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Das kleine Streik-ABC - GEW

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N Notdienst<br />

Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleistungen<br />

oder Schutz der Betriebsanlagen vor<br />

Schaden können Notdienste eingerichtet werden.<br />

Die Beaufsichtigung von Kindern gehört hierzu<br />

nicht (> Aufsichtspflicht). Aber gerade bei einem<br />

länger andauernden <strong>Streik</strong>, der insbesondere die<br />

Eltern jüngerer oder behinderter Kinder vor Betreuungsprobleme<br />

und deshalb möglicherweise vor<br />

gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz<br />

stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt sein.<br />

Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssen<br />

die Arbeitgeber mit der > Arbeitskampfleitung<br />

der streikführenden Gewerkschaft zusammenarbeiten.<br />

Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nicht<br />

einseitig festlegen. > Personalräte und > Betriebsräte<br />

sind für Notdienstvereinbarungen nicht<br />

zuständig.<br />

32 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>

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