Kontaminierte Bausubstanz - Abfallratgeber Bayern
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5.2 Entsorgung<br />
Neben der Gefährdungsabschätzung und der<br />
Auswahl geeigneter Separationsverfahren werden<br />
die Ergebnisse der Schadstofferkundung zur<br />
Beurteilung der Entsorgungswege und der damit<br />
verbundenen Kosten benötigt.<br />
Besonders bei komplexen Gebäuderückbauten<br />
ist es erforderlich, ein Entsorgungskonzept für<br />
die anfallenden Schadstoffmassen zu erstellen.<br />
Das Entsorgungskonzept sollte die anfallenden<br />
Abfälle mit Angabe der Schadstoffbelastungen,<br />
der Mengen und der geplanten Entsorgungswege<br />
erfassen. Die Annahmekriterien der potenziellen<br />
Entsorger sind aufzuführen.<br />
Als Grundlage für die Erfassung der einzelnen<br />
Abfallmengen ist ein Abfall-Kataster zu erstellen.<br />
Hierin sind die schadstoffbelasteten Bauteile<br />
nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raumbzw.<br />
Flächenzuordnung) kurz zu beschreiben.<br />
Sofern kein genaues Aufmaß gefordert wird, ist<br />
eine grobe Massenschätzung durchzuführen.<br />
Nicht trennbare Bauteile (z. B. teerhaltige<br />
Schweißbahnen auf Dachschalung) sind als<br />
gemeinsame Position ins Kataster aufzunehmen<br />
und in der Gesamtmasse abzuschätzen.<br />
Ergänzt wird das Abfall-Kataster durch die Zuordnung<br />
der einzelnen Abfall-Chargen zu den<br />
Schlüsselnummern des Europäischen Abfallschlüsselkatalogs<br />
(AVV, siehe Anhang 8).<br />
Auf der Basis der Massenabschätzung im Abfall-<br />
Kataster kann eine Kostenschätzung für den<br />
kontaminationsbedingten Mehraufwand (Mehrkosten<br />
für Rückbau und Entsorgung kontaminierter<br />
Bauteile gegenüber unkontaminierten) beim<br />
Rückbau erfolgen.<br />
5.3 Beurteilung von<br />
Oberflächenkontaminationen<br />
Der Kostenaspekt steht aus Sicht der Kostenträger<br />
bei jeder Rückbaumaßnahme im Mittelpunkt.<br />
Planung und Ausführung richten sich nach dem<br />
Wirtschaftlichkeitsprinzip. Auch nach dem<br />
KrW-/AbfG ist die Prämisse zur Verwertung von<br />
Abfällen nur insoweit einzuhalten, wie dies<br />
„technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar”<br />
ist. Die „wirtschaftliche Zumutbarkeit” ist gegeben,<br />
„wenn die mit der Verwertung verbundenen<br />
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen,<br />
die für eine Abfallbeseitigung zu tragen<br />
wären”. Die technische Zumutbarkeit richtet sich<br />
nach den Separations- und Abbruchverfahren, die<br />
derzeit Stand der Technik sind.<br />
In der Praxis hat dies nicht selten dazu geführt,<br />
dass Bauteile mit kontaminierten Beschichtungen<br />
von den Planern als „wirtschaftlich nicht trennbarer<br />
Verbund“ definiert und anhand von Mischproben<br />
untersucht wurden. Die Mischprobe enthält<br />
dann den gesuchten Schadstoff in so geringer<br />
Konzentration, dass eine kostengünstige Verwertung<br />
möglich ist. Faktisch handelt es sich dabei<br />
aber um eine Schadstoffverdünnung (Verteilung<br />
Kontrollierter Rückbau / BayLfU 2003<br />
des Schadstoffanteils auf eine größere Masse),<br />
die nach dem KrW-/AbfG nicht zulässig ist.<br />
Wenn die Beschichtungen abtrennbar sind, sind<br />
diese und der Untergrund als getrennte Abfälle<br />
zu betrachten und somit getrennt zu beproben.<br />
Da gering belastete mineralische Abfälle in<br />
<strong>Bayern</strong> im Regelfall als Baustoffe in Erdbaumaßnahmen<br />
(z.B. Verfüllung von Gruben und<br />
Brüchen oder Straßenbau), also im direkten<br />
Kontakt zum natürlichen Untergrund, verwertet<br />
werden, bringt der Einbau von derartigem<br />
Material grundsätzlich das Risiko einer schädlichen<br />
Bodenveränderung bzw. einer nachteiligen<br />
Veränderung der Grundwasser-Qualität mit sich.<br />
Der negative Einfluss wird dadurch verstärkt,<br />
dass sich die Schadstoffbelastungen ausschließlich<br />
auf den Oberflächen der Material-<br />
Bruchstücke befinden, die gegenüber der<br />
Auslaugung durch Sickerwasser in besonderem<br />
Maße exponiert sind.<br />
Um zukünftig diese Gefahren für Boden und<br />
Grundwasser auszuschließen und ein einheitliches<br />
Vorgehen zu erreichen, wird folgende<br />
Vorgehensweise in Anlehnung an das KrW-/AbfG<br />
mit seinen untergesetzlichen Regelwerken<br />
sowie das Bauschuttmerkblatt <strong>Bayern</strong> und das<br />
LfW- Rundschreiben (Az 66-8754-48) vorgeschlagen:<br />
1. Beschichtungen und Anhaftungen auf<br />
mineralischen Bauteilen sind grundsätzlich in<br />
ihrer jeweiligen Schichtdicke zu untersuchen<br />
und getrennt vom Untergrund zu bewerten.<br />
Voraussetzung ist die technische Durchführbarkeit<br />
nach dem derzeitigen Stand der Technik.<br />
2. Beschichtungen oder Anhaftungen mit festem<br />
Verbund zu einer max. 2 cm dicken, unterlagernden<br />
Schicht, die sich vom Untergrund ablösen<br />
lässt (z.B. Farbanstriche auf mineralischem Putz),<br />
sind zusammen mit der abtrennbaren Schicht zu<br />
untersuchen.<br />
Bewertung der Erkundungsergebnisse 49<br />
Oberflächenkontaminationen<br />
(Schwarzanstrich)<br />
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