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Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser in ...

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0,5 Bq/l erhöht, 1 Bq/l für die Gesamt-β-Aktivität wurde beibehalten und für Radon-222 wurde neu e<strong>in</strong> Richtwert der<br />

Aktivitätskonzentration von 100 Bq/l festgelegt.<br />

EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie<br />

Mit der Verabschiedung der Richtl<strong>in</strong>ie 98/83 EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch<br />

vom 3. November 1998 (EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie) [2] wurden auf Forderung des europäischen Parlaments die<br />

WHO-Guidel<strong>in</strong>es (second edition) <strong>in</strong> etwas modifizierter Form <strong>in</strong> den Regelungsbereich der EU aufgenommen. In die<br />

EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>geführt wurden als gesundheitsrelevante Indikatorparameter (Anhang I, Teil C) Richtwerte<br />

für die Aktivitätskonzentration für Tritium von 100 Bq/l und für die Gesamtrichtdosis („Total Indicative Dose“) von<br />

0,1 mSv pro Jahr. Bei der Dosisermittlung nicht zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d die Dosisbeiträge <strong>durch</strong> Tritium, Kalium-40,<br />

Radon und die Radonzerfallsprodukte (Anhang I, Teil C, Anmerkung 9). Bisher fehlen allerd<strong>in</strong>gs nach wie vor europaweite<br />

Mess- und Berechnungsvorschriften, ohne die e<strong>in</strong> Vollzug der Vorschriften nicht möglich ist.<br />

Zur Präzisierung von Anhang II (Kontrollhäufigkeit, Kontrollmethoden und geeignete Überwachungsstandorte) und<br />

Anhang III (Nachweisgrenzen) der Richtl<strong>in</strong>ie wurden seit 1999 von der Kommission mehrere Entwürfe vorgelegt. Konform<br />

zur WHO-Empfehlung wurden auf der Grundlage der Gesamtrichtdosis von 0,1 mSv pro Jahr für den Erwachsenen<br />

und e<strong>in</strong>em angenommenen <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>verzehr von 730 l pro Jahr, aber neuer Dosiskoeffizienten (ICRP 1993,<br />

EURATOM 1996) [52], Aktivitätskonzentrationen relevanter künstlicher und <strong>natürliche</strong>r <strong>Radionuklide</strong> abgeleitet. Als<br />

erster Schritt e<strong>in</strong>er mehrstufig aufgebauten Überwachungsstrategie zur <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>überwachung wurden die Screen<strong>in</strong>g-<br />

Parameter 0,1 Bq/l Gesamt-α- und 1 Bq/l Gesamt-β-Aktivitätskonzentration übernommen. E<strong>in</strong>e Verabschiedung der<br />

Anhänge II und III nach Artikel 12 der EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie ist bisher nicht erfolgt. Es ist beabsichtigt [2b], den<br />

Komplex der Radioaktivität <strong>im</strong> <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong> künftig auf der Grundlage des EURATOM-Vertrages [2c] zu regeln. Die<br />

Europäische Kommission hat <strong>im</strong> Frühjahr 2008 den entsprechenden Entwurf e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie erarbeitet [2d]. Die Expertengruppe<br />

nach Artikel 31 des EURATOM-Vertrages hat am 12. Juni 2008 hierzu zust<strong>im</strong>mend Stellung genommen,<br />

aber gefordert, dass bei laufender Zusammenführung aller Strahlenschutzrichtl<strong>in</strong>ien Radon, Radonzerfallsprodukte und<br />

das Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d als Referenzperson berücksichtigt werden.<br />

EU-Radon-Empfehlung<br />

Auf Veranlassung von F<strong>in</strong>nland und Schweden hat die EU-Kommission darüber h<strong>in</strong>aus die Empfehlung 2001/928/<br />

EURATOM vom 21.12.2001: Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon <strong>im</strong> <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong> [28] gegeben.<br />

Empfohlen wurden Referenzkonzentrationen für Radon-222 <strong>im</strong> Bereich von 100 Bq/l – 1000 Bq/l sowie für die<br />

Radonfolgeprodukte Polonium-210 und Blei-210 von 0,1 Bq/l bzw. 0,2 Bq/l. Oberhalb dieser Referenzkonzentrationen<br />

sollte geprüft werden, ob e<strong>in</strong> Gesundheitsrisiko vorliegt. Die angegebenen Aktivitätskonzentrationen von Polonium-210<br />

und Blei-210 s<strong>in</strong>d Referenzkonzentrationen, die be<strong>im</strong> Erwachsenen zu e<strong>in</strong>er Dosis von jeweils 0,1 mSv pro Jahr führen,<br />

wenn man e<strong>in</strong>en <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>konsum von 730 l pro Jahr ann<strong>im</strong>mt.<br />

Die EU-Radon-Empfehlung leitet sich aus der Richtl<strong>in</strong>ie 96/29 EURATOM ab und fällt demnach unter Strahlenschutzrecht.<br />

Sie muss von den Mitgliedsstaaten – anders als die EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie – nicht zw<strong>in</strong>gend umgesetzt werden;<br />

<strong>in</strong> Deutschland wurde sie bislang nicht umgesetzt. In e<strong>in</strong>er Stellungnahme der Strahlenschutzkommission (SSK)<br />

von 2003 zur EU-Radon-Empfehlung [15] wird e<strong>in</strong> Referenzwert der Rn-222-Aktivitätskonzentration <strong>im</strong> <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong><br />

von 100 Bq/l empfohlen.<br />

<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>verordnung – Tr<strong>in</strong>kwV 2001<br />

Die Ermächtigung zum Erlass der <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>verordnung leitet sich aus dem Infektionsschutzgesetz ab und liegt <strong>in</strong> der<br />

Zuständigkeit des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Gesundheit (BMG), der Vollzug <strong>in</strong> der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden<br />

der Bundesländer.<br />

Mit der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>verordnung –<br />

Tr<strong>in</strong>kwV 2001) vom 21. Mai 2001 [3] wurden die radioaktivitätsbezogenen Parameter „Tritium“ (100 Bq/l) und<br />

„Gesamtrichtdosis“ (0,1 mSv/a) der EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> nationales Recht übernommen. In Abschnitt 2 der<br />

Verordnung (§ 4 ff) werden Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch festgelegt,<br />

speziell legt § 7 Anforderungen an Indikatorparameter fest. Anlage 3 Lfd. Nr. 19 und 20 zu § 7 Tr<strong>in</strong>kwV 2001<br />

def<strong>in</strong>iert unter dem Begriff „Grenzwert/Anforderung“ die Anforderungen an den zulässigen Gehalt von Tritium bzw.<br />

die Gesamtrichtdosis. Die Gesamtrichtdosis nach EU-<strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie und Tr<strong>in</strong>kwV 2001 ist <strong>im</strong> Gegensatz zur<br />

Aktivitätskonzentration ke<strong>in</strong>e direkt messbare Größe. Bei ihrer Berechnung s<strong>in</strong>d künstliche sowie die <strong>natürliche</strong>n<br />

<strong>Radionuklide</strong> Ra-226, Ra-228 und die Uranisotope <strong>im</strong> <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen, nicht jedoch Tritium, Kalium-40,<br />

Radon und Radonzerfallsprodukte.<br />

Nach Anlage 3, Anmerkung 2 Tr<strong>in</strong>kwV 2001 werden die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevanten<br />

Standorte zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der <strong>Tr<strong>in</strong>kwasser</strong>richtl<strong>in</strong>ie festgesetzten Verfahren<br />

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