Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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ANHANG I<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
04<br />
<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
(„<strong>neue</strong>“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
6 .4 . . Befehlseinrichtungen an den Haltestellen<br />
<strong>Die</strong> Befehlseinrichtungen an den Haltestellen<br />
– ausgenommen die für die Verwendung<br />
in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen<br />
– dürfen keine Bewegung des<br />
Lastträgers einleiten, wenn<br />
– die Stellteile im Lastträger zu diesem<br />
Zeitpunkt gerade betätigt werden,<br />
– sich der Lastträger nicht an einer Haltestelle<br />
befindet .<br />
6 .4 .3 . Zugang zum Lastträger<br />
<strong>Die</strong> trennenden Schutzeinrichtungen an den<br />
Haltestellen und auf dem Lastträger müssen<br />
so konstruiert und gebaut sein, dass unter<br />
Berücksichtigung der absehbaren Bandbreite<br />
der zu befördernden Güter und Personen<br />
ein sicherer Übergang vom und zum<br />
Lastträger gewährleistet ist .<br />
6 .5 . KENNZEICHNUNG<br />
Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung<br />
der Sicherheit erforderlichen<br />
Angaben angebracht sein; hierzu gehört<br />
unter anderem<br />
– die zulässige Zahl beförderter Personen,<br />
– die maximale Tragfähigkeit .<br />
<strong>Richtlinie</strong> 98/37/EG<br />
(„alte“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
6 .5 . Kennzeichnung<br />
Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich<br />
ist, müssen auf dem Fördermittel<br />
die notwendigen relevanten Angaben<br />
angebracht sein .<br />
Kommentare<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
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