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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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) die Beschreibung der Kette, des Seils<br />

oder des Gurtes mit folgenden Angaben:<br />

– Nennabmessungen,<br />

– Aufbau,<br />

– Werkstoff und<br />

– eventuelle metallurgische Sonderbehandlung;<br />

c) Angabe der verwendeten Prüfmethode;<br />

d) maximale Tragfähigkeit der Kette, des<br />

Seils oder des Gurtes . Es kann auch<br />

eine Spanne von Werten in Abhängigkeit<br />

vom vorgesehenen Einsatz angegeben<br />

werden .<br />

4 .3 . . Lastaufnahmemittel<br />

Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes<br />

angegeben sein:<br />

– die Angabe des Werkstoffs, sofern dies<br />

für eine sichere Verwendung erforderlich<br />

ist,<br />

– die maximale Tragfähigkeit .<br />

Lassen sich die erforderlichen Angaben<br />

nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbst<br />

anbringen, so sind sie auf einem Schild<br />

oder auf einem anderen gleichwertigen,<br />

fest mit dem Lastaufnahmemittel verbundenen<br />

Gegenstand anzubringen .<br />

<strong>Die</strong> Angaben müssen gut leserlich sein und<br />

an einer Stelle angebracht sein, an der sie<br />

nicht durch Verschleiß unkenntlich werden<br />

können und auch nicht die Festigkeit des<br />

Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können<br />

.<br />

4 .3 .3 . <strong>Maschinen</strong> zum Heben von Lasten<br />

Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung<br />

an gut sichtbarer Stelle die<br />

maximale Tragfähigkeit angegeben werden<br />

. <strong>Die</strong>se Angabe muss gut leserlich und<br />

dauerhaft in nicht verschlüsselter Form<br />

angebracht sein .<br />

– Beschreibung der Kette oder des Kabels:<br />

– Nennabmessungen,<br />

– Konstruktion,<br />

– Werkstoff,<br />

– jegliche metallurgische Sonderbehandlung<br />

der Ausrüstung;<br />

– bei Versuchen, Angabe der verwendeten<br />

Norm;<br />

– maximale Tragfähigkeit der Kette oder<br />

des Seils . Je nach dem vorgesehenen<br />

Einsatz kann auch eine Spanne von<br />

Werten angegeben werden .<br />

4 .3 . . Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wie<br />

folgt gekennzeichnet sein:<br />

– Angaben zum Hersteller;<br />

– Angaben zum Material (z . B . internationale<br />

Klasse), sofern diese für die<br />

Passung erforderlich sind;<br />

– maximale Tragfähigkeit;<br />

– CE­Kennzeichnung .<br />

<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />

Bedeutungsänderung<br />

Bei Anschlagmitteln mit Teilen wie z . B .<br />

Seilen, deren unmittelbare Kennzeichnung<br />

physisch unmöglich ist, sind die vorstehenden<br />

Angaben auf einem Schild oder durch<br />

andere Mittel, die fest am Anschlagmittel<br />

befestigt sind, zu machen .<br />

<strong>Die</strong> Angaben müssen gut leserlich und<br />

an einer Stelle angebracht sein, wo sie<br />

nicht durch Bearbeitung, Abnutzung usw .<br />

ausgelöscht werden bzw . die Festigkeit des<br />

Anschlagmittels beeinträchtigen können .<br />

4 .3 .3 . <strong>Maschinen</strong><br />

Jede Maschine muß zusätzlich zu den<br />

Mindesthinweisen gemäß Nummer .7 .3<br />

mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten<br />

Angaben zur Nennlast versehen<br />

sein:<br />

von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />

kopierter Text<br />

ANHANG I<br />

Neu .7 .3 gilt für alle Produkte; einige<br />

Angaben (auch die CE­Kennzeichnung)<br />

werden deshalb nicht wiederholt in dieser<br />

Anforderung .<br />

<strong>Die</strong> Definition für “Lastaufnahmemittel” ist<br />

jetzt weiter; es gibt daher keinen Grund<br />

mehr, „Teile“ zu erwähnen .<br />

Der allgemeine Begriff „<strong>Maschinen</strong>“ wurde<br />

durch den spezifischen Ausdruck „<strong>Maschinen</strong><br />

zum Heben von Lasten“ ersetzt<br />

(siehe Kommentare zu 4 . .3) .<br />

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