Lebenswege Ulm 2015
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Betreuung<br />
Rund um die Uhr zur Stelle?<br />
Seit der „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ für neue EU-Mitgliedsstaaten<br />
ist die Beschäftigung osteuropäischer Pflegekräfte<br />
rechtlich besser gesichert.<br />
INFORMATIONEN IM INTERNET<br />
Informationen zur Rechtslage vom Bundesverband<br />
Haushaltshilfe und SeniorenBetreuung e.V.<br />
(BHSB e.V.):<br />
http://www.bhsb.de/presse/veroeffent lichungen/558-pflegehilfen-aus-osteuropa-legalund-fair-.html<br />
Pflege-Informationsseiten des Bundesministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:<br />
http://www.wege-zur-pflege.de<br />
Die meisten älteren Menschen möchten auch<br />
bei eintretender Pflegebedürftigkeit ihr vertrautes<br />
Zuhause nicht verlassen. Doch oft<br />
können Angehörige die notwendige Betreuung<br />
nicht leisten, besonders wenn die pflegebedürftige<br />
Person zu keinem Zeitpunkt allein<br />
gelassen werden darf. So greifen Haushalte in<br />
Deutschland heutzutage gern auf Betreuungskräfte<br />
aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten des<br />
europäischen Ostens zurück. Handelt es sich<br />
um eine rechtlich einwandfreie Tätigkeit, sind<br />
die Kosten für Haushalts- und Pflegehilfen seit<br />
2009 steuerlich absetzbar.<br />
Beim Finanzamt kann man die Dienste eines helfenden<br />
„Engels“ als „haushaltsnahe Dienstleistung“<br />
geltend machen in einer Höhe bis 20.000 Euro pro<br />
Jahr, davon 20 Prozent. Dies entspricht einer Entlastung<br />
von maximal 4.000 Euro jährlich.<br />
Die für viele Familien unentbehrlichen Betreuungskräfte<br />
sind meist keine ausgebildeten Alten- oder<br />
Krankenpflegerinnen. Ihre Aufgabe ist es, sich um<br />
den Haushalt des Pflegebedürftigen zu kümmern,<br />
häufig auch für ihn zu kochen. Dazu entlasten sie<br />
pflegende Angehörige, indem sie die „Grundpflege“<br />
übernehmen – wie das tägliche Waschen, Kämmen<br />
und Anziehen des Pflegebedürftigen. Sie unterstützen<br />
ihn bei Bedarf bei der Nahrungsaufnahme,<br />
gehen mit ihm spazieren, begleiten ihn zum Arzt<br />
oder zum Einkaufen und leisten ihm freundlich Gesellschaft.<br />
Wichtig ist ihre Präsenz rund um die Uhr:<br />
Tritt beispielsweise nachts ein Problem auf, ist die<br />
Betreuerin, die in der Regel im selben Haus wohnt<br />
wie der ihr anvertraute Mensch, sofort da, um direkt<br />
zu helfen oder Hilfe herbei zu telefonieren – ganz wie<br />
ein pflegender Angehöriger es selbst tun würde.<br />
Seit Jahresende 2013 dürfen auch Arbeitnehmer<br />
aus den Neu-EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland,<br />
Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei,<br />
Tschechien und Ungarn in Deutschland ohne eigens<br />
ausgestellte Arbeitserlaubnis in Deutschland tätig<br />
werden. So ist es im Prinzip kein Problem, mit einer<br />
Pflegehelferin oder Haushaltshilfe aus einem dieser<br />
Länder einen privaten Arbeitsvertrag abzuschließen.<br />
Bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen hilft<br />
die Arbeitsagentur, bei der man ein entsprechendes<br />
Stellenangebot einreicht. Wichtig ist, sich bei jeder<br />
Bewerberin genau über ihre Qualifikationen, ihre bisherige<br />
Berufserfahrung und ihre Sprachkenntnisse<br />
zu informieren sowie ihr eingehend zu erklären, welche<br />
Art Tätigkeiten sie übernehmen soll.<br />
Wer die Betreuerin anstellt, unterliegt bestimmten<br />
Arbeitgeberpflichten wie der Einhaltung des Arbeitsschutzes:<br />
Die Angestellte darf durchschnittlich<br />
nicht mehr als acht Stunden je Werktag in Aktion<br />
sein, die jedoch in Absprache mit ihr flexibel einteilbar<br />
sind. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt<br />
48 Stunden. Die Helferin hat einen Urlaubsanspruch<br />
auf mindestens 24 Werktage im Jahr. Der Arbeitgeber<br />
muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge<br />
abführen sowie Mitglied der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung sein.<br />
Deutscher Mindestlohn<br />
Zunehmend kommen Betreuungskräfte und sogar<br />
ausgebildete Pflegerinnen aus Osteuropa in deutsche<br />
Haushalte, die bei entsprechenden Dienstleistungsunternehmen<br />
in ihren Heimatländern angestellt<br />
sind und von diesen nach Deutschland „entsandt“<br />
werden. Beauftragt man ein solches Unternehmen<br />
mit der Entsendung einer Arbeitnehmerin, ist zu beachten,<br />
dass der osteuropäische Dienstleister, nicht<br />
man selbst als Kunde gegenüber der Angestellten<br />
weisungsberechtigt ist. So bestimmt das Unternehmen<br />
Art und Umfang der von ihr zu leistenden Arbeit<br />
sowie Urlaubs- und Dienstzeiten, alle Abweichungen<br />
müssen mit dem Unternehmen vereinbart werden.<br />
Für den osteuropäischen Entsender wie auch für den<br />
deutschen Auftraggeber gelten die Mindestarbeitsbedingungen<br />
in Deutschland, was Arbeits-, Frei- und<br />
Urlaubszeit betrifft. Der deutsche Mindestlohn für<br />
Pflegeleistungen, 9,40 Euro (alte Bundesländer)<br />
bzw. 8,65 Euro (neue Bundesländer) pro Stunde,<br />
oder für Reinigungstätigkeiten 8,50 Euro, darf nicht<br />
unterschritten werden. So ist das Unterfangen nicht<br />
billig, zumal Verpflegung, Reise und Unterkunft der<br />
Helferin ebenfalls vom Auftraggeber zu zahlen sind<br />
und der Entsender Vermittlungsgebühren kassiert.<br />
Um sich zu vergewissern, dass die entsandte Betreuungskraft<br />
in ihrem Heimatland sozialversichert<br />
ist, sollte sie spätestens am Anreisetag die so genannte<br />
Bescheinigung „A 1“ vorlegen – andernfalls<br />
kann Ärger mit der kontrollierenden Zollbehörde<br />
drohen.<br />
Mit einer selbständigen Pflegerin, Pflege- oder<br />
Haushaltshelferin im Privathaushalt darf der Lohn<br />
frei vereinbart werden. Er sollte jedoch, nach Urteilen<br />
des Bundesarbeitsgerichts, nicht weniger als<br />
zwei Drittel des deutschen Mindestlohns betragen.<br />
Arbeitet eine selbständige Kraft nur für einen einzigen<br />
Auftraggeber, bei dem sie auch noch im Haus<br />
wohnt, kommt schnell – und oft nicht unberechtigt<br />
– der Verdacht auf Scheinselbständigkeit bzw.<br />
illegaler Schwarzarbeit auf. Im Fall einer Anzeige<br />
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