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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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Artikel 1<br />

8<br />

<strong>Maschinen</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG Kommentare<br />

Artikel 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) <strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong> gilt für die folgenden Erzeugnisse:<br />

a) <strong>Maschinen</strong>;<br />

b) auswechselbare Ausrüstungen;<br />

c) Sicherheitsbauteile;<br />

d) Lastaufnahmemittel;<br />

e) Ketten, Seile und Gurte;<br />

f) abnehmbare Gelenkwellen;<br />

g) unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />

(2) Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> sind ausgenommen:<br />

a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer<br />

Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine<br />

geliefert werden;<br />

b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in<br />

Vergnügungsparks;<br />

c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte<br />

<strong>Maschinen</strong>, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität<br />

führen kann;<br />

d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;<br />

e) die folgenden Beförderungsmittel:<br />

— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die<br />

Risiken, die von der <strong>Richtlinie</strong> 2003/37/EG erfasst werden,<br />

mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten<br />

<strong>Maschinen</strong>,<br />

Um den Anwendungsbereich der<br />

<strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong> komplett zu erfassen,<br />

ist Art. 1 zusammen mit Art. 2 (Begriffsbestimmungen),<br />

Art. 3 (Spezielle<br />

<strong>Richtlinie</strong>n) und Art. 24 (Änderung der<br />

Aufzugsrichtlinie) zu lesen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> RL gilt jetzt auch für Baustellenaufzüge<br />

und für Hebezeuge mit einer<br />

Geschwindigkeit bis zu 0,15 m/s (vgl.<br />

Art. 24 und Erwägungsgrund 5).<br />

Alle Produkte, für die die <strong>Richtlinie</strong> gilt,<br />

sind nun im Anwendungsbereich eindeutig<br />

aufgeführt (in der RL 98/37/EG<br />

waren Lastaufnahmeeinrichtungen und<br />

unvollständige <strong>Maschinen</strong> im Anwendungsbereich<br />

nicht explizit erwähnt, laut<br />

Anhang I und IV jedoch de facto von der<br />

RL erfasst).<br />

Ketten, Seile und Gurte sowie unvollständige<br />

<strong>Maschinen</strong> wurden neu in den<br />

Anwendungsbereich aufgenommen<br />

(siehe roten Text).<br />

2. Alle Produkte, die unter spezielle RL<br />

fallen (z. B. Aufzüge, Druckgeräte,<br />

Medizinprodukte, Seilbahnen) werden in<br />

diesem Absatz nicht mehr erwähnt, da sie<br />

bereits in Art. 3 ausgenommen werden.<br />

a) <strong>Die</strong> Ausnahme gilt aber nicht, falls ein<br />

Ersatzteil auch in eine andere Maschine<br />

eingesetzt werden soll.<br />

d) Ausgenommen sind jetzt alle Waffen.<br />

<strong>Die</strong> Ausnahme der Feuerwaffen gilt nicht<br />

für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung<br />

und andere Schussgeräte; diese<br />

fallen nun in den Anwendungsbereich<br />

(vgl. Erwägungsgrund 6, Art. 27 und<br />

Anh. IV).<br />

e) <strong>Die</strong> Ausnahme von Beförderungsmitteln<br />

wurde neu strukturiert und an die<br />

<strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n angepasst. Auf Beförderungsmitteln<br />

angebrachte <strong>Maschinen</strong> sind<br />

nicht ausgenommen (siehe roten Text).<br />

Damit wird die bei der Anwendung der<br />

alten RL geübte Praxis gefestigt.<br />

e1) Solange die Traktoren-RL noch nicht<br />

alle relevanten Risiken behandelt, sind<br />

beide RL parallel anzuwenden (vgl. Erwägungsgrund<br />

8).

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