Das kleine Streik-ABC - GEW
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N Notdienst<br />
Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleistungen<br />
oder Schutz der Betriebsanlagen vor<br />
Schaden können Notdienste eingerichtet werden.<br />
Die Beaufsichtigung von Kindern gehört hierzu<br />
nicht (> Aufsichtspflicht). Aber gerade bei einem<br />
länger andauernden <strong>Streik</strong>, der insbesondere die<br />
Eltern jüngerer oder behinderter Kinder vor Betreuungsprobleme<br />
und deshalb möglicherweise vor<br />
gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz<br />
stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt sein.<br />
Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssen<br />
die Arbeitgeber mit der > Arbeitskampfleitung<br />
der streikführenden Gewerkschaft zusammenarbeiten.<br />
Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nicht<br />
einseitig festlegen. > Personalräte und > Betriebsräte<br />
sind für Notdienstvereinbarungen nicht<br />
zuständig.<br />
32 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>