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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS­<br />

UND GESUNDHEITSSCHUTZ­<br />

ANFORDERUNGEN<br />

. . ALLGEMEINES<br />

. . . Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der<br />

Ausdruck<br />

a) „Gefährdung” eine potenzielle Quelle<br />

von Verletzungen oder Gesundheitsschäden;<br />

b) „Gefahrenbereich” den Bereich in einer<br />

Maschine und/oder in ihrem Umkreis,<br />

in dem die Sicherheit oder die Gesundheit<br />

einer Person gefährdet ist;<br />

c) „gefährdete Person” eine Person, die<br />

sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich<br />

befindet;<br />

d) „Bedienungspersonal” die Person bzw .<br />

die Personen,<br />

die für Installation, Betrieb, Einrichten,<br />

Wartung, Reinigung, Reparatur oder<br />

Transport von <strong>Maschinen</strong> zuständig<br />

sind;<br />

e) „Risiko” die Kombination aus der<br />

Wahrscheinlichkeit und der Schwere<br />

einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens,<br />

die in einer Gefährdungssituation<br />

eintreten können;<br />

f) „trennende Schutzeinrichtung” ein<br />

<strong>Maschinen</strong>teil, das Schutz mittels einer<br />

physischen Barriere bietet;<br />

g) „nichttrennende Schutzeinrichtung”<br />

eine Einrichtung ohne trennende Funktion,<br />

die allein oder in Verbindung mit<br />

einer trennenden Schutzeinrichtung das<br />

Risiko vermindert;<br />

h) „bestimmungsgemäße Verwendung”<br />

die Verwendung einer Maschine entsprechend<br />

den Angaben in der Betriebsanleitung;<br />

i) „vernünftigerweise vorhersehbare<br />

Fehlanwendung” die Verwendung<br />

einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung<br />

nicht beabsichtigten Weise,<br />

die sich jedoch aus leicht absehbarem<br />

menschlichem Verhalten ergeben kann .<br />

. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS­ UND<br />

GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI<br />

KONZIPIERUNG UND BAU VON MA­<br />

SCHINEN<br />

. . Allgemeines<br />

. . . Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt als<br />

<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />

Bedeutungsänderung<br />

. „Gefahrenbereich” der Bereich innerhalb<br />

und/oder im Umkreis einer Maschine,<br />

in dem die Sicherheit oder die<br />

Gesundheit einer Person durch den<br />

Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet<br />

wird;<br />

. „gefährdete Person” eine Person, die<br />

sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich<br />

befindet;<br />

3 . “Bedienungspersonal” die Person(en),<br />

die für Installation, Betrieb, Rüsten,<br />

Wartung, Reinigung, Störungsbeseitigung<br />

und Transport einer Maschine<br />

zuständig ist (sind) .<br />

von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />

kopierter Text<br />

ANHANG I<br />

Teil gilt für alle <strong>Maschinen</strong> . Zusätzliche<br />

Anforderungen für bestimmte <strong>Maschinen</strong>typen<br />

und bestimmte spezifische Gefährdungen<br />

sind in den Teilen bis 6 enthalten<br />

.<br />

Sechs Begriffsbestimmungen wurden er­<br />

gänzt . Damit die Terminologie mit der der<br />

harmonisierten europäischen Normen<br />

im Bereich <strong>Maschinen</strong>sicherheit übereinstimmt,<br />

wurden die Begriffsbestimmungen<br />

an Abs . 3 der EN ISO 00­ : 003<br />

angepasst .<br />

e) Entspricht EN ISO 00­ : 003<br />

Abs . 3 . (vgl . auch 3 .9) .<br />

f) Entspricht EN ISO 00­ : 003<br />

Abs . 3 . 5 .<br />

g) Entspricht EN ISO 00­ : 003<br />

Abs . 3 . 6 .<br />

h) Entspricht EN ISO 00­ : 003<br />

Abs . 3 . .<br />

i) Entspricht EN ISO 00­ : 003<br />

Abs . 3 . 3 .<br />

3

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