Projektierungshinweise Brandmeldetechnik
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1.1.2.2 Decken mit<br />
Unterzügen<br />
1.1.2.3 Schmale Gänge<br />
und Deckenfelder<br />
6<br />
Brandmeldeanlagen<br />
Unterzüge, Lüftungskanäle und andere Unterteilungen der Decke mit einer<br />
Höhe größer 3 % der Raumhöhe, jedoch erst ab einer Mindesthöhe größer<br />
als 0,2 m, müssen berücksichtigt werden, sofern sie direkt an der Decke<br />
ansetzen. Die Höhe D H der Unterteilungen wird senkrecht zur Dachfläche<br />
ermittelt. Sind direkt an der Decke ansetzende Unterteilungen nicht zu berücksichtigen,<br />
dürfen punktförmige Rauchmelder auf diesen angeordnet werden.<br />
Bild 5<br />
Sind zwischen den Unterteilungen und der Decke Abstandhalter mit einer<br />
Höhe D H größer 3 % der Raumhöhe, jedoch einer Mindesthöhe von 0,25 m<br />
vorhanden und ist die freie Fläche größer als 75 % der Gesamtfläche<br />
zwischen den Unterteilungen und der Decke, brauchen die Unterteilungen,<br />
gleich welcher Höhe, nicht berücksichtigt zu werden, sofern die Abstandhalter<br />
nicht ihrerseits Unterteilungen der Decke bilden. Diese sind dann wie<br />
oben beschrieben zu behandeln.<br />
Sind durch zu berücksichtigende Unterteilungen gebildete Deckenfelder kleiner<br />
oder gleich dem 0,6-fachen des in Bild 2 angegebenen maximalen Überwachungsbereichs<br />
A der punktförmigen automatischen Rauch- und Wärmemelder,<br />
dürfen von einem Melder mehrere Deckenfelder mit insgesamt nicht<br />
mehr als dem 1,2-fachen des in Bild 2 angegebenen maximalen Überwachungsbereichs<br />
A überwacht werden, wenn der zugehörige horizontale Abstand<br />
D H für Rauchmelder nach Bild 3 und für Wärmemelder nach Bild 4<br />
nicht überschritten wird. Ist das einzelne durch zu berücksichtigende Unterteilungen<br />
gebildete Deckenfeld größer als das 0,6 A, so muss jedes Deckenfeld<br />
mit Meldern ausgestattet werden.<br />
Beträgt die Höhe der Unterteilungen mehr als 0,8 m, müssen für die ein zel nen<br />
Deckenfelder punktförmige Rauch- oder Wärmemelder vorgesehen werden.<br />
Ist ein Deckenfeld größer als das 1,2-fache des in Bild 2 angegebenen Überwachungsbereichs<br />
A, so muss dieses Deckenfeld wie ein einzelner Raum<br />
betrachtet werden.<br />
In Gängen und Deckenfeldern bis zu einer Breite von 3 m dürfen die Melderabstände<br />
wie folgt gewählt werden:<br />
– Wärmemelder bis 10 m, bei Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit<br />
bis 5 m;<br />
– Rauchmelder bis 15 m, bei Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit bis<br />
11 m bzw. 7,5 m bei Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen wie z. B.<br />
Feuerlöschanlagen.<br />
Die maximal zulässigen Überwachungsbereiche der punktförmigen Rauch-<br />
und Wärmemelder dürfen dabei nicht überschritten werden.