Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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) die Beschreibung der Kette, des Seils<br />
oder des Gurtes mit folgenden Angaben:<br />
– Nennabmessungen,<br />
– Aufbau,<br />
– Werkstoff und<br />
– eventuelle metallurgische Sonderbehandlung;<br />
c) Angabe der verwendeten Prüfmethode;<br />
d) maximale Tragfähigkeit der Kette, des<br />
Seils oder des Gurtes . Es kann auch<br />
eine Spanne von Werten in Abhängigkeit<br />
vom vorgesehenen Einsatz angegeben<br />
werden .<br />
4 .3 . . Lastaufnahmemittel<br />
Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes<br />
angegeben sein:<br />
– die Angabe des Werkstoffs, sofern dies<br />
für eine sichere Verwendung erforderlich<br />
ist,<br />
– die maximale Tragfähigkeit .<br />
Lassen sich die erforderlichen Angaben<br />
nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbst<br />
anbringen, so sind sie auf einem Schild<br />
oder auf einem anderen gleichwertigen,<br />
fest mit dem Lastaufnahmemittel verbundenen<br />
Gegenstand anzubringen .<br />
<strong>Die</strong> Angaben müssen gut leserlich sein und<br />
an einer Stelle angebracht sein, an der sie<br />
nicht durch Verschleiß unkenntlich werden<br />
können und auch nicht die Festigkeit des<br />
Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können<br />
.<br />
4 .3 .3 . <strong>Maschinen</strong> zum Heben von Lasten<br />
Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung<br />
an gut sichtbarer Stelle die<br />
maximale Tragfähigkeit angegeben werden<br />
. <strong>Die</strong>se Angabe muss gut leserlich und<br />
dauerhaft in nicht verschlüsselter Form<br />
angebracht sein .<br />
– Beschreibung der Kette oder des Kabels:<br />
– Nennabmessungen,<br />
– Konstruktion,<br />
– Werkstoff,<br />
– jegliche metallurgische Sonderbehandlung<br />
der Ausrüstung;<br />
– bei Versuchen, Angabe der verwendeten<br />
Norm;<br />
– maximale Tragfähigkeit der Kette oder<br />
des Seils . Je nach dem vorgesehenen<br />
Einsatz kann auch eine Spanne von<br />
Werten angegeben werden .<br />
4 .3 . . Lastaufnahmeeinrichtungen<br />
Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wie<br />
folgt gekennzeichnet sein:<br />
– Angaben zum Hersteller;<br />
– Angaben zum Material (z . B . internationale<br />
Klasse), sofern diese für die<br />
Passung erforderlich sind;<br />
– maximale Tragfähigkeit;<br />
– CEKennzeichnung .<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
Bei Anschlagmitteln mit Teilen wie z . B .<br />
Seilen, deren unmittelbare Kennzeichnung<br />
physisch unmöglich ist, sind die vorstehenden<br />
Angaben auf einem Schild oder durch<br />
andere Mittel, die fest am Anschlagmittel<br />
befestigt sind, zu machen .<br />
<strong>Die</strong> Angaben müssen gut leserlich und<br />
an einer Stelle angebracht sein, wo sie<br />
nicht durch Bearbeitung, Abnutzung usw .<br />
ausgelöscht werden bzw . die Festigkeit des<br />
Anschlagmittels beeinträchtigen können .<br />
4 .3 .3 . <strong>Maschinen</strong><br />
Jede Maschine muß zusätzlich zu den<br />
Mindesthinweisen gemäß Nummer .7 .3<br />
mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten<br />
Angaben zur Nennlast versehen<br />
sein:<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
kopierter Text<br />
ANHANG I<br />
Neu .7 .3 gilt für alle Produkte; einige<br />
Angaben (auch die CEKennzeichnung)<br />
werden deshalb nicht wiederholt in dieser<br />
Anforderung .<br />
<strong>Die</strong> Definition für “Lastaufnahmemittel” ist<br />
jetzt weiter; es gibt daher keinen Grund<br />
mehr, „Teile“ zu erwähnen .<br />
Der allgemeine Begriff „<strong>Maschinen</strong>“ wurde<br />
durch den spezifischen Ausdruck „<strong>Maschinen</strong><br />
zum Heben von Lasten“ ersetzt<br />
(siehe Kommentare zu 4 . .3) .<br />
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