Das kleine Streik-ABC - GEW
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E Erfassung der <strong>Streik</strong>enden<br />
Die Erfassung von <strong>Streik</strong>enden durch den Arbeitgeber<br />
ist nicht zulässig. Dies widerspricht dem<br />
individuellen <strong>Streik</strong>recht nach Art. 9 Abs. 3 GG<br />
und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.<br />
Daraus folgt auch, dass Beschäftigte<br />
nicht gezwungen werden dürfen, Abfragen durchzuführen<br />
und entsprechende Listen von <strong>Streik</strong>enden<br />
zu erstellen.<br />
Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich<br />
<strong>Streik</strong>willige selbst in entsprechende Listen eintragen<br />
sollen, sind ebenso rechtswidrig.<br />
Die Gewerkschaften müssen erfassen, welche<br />
Mitglieder sich am <strong>Streik</strong> beteiligen und wie hoch<br />
die Gehaltsabzüge waren, sonst könnten sie kein<br />
> <strong>Streik</strong>geld auszahlen. Sie behandeln diese<br />
Informationen vertraulich.<br />
20 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>