Das kleine Streik-ABC - GEW
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A Abmelden zum <strong>Streik</strong><br />
Immer wieder behaupten Arbeitgeber, Beschäftigte<br />
müssten sich vor der Teilnahme an einem > <strong>Streik</strong><br />
bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Dies ist nicht<br />
der Fall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davon<br />
ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem<br />
gewerkschaftlichen <strong>Streik</strong>aufruf nicht zur Arbeit<br />
erscheint oder die begonnene Arbeit abbricht,<br />
von seinem > <strong>Streik</strong>recht Gebrauch macht und<br />
seine Arbeitspflicht suspendiert (siehe auch > Aufsichtspflicht).<br />
Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, ihre<br />
Beteiligung an einem <strong>Streik</strong> anzukündigen. <strong>Das</strong><br />
würde das Recht der streikführenden > Gewerkschaft<br />
beeinträchtigen, überraschend und ohne<br />
Vorankündigung für den Arbeitgeber Kampfmaßnahmen<br />
durchzuführen. Dies hat das Landes -<br />
arbeits gericht Niedersachsen im Jahr 1980 so festgestellt.<br />
4 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>