Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Artikel 7 – 8<br />
4<br />
<strong>Maschinen</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG Kommentare<br />
Artikel 7<br />
Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung<br />
versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in<br />
Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den<br />
Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechend.<br />
(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren<br />
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden<br />
sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten<br />
Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />
entspricht.<br />
(3) <strong>Die</strong> Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen<br />
im Amtsblatt der Europäischen Union.<br />
(4) <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern<br />
auf nationaler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung<br />
harmonisierter Normen zu ermöglichen.<br />
Artikel 8<br />
Spezifische Maßnahmen<br />
(1) <strong>Die</strong> Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren<br />
jede geeignete Maßnahme treffen, um die Bestimmungen der <strong>Richtlinie</strong><br />
in folgenden Punkten durchzuführen:<br />
a) Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang<br />
V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;<br />
b) Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten<br />
<strong>Maschinen</strong>.<br />
(2) <strong>Die</strong> Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren<br />
jede für die Durchführung und die praktische Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur<br />
Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit<br />
der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich<br />
sind.<br />
(2) <strong>Die</strong> Veröffentlichung der Fundstelle<br />
der nationalen Norm ist keine Voraussetzung<br />
mehr.<br />
(3) Bestehende harmonisierte Normen<br />
unter der RL 98/37/EG werden nicht<br />
„automatisch“ die Vermutungswirkung in<br />
Bezug auf die <strong>neue</strong> <strong>Richtlinie</strong> auslösen.<br />
Alle bestehenden Normen sind zu überprüfen.<br />
<strong>Die</strong> erste Listung harmonisierter<br />
Normen unter der <strong>neue</strong>n RL 2006/42/EG<br />
wird für 2009 erwartet.<br />
(4) Wie bisher [Art. 5 (3) der RL 98/37/<br />
EG] werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,<br />
die Sozialpartner zu unterstützen. Es<br />
wird eine große Herausforderung sein,<br />
zu überprüfen, ob und wie diese wichtige<br />
Anforderung praktisch umgesetzt wird.<br />
a) <strong>Die</strong>s gibt der Kommission die Möglichkeit,<br />
Anhang V unabhängig vom normalen<br />
Gesetzgebungsverfahren anzupassen.<br />
<strong>Die</strong> RL kann so an die technische Weiterentwicklung<br />
von Sicherheitsbauteilen<br />
angepasst werden, auch wenn die Liste<br />
nicht erschöpfend ist.<br />
b) <strong>Die</strong> möglichen Maßnahmen der<br />
Kommission gelten in allen Mitgliedstaaten.<br />
<strong>Die</strong>ser Absatz und Art. 9 gelten<br />
nicht für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.