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Das kleine Streik-ABC - GEW

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A Abmelden zum <strong>Streik</strong><br />

Immer wieder behaupten Arbeitgeber, Beschäftigte<br />

müssten sich vor der Teilnahme an einem > <strong>Streik</strong><br />

bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Dies ist nicht<br />

der Fall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davon<br />

ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem<br />

gewerkschaftlichen <strong>Streik</strong>aufruf nicht zur Arbeit<br />

erscheint oder die begonnene Arbeit abbricht,<br />

von seinem > <strong>Streik</strong>recht Gebrauch macht und<br />

seine Arbeitspflicht suspendiert (siehe auch > Aufsichtspflicht).<br />

Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, ihre<br />

Beteiligung an einem <strong>Streik</strong> anzukündigen. <strong>Das</strong><br />

würde das Recht der streikführenden > Gewerkschaft<br />

beeinträchtigen, überraschend und ohne<br />

Vorankündigung für den Arbeitgeber Kampfmaßnahmen<br />

durchzuführen. Dies hat das Landes -<br />

arbeits gericht Niedersachsen im Jahr 1980 so festgestellt.<br />

4 Kleines <strong>Streik</strong>-<strong>ABC</strong>

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