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Projektierungshinweise Brandmeldetechnik

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1.1.2.2 Decken mit<br />

Unterzügen<br />

1.1.2.3 Schmale Gänge<br />

und Deckenfelder<br />

6<br />

Brandmeldeanlagen<br />

Unterzüge, Lüftungskanäle und andere Unterteilungen der Decke mit einer<br />

Höhe größer 3 % der Raumhöhe, jedoch erst ab einer Mindesthöhe größer<br />

als 0,2 m, müssen berücksichtigt werden, sofern sie direkt an der Decke<br />

ansetzen. Die Höhe D H der Unterteilungen wird senkrecht zur Dachfläche<br />

ermittelt. Sind direkt an der Decke ansetzende Unterteilungen nicht zu berücksichtigen,<br />

dürfen punktförmige Rauchmelder auf diesen angeordnet werden.<br />

Bild 5<br />

Sind zwischen den Unterteilungen und der Decke Abstandhalter mit einer<br />

Höhe D H größer 3 % der Raumhöhe, jedoch einer Mindesthöhe von 0,25 m<br />

vorhanden und ist die freie Fläche größer als 75 % der Gesamtfläche<br />

zwischen den Unterteilungen und der Decke, brauchen die Unterteilungen,<br />

gleich welcher Höhe, nicht berücksichtigt zu werden, sofern die Abstandhalter<br />

nicht ihrerseits Unterteilungen der Decke bilden. Diese sind dann wie<br />

oben beschrieben zu behandeln.<br />

Sind durch zu berücksichtigende Unterteilungen gebildete Deckenfelder kleiner<br />

oder gleich dem 0,6-fachen des in Bild 2 angegebenen maximalen Überwachungsbereichs<br />

A der punktförmigen automatischen Rauch- und Wärmemelder,<br />

dürfen von einem Melder mehrere Deckenfelder mit insgesamt nicht<br />

mehr als dem 1,2-fachen des in Bild 2 angegebenen maximalen Überwachungsbereichs<br />

A überwacht werden, wenn der zugehörige horizontale Abstand<br />

D H für Rauchmelder nach Bild 3 und für Wärmemelder nach Bild 4<br />

nicht überschritten wird. Ist das einzelne durch zu berücksichtigende Unterteilungen<br />

gebildete Deckenfeld größer als das 0,6 A, so muss jedes Deckenfeld<br />

mit Meldern ausgestattet werden.<br />

Beträgt die Höhe der Unterteilungen mehr als 0,8 m, müssen für die ein zel nen<br />

Deckenfelder punktförmige Rauch- oder Wärmemelder vorgesehen werden.<br />

Ist ein Deckenfeld größer als das 1,2-fache des in Bild 2 angegebenen Überwachungsbereichs<br />

A, so muss dieses Deckenfeld wie ein einzelner Raum<br />

betrachtet werden.<br />

In Gängen und Deckenfeldern bis zu einer Breite von 3 m dürfen die Melderabstände<br />

wie folgt gewählt werden:<br />

– Wärmemelder bis 10 m, bei Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit<br />

bis 5 m;<br />

– Rauchmelder bis 15 m, bei Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit bis<br />

11 m bzw. 7,5 m bei Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen wie z. B.<br />

Feuerlöschanlagen.<br />

Die maximal zulässigen Überwachungsbereiche der punktförmigen Rauch-<br />

und Wärmemelder dürfen dabei nicht überschritten werden.

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