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Das kleine Streik-ABC - GEW

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E Erfassung der <strong>Streik</strong>enden<br />

Die Erfassung von <strong>Streik</strong>enden durch den Arbeitgeber<br />

ist nicht zulässig. Dies widerspricht dem<br />

individuellen <strong>Streik</strong>recht nach Art. 9 Abs. 3 GG<br />

und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.<br />

Daraus folgt auch, dass Beschäftigte<br />

nicht gezwungen werden dürfen, Abfragen durchzuführen<br />

und entsprechende Listen von <strong>Streik</strong>enden<br />

zu erstellen.<br />

Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich<br />

<strong>Streik</strong>willige selbst in entsprechende Listen eintragen<br />

sollen, sind ebenso rechtswidrig.<br />

Die Gewerkschaften müssen erfassen, welche<br />

Mitglieder sich am <strong>Streik</strong> beteiligen und wie hoch<br />

die Gehaltsabzüge waren, sonst könnten sie kein<br />

> <strong>Streik</strong>geld auszahlen. Sie behandeln diese<br />

Informationen vertraulich.<br />

20 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>

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