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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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.7 .4 . . Allgemeine Grundsätze für die<br />

Abfassung der Betriebsanleitung<br />

a) <strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss in einer<br />

oder mehreren Amtssprachen der<br />

Gemeinschaft abgefasst sein . <strong>Die</strong><br />

Sprachfassungen, für die der Hersteller<br />

oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung<br />

übernimmt, müssen mit dem<br />

Vermerk “Originalbetriebsanleitung”<br />

versehen sein .<br />

b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in<br />

der bzw . den Amtssprachen des Verwendungslandes<br />

vorhanden, hat der<br />

Hersteller oder sein Bevollmächtigter<br />

oder derjenige, der die Maschine in das<br />

betreffende Sprachgebiet einführt, für<br />

eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu<br />

sorgen . <strong>Die</strong>se Übersetzung ist mit dem<br />

Vermerk “Übersetzung der Originalbetriebsanleitung”<br />

zu kennzeichnen .<br />

c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss<br />

nicht nur die bestimmungsgemäße<br />

Verwendung der betreffenden Maschine<br />

berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise<br />

vorhersehbare Fehlanwendung<br />

der Maschine .<br />

d) Bei der Abfassung und Gestaltung der<br />

Betriebsanleitung für <strong>Maschinen</strong>, die<br />

zur Verwendung durch Verbraucher<br />

bestimmt sind, muss dem allgemeinen<br />

Wissensstand und der Verständnisfähigkeit<br />

Rechnung getragen werden, die<br />

vernünftigerweise von solchen Benutzern<br />

erwartet werden können .<br />

.7 .4 . . Inhalt der Betriebsanleitung<br />

Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls<br />

folgende Mindestangaben enthalten:<br />

a) Firmenname und vollständige Anschrift<br />

des Herstellers und seines Bevollmächtigten;<br />

b) Bezeichnung der Maschine entsprechend<br />

der Angabe auf der Maschine<br />

selbst, ausgenommen die Seriennummer<br />

(siehe Nummer .7 .3);<br />

c) die EG­Konformitätserklärung oder<br />

ein Dokument, das die EG­Konformitätserklärung<br />

inhaltlich wiedergibt und<br />

Einzelangaben der Maschine enthält,<br />

das aber nicht zwangsläufig auch die<br />

Seriennummer und die Unterschrift<br />

enthalten muss;<br />

<strong>Die</strong> Betriebsanleitung wird vom Hersteller<br />

oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />

Bevollmächtigten in einer der<br />

Gemeinschaftssprachen erstellt.<br />

[Text aus alt .7 .4 .b ( . Satz) .]<br />

Bei der Inbetriebnahme einer Maschine<br />

müssen die Originalbetriebsanleitung und<br />

eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung<br />

in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes<br />

mitgeliefert werden. <strong>Die</strong>se<br />

Übersetzung wird entweder vom Hersteller<br />

oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />

Bevollmächtigten oder von<br />

demjenigen erstellt, der die Maschine in<br />

dem betreffenden Sprachgebiet einführt.<br />

[Text aus alt .7 .4 .b ( . und 3 . Satz) .]<br />

h) Für <strong>Maschinen</strong>, die auch zum<br />

Gebrauch durch private Benutzer<br />

bestimmt sein können, muß bei der<br />

Abfassung und Gestaltung der Be­<br />

triebsanleitung, neben der Beachtung<br />

der obengenannten grundlegenden<br />

Anforderungen, dem allgemeinen<br />

Wissensstand und der Verständnisfähigkeit,<br />

die nach vernünftigem Ermessen<br />

von solchen Benutzern erwartet<br />

werden können, Rechnung getragen<br />

werden.<br />

[Text aus alt .7 .4 .h .]<br />

<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />

Bedeutungsänderung<br />

– gleiche Angaben wie bei der <strong>Maschinen</strong>kennzeichnung,<br />

mit Ausnahme der<br />

Seriennummer (siehe Nummer .7 .3),<br />

und gegebenenfalls wartungsrelevante<br />

Hinweise (z . B . Anschrift des Importeurs,<br />

Anschriften von Service­Werkstätten<br />

usw .);<br />

von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />

kopierter Text<br />

ANHANG I<br />

a) EN ISO 00­ : 003 Abs . 6 . . .<br />

behandelt diesen Aspekt .<br />

c) EN ISO 00­ : 003 Abs . 6 . . .<br />

behandelt diesen Aspekt . Auf den Begriff<br />

„vernünftigerweise vorhersehbare<br />

Fehlanwendung” wurde auch in den<br />

Allgemeinen Grundsätzen am Beginn<br />

des Anhangs I eingegangen .<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen in Nr . alt .7 .4 .a wurden<br />

präzisiert und erweitert .<br />

b) Zu „Bezeichnung der Maschine“ siehe<br />

Kommentar zu .7 .3 .<br />

c) <strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss nun eine<br />

Kopie (oder eine Zusammenfassung)<br />

der EG­Konformitätserklärung enthalten<br />

.<br />

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