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Kontaminierte Bausubstanz - Abfallratgeber Bayern

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5.2 Entsorgung<br />

Neben der Gefährdungsabschätzung und der<br />

Auswahl geeigneter Separationsverfahren werden<br />

die Ergebnisse der Schadstofferkundung zur<br />

Beurteilung der Entsorgungswege und der damit<br />

verbundenen Kosten benötigt.<br />

Besonders bei komplexen Gebäuderückbauten<br />

ist es erforderlich, ein Entsorgungskonzept für<br />

die anfallenden Schadstoffmassen zu erstellen.<br />

Das Entsorgungskonzept sollte die anfallenden<br />

Abfälle mit Angabe der Schadstoffbelastungen,<br />

der Mengen und der geplanten Entsorgungswege<br />

erfassen. Die Annahmekriterien der potenziellen<br />

Entsorger sind aufzuführen.<br />

Als Grundlage für die Erfassung der einzelnen<br />

Abfallmengen ist ein Abfall-Kataster zu erstellen.<br />

Hierin sind die schadstoffbelasteten Bauteile<br />

nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raumbzw.<br />

Flächenzuordnung) kurz zu beschreiben.<br />

Sofern kein genaues Aufmaß gefordert wird, ist<br />

eine grobe Massenschätzung durchzuführen.<br />

Nicht trennbare Bauteile (z. B. teerhaltige<br />

Schweißbahnen auf Dachschalung) sind als<br />

gemeinsame Position ins Kataster aufzunehmen<br />

und in der Gesamtmasse abzuschätzen.<br />

Ergänzt wird das Abfall-Kataster durch die Zuordnung<br />

der einzelnen Abfall-Chargen zu den<br />

Schlüsselnummern des Europäischen Abfallschlüsselkatalogs<br />

(AVV, siehe Anhang 8).<br />

Auf der Basis der Massenabschätzung im Abfall-<br />

Kataster kann eine Kostenschätzung für den<br />

kontaminationsbedingten Mehraufwand (Mehrkosten<br />

für Rückbau und Entsorgung kontaminierter<br />

Bauteile gegenüber unkontaminierten) beim<br />

Rückbau erfolgen.<br />

5.3 Beurteilung von<br />

Oberflächenkontaminationen<br />

Der Kostenaspekt steht aus Sicht der Kostenträger<br />

bei jeder Rückbaumaßnahme im Mittelpunkt.<br />

Planung und Ausführung richten sich nach dem<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzip. Auch nach dem<br />

KrW-/AbfG ist die Prämisse zur Verwertung von<br />

Abfällen nur insoweit einzuhalten, wie dies<br />

„technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar”<br />

ist. Die „wirtschaftliche Zumutbarkeit” ist gegeben,<br />

„wenn die mit der Verwertung verbundenen<br />

Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen,<br />

die für eine Abfallbeseitigung zu tragen<br />

wären”. Die technische Zumutbarkeit richtet sich<br />

nach den Separations- und Abbruchverfahren, die<br />

derzeit Stand der Technik sind.<br />

In der Praxis hat dies nicht selten dazu geführt,<br />

dass Bauteile mit kontaminierten Beschichtungen<br />

von den Planern als „wirtschaftlich nicht trennbarer<br />

Verbund“ definiert und anhand von Mischproben<br />

untersucht wurden. Die Mischprobe enthält<br />

dann den gesuchten Schadstoff in so geringer<br />

Konzentration, dass eine kostengünstige Verwertung<br />

möglich ist. Faktisch handelt es sich dabei<br />

aber um eine Schadstoffverdünnung (Verteilung<br />

Kontrollierter Rückbau / BayLfU 2003<br />

des Schadstoffanteils auf eine größere Masse),<br />

die nach dem KrW-/AbfG nicht zulässig ist.<br />

Wenn die Beschichtungen abtrennbar sind, sind<br />

diese und der Untergrund als getrennte Abfälle<br />

zu betrachten und somit getrennt zu beproben.<br />

Da gering belastete mineralische Abfälle in<br />

<strong>Bayern</strong> im Regelfall als Baustoffe in Erdbaumaßnahmen<br />

(z.B. Verfüllung von Gruben und<br />

Brüchen oder Straßenbau), also im direkten<br />

Kontakt zum natürlichen Untergrund, verwertet<br />

werden, bringt der Einbau von derartigem<br />

Material grundsätzlich das Risiko einer schädlichen<br />

Bodenveränderung bzw. einer nachteiligen<br />

Veränderung der Grundwasser-Qualität mit sich.<br />

Der negative Einfluss wird dadurch verstärkt,<br />

dass sich die Schadstoffbelastungen ausschließlich<br />

auf den Oberflächen der Material-<br />

Bruchstücke befinden, die gegenüber der<br />

Auslaugung durch Sickerwasser in besonderem<br />

Maße exponiert sind.<br />

Um zukünftig diese Gefahren für Boden und<br />

Grundwasser auszuschließen und ein einheitliches<br />

Vorgehen zu erreichen, wird folgende<br />

Vorgehensweise in Anlehnung an das KrW-/AbfG<br />

mit seinen untergesetzlichen Regelwerken<br />

sowie das Bauschuttmerkblatt <strong>Bayern</strong> und das<br />

LfW- Rundschreiben (Az 66-8754-48) vorgeschlagen:<br />

1. Beschichtungen und Anhaftungen auf<br />

mineralischen Bauteilen sind grundsätzlich in<br />

ihrer jeweiligen Schichtdicke zu untersuchen<br />

und getrennt vom Untergrund zu bewerten.<br />

Voraussetzung ist die technische Durchführbarkeit<br />

nach dem derzeitigen Stand der Technik.<br />

2. Beschichtungen oder Anhaftungen mit festem<br />

Verbund zu einer max. 2 cm dicken, unterlagernden<br />

Schicht, die sich vom Untergrund ablösen<br />

lässt (z.B. Farbanstriche auf mineralischem Putz),<br />

sind zusammen mit der abtrennbaren Schicht zu<br />

untersuchen.<br />

Bewertung der Erkundungsergebnisse 49<br />

Oberflächenkontaminationen<br />

(Schwarzanstrich)<br />

5

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