Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS<br />
UND GESUNDHEITSSCHUTZ<br />
ANFORDERUNGEN<br />
. . ALLGEMEINES<br />
. . . Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der<br />
Ausdruck<br />
a) „Gefährdung” eine potenzielle Quelle<br />
von Verletzungen oder Gesundheitsschäden;<br />
b) „Gefahrenbereich” den Bereich in einer<br />
Maschine und/oder in ihrem Umkreis,<br />
in dem die Sicherheit oder die Gesundheit<br />
einer Person gefährdet ist;<br />
c) „gefährdete Person” eine Person, die<br />
sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich<br />
befindet;<br />
d) „Bedienungspersonal” die Person bzw .<br />
die Personen,<br />
die für Installation, Betrieb, Einrichten,<br />
Wartung, Reinigung, Reparatur oder<br />
Transport von <strong>Maschinen</strong> zuständig<br />
sind;<br />
e) „Risiko” die Kombination aus der<br />
Wahrscheinlichkeit und der Schwere<br />
einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens,<br />
die in einer Gefährdungssituation<br />
eintreten können;<br />
f) „trennende Schutzeinrichtung” ein<br />
<strong>Maschinen</strong>teil, das Schutz mittels einer<br />
physischen Barriere bietet;<br />
g) „nichttrennende Schutzeinrichtung”<br />
eine Einrichtung ohne trennende Funktion,<br />
die allein oder in Verbindung mit<br />
einer trennenden Schutzeinrichtung das<br />
Risiko vermindert;<br />
h) „bestimmungsgemäße Verwendung”<br />
die Verwendung einer Maschine entsprechend<br />
den Angaben in der Betriebsanleitung;<br />
i) „vernünftigerweise vorhersehbare<br />
Fehlanwendung” die Verwendung<br />
einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung<br />
nicht beabsichtigten Weise,<br />
die sich jedoch aus leicht absehbarem<br />
menschlichem Verhalten ergeben kann .<br />
. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS UND<br />
GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI<br />
KONZIPIERUNG UND BAU VON MA<br />
SCHINEN<br />
. . Allgemeines<br />
. . . Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt als<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
. „Gefahrenbereich” der Bereich innerhalb<br />
und/oder im Umkreis einer Maschine,<br />
in dem die Sicherheit oder die<br />
Gesundheit einer Person durch den<br />
Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet<br />
wird;<br />
. „gefährdete Person” eine Person, die<br />
sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich<br />
befindet;<br />
3 . “Bedienungspersonal” die Person(en),<br />
die für Installation, Betrieb, Rüsten,<br />
Wartung, Reinigung, Störungsbeseitigung<br />
und Transport einer Maschine<br />
zuständig ist (sind) .<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
kopierter Text<br />
ANHANG I<br />
Teil gilt für alle <strong>Maschinen</strong> . Zusätzliche<br />
Anforderungen für bestimmte <strong>Maschinen</strong>typen<br />
und bestimmte spezifische Gefährdungen<br />
sind in den Teilen bis 6 enthalten<br />
.<br />
Sechs Begriffsbestimmungen wurden er<br />
gänzt . Damit die Terminologie mit der der<br />
harmonisierten europäischen Normen<br />
im Bereich <strong>Maschinen</strong>sicherheit übereinstimmt,<br />
wurden die Begriffsbestimmungen<br />
an Abs . 3 der EN ISO 00 : 003<br />
angepasst .<br />
e) Entspricht EN ISO 00 : 003<br />
Abs . 3 . (vgl . auch 3 .9) .<br />
f) Entspricht EN ISO 00 : 003<br />
Abs . 3 . 5 .<br />
g) Entspricht EN ISO 00 : 003<br />
Abs . 3 . 6 .<br />
h) Entspricht EN ISO 00 : 003<br />
Abs . 3 . .<br />
i) Entspricht EN ISO 00 : 003<br />
Abs . 3 . 3 .<br />
3