Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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Artikel 1<br />
8<br />
<strong>Maschinen</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG Kommentare<br />
Artikel 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) <strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong> gilt für die folgenden Erzeugnisse:<br />
a) <strong>Maschinen</strong>;<br />
b) auswechselbare Ausrüstungen;<br />
c) Sicherheitsbauteile;<br />
d) Lastaufnahmemittel;<br />
e) Ketten, Seile und Gurte;<br />
f) abnehmbare Gelenkwellen;<br />
g) unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />
(2) Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> sind ausgenommen:<br />
a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer<br />
Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine<br />
geliefert werden;<br />
b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in<br />
Vergnügungsparks;<br />
c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte<br />
<strong>Maschinen</strong>, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität<br />
führen kann;<br />
d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;<br />
e) die folgenden Beförderungsmittel:<br />
— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die<br />
Risiken, die von der <strong>Richtlinie</strong> 2003/37/EG erfasst werden,<br />
mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten<br />
<strong>Maschinen</strong>,<br />
Um den Anwendungsbereich der<br />
<strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong> komplett zu erfassen,<br />
ist Art. 1 zusammen mit Art. 2 (Begriffsbestimmungen),<br />
Art. 3 (Spezielle<br />
<strong>Richtlinie</strong>n) und Art. 24 (Änderung der<br />
Aufzugsrichtlinie) zu lesen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> RL gilt jetzt auch für Baustellenaufzüge<br />
und für Hebezeuge mit einer<br />
Geschwindigkeit bis zu 0,15 m/s (vgl.<br />
Art. 24 und Erwägungsgrund 5).<br />
Alle Produkte, für die die <strong>Richtlinie</strong> gilt,<br />
sind nun im Anwendungsbereich eindeutig<br />
aufgeführt (in der RL 98/37/EG<br />
waren Lastaufnahmeeinrichtungen und<br />
unvollständige <strong>Maschinen</strong> im Anwendungsbereich<br />
nicht explizit erwähnt, laut<br />
Anhang I und IV jedoch de facto von der<br />
RL erfasst).<br />
Ketten, Seile und Gurte sowie unvollständige<br />
<strong>Maschinen</strong> wurden neu in den<br />
Anwendungsbereich aufgenommen<br />
(siehe roten Text).<br />
2. Alle Produkte, die unter spezielle RL<br />
fallen (z. B. Aufzüge, Druckgeräte,<br />
Medizinprodukte, Seilbahnen) werden in<br />
diesem Absatz nicht mehr erwähnt, da sie<br />
bereits in Art. 3 ausgenommen werden.<br />
a) <strong>Die</strong> Ausnahme gilt aber nicht, falls ein<br />
Ersatzteil auch in eine andere Maschine<br />
eingesetzt werden soll.<br />
d) Ausgenommen sind jetzt alle Waffen.<br />
<strong>Die</strong> Ausnahme der Feuerwaffen gilt nicht<br />
für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung<br />
und andere Schussgeräte; diese<br />
fallen nun in den Anwendungsbereich<br />
(vgl. Erwägungsgrund 6, Art. 27 und<br />
Anh. IV).<br />
e) <strong>Die</strong> Ausnahme von Beförderungsmitteln<br />
wurde neu strukturiert und an die<br />
<strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n angepasst. Auf Beförderungsmitteln<br />
angebrachte <strong>Maschinen</strong> sind<br />
nicht ausgenommen (siehe roten Text).<br />
Damit wird die bei der Anwendung der<br />
alten RL geübte Praxis gefestigt.<br />
e1) Solange die Traktoren-RL noch nicht<br />
alle relevanten Risiken behandelt, sind<br />
beide RL parallel anzuwenden (vgl. Erwägungsgrund<br />
8).