifizierungenim Anwendungsfeld. Prüfumfänge undKriterien sind in der Tabelle 1 von DIN EN 1090-1aufgeführt. In der Praxis besteht häufig das Problemder Dokumentationsart und –tiefe dieser Erstprüfungund der nochmaligen Durchführung bei Änderung derAusführungsklasse (höherer) oder neuer / modifizierterFertigungsverfahren. Es wird empfohlen, am Auftragden in der Tabelle 1 der DIN EN 1090-1 aufgeführtenKriterien, die im Betrieb „gelebten“ Dokumentezuzuordnen (z.B. Arbeitspläne / Laufkarte) und auf diedurchgeführten Verfahrensqualifizierungen zu verweisen.Die Dokumentation zur Erstprüfung ist fünf Jahreaufzubewahren.Sichtprüfung unterzogen werden), die vielerorts übereine Werkerselbstprüfung des Schweißers umgesetztwird. Dieser Verantwortungsübertrag auf den Schweißersetzt allerdings voraus, dass der Umgang mitNahtlehren und Kenntnisse im Regelwerk z.B. DIN ENISO 5817 (Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten)und eventuell ISO 8501-3 (Vorbereitung vonOberflächen-Vorbereitungsgrade von Schweißnähten)auch geschult wurden.Als adäquates Mittel erscheint, die Dokumentation derPrüfung in die vorhandenen Arbeitspläne mit Verweisauf interne Arbeits- und Verfahrensanweisungen oderdas vorhandene Handbuch mittels Unterschrift oderScan zu bestätigen.Arbeitsplanauszug mit Vorgabedokument S-PA-xxxund Unterschrift an den jeweiligen Arbeitsschritten.Des Weiteren stehen Hersteller zeitweise vor demProblem, dass bis dato kein Bauprodukt nach EN1090 gefertigt wurde, zur Erzielung des Auftragesaber ein EG-Zertifikat vorgelegt werden muss. Hierwird darauf verwiesen, dass im Vorfeld durchgeführteBewertungen möglich und sinnvoll erscheinen und dieEignung auch am „Nicht Bauprodukt“ nachgewiesenwerden kann. Eine Zusammenführung dieser Ergebnissewird ebenso empfohlen.Werkseigene ProduktionskontrolleDer Hersteller muss ein System der werkseigenenProduktionskontrolle (Eigenüberwachung) einrichten,dokumentieren und aufrechterhalten, um sicherzustellen,dass die in Verkehr gebrachten Produkte die zuerklärenden Merkmale aufweisen. Hierzu sind Verfahrensanweisungen,Kontrollen und Prüfungen erforderlich.Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.Die Häufigkeit ist der Tabelle 2 der DIN EN1090-1 zu entnehmen.In der Praxis ist häufig die Sichtweise verbreitet, dassmit Erstellung eines Handbuches und dem Verweisauf interne Verfahrensanweisungen die Normvorgabenerfüllt sind. Qualität am Produkt ist jedoch nurmöglich, wenn betriebsintern die Regelwerksinhaltezum Werker auch transferiert werden. DIN EN 1090-1legt hierzu fest, dass Personal welches konformitätsbeeinflussendeTätigkeiten ausübt, in Bezug auf diebetroffenen Bauteile und Ausführungsklasse, ausreichendqualifiziert und weitergebildet ist. Als Beispielkann hier die 100% Sichtprüfung von Schweißnähtendienen (Kap. 12.4.2.2 / DIN EN 1090-2 – Schweißnähtemüssen über deren gesamte Länge einerArbeitsfolgeVorgabedokumenteDokumentationVereinfachend kann dies auch auf den in Fertigungbefindlichen Werkstattplänen über Stempel oder Textfeldererfolgen.Im Gegensatz zur beschriebenen Variante stellt manverstärkt das „sture“ Ausfüllen von Vorgabedokumentenwie z.B. Checklisten fest, die die Qualität des erzeugtenProduktes keineswegs verbessern und auchdem Gedanken sowie der Akzeptanz des Regelwerkswenig dienlich sind. Es wird hier ausdrücklich empfohlenVorgabedokumente aus erworbenen Handbüchernauf den betriebsinternen Ablauf anzupassen und kritischzu hinterfragen.8 <strong>DVS</strong> <strong>311</strong>


