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Stromkosten der energieintensiven Industrie

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Stromsteuer<br />

Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh und wird auf den Verbrauch erhoben. Das produzierende Gewerbe,<br />

landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe können einen Antrag auf Entlastung stellen.<br />

Wenn sie dadurch mindestens 250 € im Jahr sparen, zahlen sie nur 1,54 ct/kWh. Abhängig von<br />

den Rentenversicherungszahlungen des einzelnen Unternehmens und seiner Energieeffizienz kann<br />

sich <strong>der</strong> Steuersatz in Einzelfällen weiter um bis zu 90 % reduzieren. Unternehmen müssen dazu ein<br />

Energie- o<strong>der</strong> Umweltmanagementsystem einführen. Befreit ist <strong>der</strong> Verbrauch von Stromerzeugung<br />

aus erneuerbaren Energien und Kleinanlagen, Notstromversorgung und Strom, <strong>der</strong> an Bord von Fahrzeugen<br />

erzeugt und verbraucht wird. Erstattet wird die Steuer für Stromverbrauch in <strong>der</strong> Elektrolyse,<br />

in <strong>der</strong> Herstellung von Glas, Keramik, Zement, Metallerzeugung und in chemischen Reduktionsverfahren.<br />

Erneuerbare Energien Umlage (EEG-Umlage)<br />

Die EEG-Umlage finanziert Zahlungen an die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen. 2013 lag<br />

<strong>der</strong> Regelsatz bei 5,277 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und <strong>der</strong> Schienenbahnen<br />

können einen Antrag für die „Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung“ stellen, die die Zahlungen reduziert.<br />

Die Bedingungen dafür wurden 2014 geän<strong>der</strong>t. Ab 2015 müssen Unternehmen aus definierten wettbewerbsintensiven<br />

Branchen eine <strong>Stromkosten</strong>intensität von mindestens 16 % aufweisen. Diese<br />

Schwelle für <strong>Stromkosten</strong> im Vergleich zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens steigt 2016 auf<br />

17 %. Unternehmen aus Branchen mit geringerer Wettbewerbsintensität müssen eine <strong>Stromkosten</strong>intensität<br />

von mindestens 20 % aufweisen. Zusätzlich muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen<br />

werden. Ist ein Unternehmen antragsberechtigt, zahlt es ab <strong>der</strong> ersten Gigawattstunde Verbrauch<br />

im Jahr 15 % des Regelsatzes <strong>der</strong> Umlage, jedoch höchstens 0,5 % <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung,<br />

sofern die <strong>Stromkosten</strong>intensität des Unternehmens mindestens 20 % betragen hat o<strong>der</strong> 4 % <strong>der</strong><br />

Bruttowertschöpfung, sofern die <strong>Stromkosten</strong>intensität des Unternehmens weniger als 20 % betragen<br />

hat. Mindestsätze sind 0,05 ct/kWh bei Nichteisen-Metallerzeugern 0,1 ct/kWh für alle an<strong>der</strong>en.<br />

KWK-Umlage<br />

Die KWK-Umlage beruht auf dem Gesetz für die Erhaltung, die Mo<strong>der</strong>nisierung und den Ausbau <strong>der</strong><br />

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz). Sie finanziert zusätzliche Kosten <strong>der</strong> kombinierten Strom –und<br />

Wärmeerzeugung gegenüber separater Erzeugung. Die KWK-Umlage wird jedes Jahr neu berechnet<br />

und belief sich im Jahr 2013 auf 0,126 ct/kWh. Unternehmen, die mehr als 100 MWh pro Jahr verbrauchen,<br />

zahlen für den über 100 MWh hinausgehenden Verbrauch 0,055 ct/kWh. Energieintensive<br />

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, <strong>der</strong>en <strong>Stromkosten</strong> im Vorjahr 4 % des Umsatzes überstiegen,<br />

zahlen für den über 100 MWh hinausgehenden Verbrauch nur 0,025 ct/kWh.<br />

Offshore-Haftungs-Umlage<br />

Seit 2013 können Netzbetreiber Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen aufgrund von Störungen<br />

o<strong>der</strong> Verzögerung <strong>der</strong> Anbindung von Offshore-Anlagen auf den Stromverbrauch umlegen. Die<br />

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