Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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ANHANG I<br />
34<br />
<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
(„<strong>neue</strong>“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
. .5 . Konstruktion der Maschine im<br />
Hinblick auf die Handhabung<br />
<strong>Die</strong> Maschine oder jedes ihrer Bestandteile<br />
müssen<br />
– sicher gehandhabt und transportiert<br />
werden können;<br />
– so verpackt oder konstruiert sein, dass<br />
sie sicher und ohne Beschädigung gelagert<br />
werden können .<br />
Beim Transport der Maschine und / oder<br />
ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen<br />
und Gefährdungen durch<br />
mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen<br />
sein, wenn die Handhabung entsprechend<br />
der Betriebsanleitung erfolgt .<br />
Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen<br />
Bestandteile aufgrund ihres<br />
Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer<br />
Form nicht von Hand bewegen lassen,<br />
muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile<br />
– entweder mit Befestigungseinrichtungen<br />
ausgestattet sein, so dass sie von<br />
einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen<br />
werden können,<br />
– oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung<br />
ausgestattet werden können<br />
– oder so geformt sein, dass die<br />
üblichen Lastaufnahmemittel<br />
leicht angelegt werden können .<br />
<strong>Maschinen</strong> oder ihre Bestandteile, die von<br />
Hand transportiert werden, müssen<br />
– entweder leicht transportierbar sein<br />
– oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet<br />
sein, die einen sicheren Transport<br />
ermöglichen .<br />
Für die Handhabung von Werkzeugen<br />
und/oder <strong>Maschinen</strong>teilen, die auch bei<br />
geringem Gewicht<br />
eine Gefährdung darstellen können, sind<br />
besondere Vorkehrungen zu treffen .<br />
<strong>Richtlinie</strong> 98/37/EG<br />
(„alte“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
. .5 . Konzipierung der Maschine im<br />
Hinblick auf die Handhabung<br />
<strong>Die</strong> Maschine oder jedes ihrer Bestandteile<br />
müssen<br />
– gefahrlos gehandhabt werden können;<br />
– so verpackt oder konzipiert sein, daß<br />
sie ohne Beschädigungen und Gefahren<br />
zwischengelagert werden<br />
können (z . B .: ausreichende Stabilität,<br />
besondere Abstützungen usw .) .<br />
Bei Handhabung der Maschine und / oder<br />
ihrer Teile nach den Anweisungen des<br />
Herstellers darf es nicht zu ungewollten<br />
Lageveränderungen oder Gefahren infolge<br />
mangelnder Standsicherheit kommen<br />
können.<br />
Wenn sich die Maschine oder ihre<br />
Bestandteile aufgrund ihres<br />
Gewichts, ihrer Abmessungen oder ihrer<br />
Form nicht von Hand bewegen lassen,<br />
muß die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile<br />
– entweder mit Zubehörteilen<br />
ausgestattet sein, so daß sie von<br />
einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen<br />
werden können,<br />
– oder so konzipiert sein, daß sie mit<br />
solchen Zubehörteilen ausgerüstet<br />
werden können (Gewindebohrungen<br />
zum Beispiel),<br />
– oder so geformt sein, daß die<br />
üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen<br />
leicht angelegt werden können .<br />
<strong>Maschinen</strong> bzw . <strong>Maschinen</strong>teile, die von<br />
Hand transportiert werden, müssen<br />
– entweder leicht transportierbar sein<br />
– oder über Tragevorrichtungen<br />
(z . B . Griffe usw .) für einen sicheren<br />
Transport verfügen .<br />
Für die Handhabung von Werkzeugen<br />
und/oder <strong>Maschinen</strong>teilen, die auch bei<br />
geringem Gewicht (aufgrund ihrer Form,<br />
ihres Werkstoffs usw .)<br />
eine Gefahr darstellen können, sind<br />
besondere Vorkehrungen zu treffen .<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
Kommentare<br />
„und transportiert“ wurde eingefügt, da es<br />
in der Vergangenheit beim Transport von<br />
<strong>Maschinen</strong> wegen unzureichender Informationen<br />
durch den <strong>Maschinen</strong>hersteller<br />
zu Unfällen gekommen ist .<br />
Alle in der alten RL in Klammern angegebenen<br />
Beispiele zur Verdeutlichung der<br />
verschiedenen Anforderungen wurden aus<br />
dem Text entfernt . <strong>Die</strong>s ist sinnvoll, da eine<br />
RL so allgemein wie möglich sein muss<br />
und sich nicht in Details verlieren darf . Allerdings<br />
bedeutet dies auch, dass wichtige<br />
Informationen verloren gehen, mit denen<br />
der Text erläutert werden sollte .<br />
Der Inhalt des eingefügten Absatzes<br />
stammt aus alt 3 . .3, in dem es nur<br />
um mobile <strong>Maschinen</strong> geht; er gilt nun<br />
für alle <strong>Maschinen</strong> . <strong>Die</strong>ser Aspekt wird<br />
teilweise behandelt in EN ISO 00<br />
: 003 Abs . 4 .6 und 5 . 7 (bezüglich<br />
Standsicherheit) . Einige TypCNormen für<br />
bewegliche <strong>Maschinen</strong> haben spezifische<br />
Anforderungen (z .B . EN 474 : 006<br />
„Erdbaumaschinen“, Abs . 5 . 5 „Bergen,<br />
Transportieren, Heben und Abschleppen“) .<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
kopierter Text