Einbindung von UnterlieferantenHersteller, die die CE-Kennzeichnung auf Bauteileund / oder Bausätze aufbringen wollen, haben immerdie volle Verantwortung dafür, dass die Leistungen,entsprechend der technischen Spezifikation, nachweislicheingehalten werden. Diese Verantwortungbleibt auch dann beim Hersteller, wenn er Teile desHerstellungsprozesses untervergibt. Im Rahmen bauvertraglicherRegelungen werden sehr häufig dasAnfertigen von Werkstattzeichnungen, Anarbeitungsschrittesowie Beschichtungsarbeiten untervergeben.Hierbei ist darauf zu achten, dass der Unterlieferantdie Anforderungen aus dem Regelwerk EN 1090überhaupt erfüllen kann. Grundsätzlich ist eine Bewertungdes Lieferanten nur unter Einbeziehung desWPK -Verantwortlichen des Herstellers vor Ort möglich.Des Weiteren besteht die Möglichkeit mangelsErfahrung auf diesem Gebiet die WPK des Lieferantendurch eine „Dritte Partei“ (siehe nachfolgendesBeispiel) bewerten zu lassen.Nachweis der Verfahrenssicherheit die Vorgaben ausKapitel 10 und Anhang F der DIN EN 1090-2 häufignicht vollumfänglich umgesetzt.CE-Kennzeichnung / LeistungserklärungDie aufgeführten Abschnitte des Anhangs ZA der DINEN 1090-1:2012 erfüllen die Anforderungen der EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG). Die Ausstellungeiner Konformitätserklärung berechtigt zur Annahme,dass die Bauprodukte für den Verwendungszweckgeeignet sind. Mit Einführung der Bauproduktenverordnungdarf der Hersteller nur dann eine CE-Kennzeichnung aufbringen wenn er eine Leistungserklärungerstellt hat und mit dieser Verantwortungübernimmt für die Konformität des Bauprodukts mitdessen erklärter Leistung.Dieser Paradigmenwechsel und das parallele Vorhandenseinvon harmonisierten Normen mit Bezugzur Richtlinie und der Verbindlichkeit der Verordnungstoßen in der Praxis häufig auf Unverständnis. Zudembesteht teilweise Erklärungsbedarf hinsichtlich der„doppelten“ Beschreibung der Merkmale bei der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung. Es wirdempfohlen die CE-Kennzeichnung zu kürzen und hierauf die Leistungserklärung zu verweisen.ZertifikateErfahrungen zeigen, dass dieser Thematik in der Praxisviel zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Geradeauf dem Gebiet des Korrosionsschutzes werdenvon der Auswahl des Systems in Abhängigkeit derAnforderungen bis zu Fragen der Vorbereitung (Reinheitund Rauheit), Applikation, Prüfung, Qualifikationvon Aufsichts- und Ausführungspersonals bis zumNach erfolgreicher Auditierung wird den Betrieben einEG-Zertifikat in der betreffenden Ausführungsklasseund mit dem geprüften Fertigungsumfang sowie beiBedarf ein Schweißzertifikat ausgestellt. Diese Zertifikatewerden einerseits von den ausschreibendenStellen als Qualifikationsnachweis abgefragt sowie imRahmen von Lieferantenqualifikationen seitens derFirmen geprüft. Es wird darauf verwiesen, dass unterwww.en1090.net ein Onlineregister eingerichtet ist,das die Abfrage mittels verschiedener Kriterien (z.B.Ausführungsklasse, Zertifizierungsstelle, PLZ usw.)maßgeblich vereinfacht. Häufig beschränkt sich jedochdiese Prüfung auf das Vorhandensein der Zertifikatein der geforderten Ausführungsklasse. EineEinschätzung, ob ein Hersteller den vertraglichenVerpflichtungen nachkommen kann, ist bei weitemumfangreicher! Folgende Informationen sollten beachtetwerden:<strong>DVS</strong> <strong>311</strong> 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!