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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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ANHANG I<br />

<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />

Bedeutungsänderung<br />

58<br />

<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

(„<strong>neue</strong>“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />

.6 .5 . Reinigung innen liegender<br />

<strong>Maschinen</strong>teile<br />

<strong>Die</strong> Maschine muss so konstruiert und<br />

gebaut sein, dass die Reinigung innen<br />

liegender <strong>Maschinen</strong>teile, die gefährliche<br />

Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben,<br />

möglich ist, ohne dass ein Einsteigen in die<br />

Maschine erforderlich ist; ebenso müssen<br />

diese Stoffe und Zubereitungen, falls erforderlich,<br />

von außen abgelassen werden<br />

können .<br />

Lässt sich das Einsteigen in die Maschine<br />

nicht vermeiden, so muss die Maschine so<br />

konstruiert und gebaut sein,<br />

dass eine gefahrlose Reinigung möglich ist .<br />

.7 . INFORMATIONEN<br />

1.7.1. Informationen und Warnhinweise<br />

an der Maschine<br />

Informationen und Warnhinweise an der<br />

Maschine sollten vorzugsweise in Form<br />

leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme<br />

gegeben werden . Alle schriftlichen<br />

oder verbalen Informationen und Warnhinweise<br />

müssen in der bzw . den Amtssprachen<br />

der Gemeinschaft abgefasst sein, die<br />

gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat,<br />

in dem die <strong>Maschinen</strong> in den Verkehr<br />

gebracht und/oder in Betrieb genommen<br />

wird, bestimmt werden kann bzw . können,<br />

und auf Verlangen können sie zusätzlich<br />

auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal<br />

verstandenen Amtssprache bzw .<br />

Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst<br />

sein .<br />

.7 . . . Informationen und Informationseinrichtungen<br />

<strong>Die</strong> für die Bedienung einer Maschine<br />

erforderlichen Informationen müssen<br />

eindeutig und leicht verständlich sein .<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal<br />

nicht mit Informationen<br />

überlastet wird .<br />

Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere<br />

interaktive Mittel für die Kommunikation<br />

zwischen dem Bedienungspersonal und der<br />

Maschine müssen leicht zu verstehen sein<br />

und leicht zu benutzen sein .<br />

<strong>Richtlinie</strong> 98/37/EG<br />

(„alte“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />

.6 .5 . Reinigung der innenliegenden Teile<br />

<strong>Die</strong> Maschine muß so konzipiert und<br />

gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden<br />

Teile der Maschine, die gefährliche<br />

Stoffe oder Zubereitungen enthalten<br />

haben, ohne unmittelbaren Zugang zu<br />

den innenliegenden Teilen möglich ist;<br />

ebenso muß ihre etwaige Entleerung von<br />

außen erfolgen können .<br />

Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden<br />

Teilen durchaus nicht vermeiden, so<br />

muß der Hersteller beim Bau der Maschine<br />

Maßnahmen treffen,<br />

die eine möglichst ungefährliche Reinigung<br />

erlauben .<br />

.7 . Hinweise<br />

.7 .0 . Anzeigevorrichtungen<br />

<strong>Die</strong> für die Bedienung einer Maschine<br />

erforderliche Information muß<br />

eindeutig und leicht zu verstehen sein .<br />

Dabei ist darauf zu achten, daß das Bedienungspersonal<br />

nicht mit Informationen<br />

überlastet wird .<br />

Kommentare<br />

<strong>Die</strong> Anforderung gilt jetzt uneingeschränkt<br />

.<br />

<strong>Die</strong>se Anforderungen – größtenteils aus<br />

alt .7 . hierher verschoben – sind im<br />

Wesentlichen unverändert, aber in einigen<br />

Punkten klarer gefasst . Sie gelten nun für<br />

alle Informationen an der Maschine einschließlich<br />

Kennzeichnung .<br />

<strong>Die</strong>se <strong>neue</strong> Anforderung behandelt einen<br />

Aspekt, der in alt . .8 enthalten war .<br />

von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />

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