Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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ANHANG I<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
58<br />
<strong>Richtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
(„<strong>neue</strong>“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
.6 .5 . Reinigung innen liegender<br />
<strong>Maschinen</strong>teile<br />
<strong>Die</strong> Maschine muss so konstruiert und<br />
gebaut sein, dass die Reinigung innen<br />
liegender <strong>Maschinen</strong>teile, die gefährliche<br />
Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben,<br />
möglich ist, ohne dass ein Einsteigen in die<br />
Maschine erforderlich ist; ebenso müssen<br />
diese Stoffe und Zubereitungen, falls erforderlich,<br />
von außen abgelassen werden<br />
können .<br />
Lässt sich das Einsteigen in die Maschine<br />
nicht vermeiden, so muss die Maschine so<br />
konstruiert und gebaut sein,<br />
dass eine gefahrlose Reinigung möglich ist .<br />
.7 . INFORMATIONEN<br />
1.7.1. Informationen und Warnhinweise<br />
an der Maschine<br />
Informationen und Warnhinweise an der<br />
Maschine sollten vorzugsweise in Form<br />
leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme<br />
gegeben werden . Alle schriftlichen<br />
oder verbalen Informationen und Warnhinweise<br />
müssen in der bzw . den Amtssprachen<br />
der Gemeinschaft abgefasst sein, die<br />
gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat,<br />
in dem die <strong>Maschinen</strong> in den Verkehr<br />
gebracht und/oder in Betrieb genommen<br />
wird, bestimmt werden kann bzw . können,<br />
und auf Verlangen können sie zusätzlich<br />
auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal<br />
verstandenen Amtssprache bzw .<br />
Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst<br />
sein .<br />
.7 . . . Informationen und Informationseinrichtungen<br />
<strong>Die</strong> für die Bedienung einer Maschine<br />
erforderlichen Informationen müssen<br />
eindeutig und leicht verständlich sein .<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal<br />
nicht mit Informationen<br />
überlastet wird .<br />
Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere<br />
interaktive Mittel für die Kommunikation<br />
zwischen dem Bedienungspersonal und der<br />
Maschine müssen leicht zu verstehen sein<br />
und leicht zu benutzen sein .<br />
<strong>Richtlinie</strong> 98/37/EG<br />
(„alte“ <strong>Richtlinie</strong>)<br />
.6 .5 . Reinigung der innenliegenden Teile<br />
<strong>Die</strong> Maschine muß so konzipiert und<br />
gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden<br />
Teile der Maschine, die gefährliche<br />
Stoffe oder Zubereitungen enthalten<br />
haben, ohne unmittelbaren Zugang zu<br />
den innenliegenden Teilen möglich ist;<br />
ebenso muß ihre etwaige Entleerung von<br />
außen erfolgen können .<br />
Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden<br />
Teilen durchaus nicht vermeiden, so<br />
muß der Hersteller beim Bau der Maschine<br />
Maßnahmen treffen,<br />
die eine möglichst ungefährliche Reinigung<br />
erlauben .<br />
.7 . Hinweise<br />
.7 .0 . Anzeigevorrichtungen<br />
<strong>Die</strong> für die Bedienung einer Maschine<br />
erforderliche Information muß<br />
eindeutig und leicht zu verstehen sein .<br />
Dabei ist darauf zu achten, daß das Bedienungspersonal<br />
nicht mit Informationen<br />
überlastet wird .<br />
Kommentare<br />
<strong>Die</strong> Anforderung gilt jetzt uneingeschränkt<br />
.<br />
<strong>Die</strong>se Anforderungen – größtenteils aus<br />
alt .7 . hierher verschoben – sind im<br />
Wesentlichen unverändert, aber in einigen<br />
Punkten klarer gefasst . Sie gelten nun für<br />
alle Informationen an der Maschine einschließlich<br />
Kennzeichnung .<br />
<strong>Die</strong>se <strong>neue</strong> Anforderung behandelt einen<br />
Aspekt, der in alt . .8 enthalten war .<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
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