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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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Artikel 7 – 8<br />

4<br />

<strong>Maschinen</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG Kommentare<br />

Artikel 7<br />

Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen<br />

(1) <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung<br />

versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in<br />

Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den<br />

Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechend.<br />

(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren<br />

Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden<br />

sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten<br />

Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />

entspricht.<br />

(3) <strong>Die</strong> Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen<br />

im Amtsblatt der Europäischen Union.<br />

(4) <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern<br />

auf nationaler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung<br />

harmonisierter Normen zu ermöglichen.<br />

Artikel 8<br />

Spezifische Maßnahmen<br />

(1) <strong>Die</strong> Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren<br />

jede geeignete Maßnahme treffen, um die Bestimmungen der <strong>Richtlinie</strong><br />

in folgenden Punkten durchzuführen:<br />

a) Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang<br />

V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;<br />

b) Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten<br />

<strong>Maschinen</strong>.<br />

(2) <strong>Die</strong> Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren<br />

jede für die Durchführung und die praktische Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur<br />

Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit<br />

der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich<br />

sind.<br />

(2) <strong>Die</strong> Veröffentlichung der Fundstelle<br />

der nationalen Norm ist keine Voraussetzung<br />

mehr.<br />

(3) Bestehende harmonisierte Normen<br />

unter der RL 98/37/EG werden nicht<br />

„automatisch“ die Vermutungswirkung in<br />

Bezug auf die <strong>neue</strong> <strong>Richtlinie</strong> auslösen.<br />

Alle bestehenden Normen sind zu überprüfen.<br />

<strong>Die</strong> erste Listung harmonisierter<br />

Normen unter der <strong>neue</strong>n RL 2006/42/EG<br />

wird für 2009 erwartet.<br />

(4) Wie bisher [Art. 5 (3) der RL 98/37/<br />

EG] werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,<br />

die Sozialpartner zu unterstützen. Es<br />

wird eine große Herausforderung sein,<br />

zu überprüfen, ob und wie diese wichtige<br />

Anforderung praktisch umgesetzt wird.<br />

a) <strong>Die</strong>s gibt der Kommission die Möglichkeit,<br />

Anhang V unabhängig vom normalen<br />

Gesetzgebungsverfahren anzupassen.<br />

<strong>Die</strong> RL kann so an die technische Weiterentwicklung<br />

von Sicherheitsbauteilen<br />

angepasst werden, auch wenn die Liste<br />

nicht erschöpfend ist.<br />

b) <strong>Die</strong> möglichen Maßnahmen der<br />

Kommission gelten in allen Mitgliedstaaten.<br />

<strong>Die</strong>ser Absatz und Art. 9 gelten<br />

nicht für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.

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