Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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.7 .4 . . Allgemeine Grundsätze für die<br />
Abfassung der Betriebsanleitung<br />
a) <strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss in einer<br />
oder mehreren Amtssprachen der<br />
Gemeinschaft abgefasst sein . <strong>Die</strong><br />
Sprachfassungen, für die der Hersteller<br />
oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung<br />
übernimmt, müssen mit dem<br />
Vermerk “Originalbetriebsanleitung”<br />
versehen sein .<br />
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in<br />
der bzw . den Amtssprachen des Verwendungslandes<br />
vorhanden, hat der<br />
Hersteller oder sein Bevollmächtigter<br />
oder derjenige, der die Maschine in das<br />
betreffende Sprachgebiet einführt, für<br />
eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu<br />
sorgen . <strong>Die</strong>se Übersetzung ist mit dem<br />
Vermerk “Übersetzung der Originalbetriebsanleitung”<br />
zu kennzeichnen .<br />
c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss<br />
nicht nur die bestimmungsgemäße<br />
Verwendung der betreffenden Maschine<br />
berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise<br />
vorhersehbare Fehlanwendung<br />
der Maschine .<br />
d) Bei der Abfassung und Gestaltung der<br />
Betriebsanleitung für <strong>Maschinen</strong>, die<br />
zur Verwendung durch Verbraucher<br />
bestimmt sind, muss dem allgemeinen<br />
Wissensstand und der Verständnisfähigkeit<br />
Rechnung getragen werden, die<br />
vernünftigerweise von solchen Benutzern<br />
erwartet werden können .<br />
.7 .4 . . Inhalt der Betriebsanleitung<br />
Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls<br />
folgende Mindestangaben enthalten:<br />
a) Firmenname und vollständige Anschrift<br />
des Herstellers und seines Bevollmächtigten;<br />
b) Bezeichnung der Maschine entsprechend<br />
der Angabe auf der Maschine<br />
selbst, ausgenommen die Seriennummer<br />
(siehe Nummer .7 .3);<br />
c) die EGKonformitätserklärung oder<br />
ein Dokument, das die EGKonformitätserklärung<br />
inhaltlich wiedergibt und<br />
Einzelangaben der Maschine enthält,<br />
das aber nicht zwangsläufig auch die<br />
Seriennummer und die Unterschrift<br />
enthalten muss;<br />
<strong>Die</strong> Betriebsanleitung wird vom Hersteller<br />
oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />
Bevollmächtigten in einer der<br />
Gemeinschaftssprachen erstellt.<br />
[Text aus alt .7 .4 .b ( . Satz) .]<br />
Bei der Inbetriebnahme einer Maschine<br />
müssen die Originalbetriebsanleitung und<br />
eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung<br />
in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes<br />
mitgeliefert werden. <strong>Die</strong>se<br />
Übersetzung wird entweder vom Hersteller<br />
oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />
Bevollmächtigten oder von<br />
demjenigen erstellt, der die Maschine in<br />
dem betreffenden Sprachgebiet einführt.<br />
[Text aus alt .7 .4 .b ( . und 3 . Satz) .]<br />
h) Für <strong>Maschinen</strong>, die auch zum<br />
Gebrauch durch private Benutzer<br />
bestimmt sein können, muß bei der<br />
Abfassung und Gestaltung der Be<br />
triebsanleitung, neben der Beachtung<br />
der obengenannten grundlegenden<br />
Anforderungen, dem allgemeinen<br />
Wissensstand und der Verständnisfähigkeit,<br />
die nach vernünftigem Ermessen<br />
von solchen Benutzern erwartet<br />
werden können, Rechnung getragen<br />
werden.<br />
[Text aus alt .7 .4 .h .]<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
– gleiche Angaben wie bei der <strong>Maschinen</strong>kennzeichnung,<br />
mit Ausnahme der<br />
Seriennummer (siehe Nummer .7 .3),<br />
und gegebenenfalls wartungsrelevante<br />
Hinweise (z . B . Anschrift des Importeurs,<br />
Anschriften von ServiceWerkstätten<br />
usw .);<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
kopierter Text<br />
ANHANG I<br />
a) EN ISO 00 : 003 Abs . 6 . . .<br />
behandelt diesen Aspekt .<br />
c) EN ISO 00 : 003 Abs . 6 . . .<br />
behandelt diesen Aspekt . Auf den Begriff<br />
„vernünftigerweise vorhersehbare<br />
Fehlanwendung” wurde auch in den<br />
Allgemeinen Grundsätzen am Beginn<br />
des Anhangs I eingegangen .<br />
<strong>Die</strong> Anforderungen in Nr . alt .7 .4 .a wurden<br />
präzisiert und erweitert .<br />
b) Zu „Bezeichnung der Maschine“ siehe<br />
Kommentar zu .7 .3 .<br />
c) <strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss nun eine<br />
Kopie (oder eine Zusammenfassung)<br />
der EGKonformitätserklärung enthalten<br />
.<br />
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