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Wirtschaftskraft-Juni-2016

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Expertentipp<br />

Der neue Unionszollkodex (UZK) – Wichtige Änderungen für Einkauf, Logistik<br />

und Vertrieb<br />

Eine weitere wichtige Neuerung<br />

betrifft die Ermittlung des Zollwertes<br />

anhand der Anmeldung<br />

von Preisen aus Vorerwerbergeschäften.<br />

Es muss berücksichtigt<br />

werden, dass nach Ablauf einer<br />

Übergangsfrist Vorerwerberpreise<br />

nicht mehr als Transaktionswert<br />

angemeldet werden können.<br />

Dies wird sich grundsätzlich abgabenerhöhend<br />

auswirken. Zudem<br />

kommt es bei der Berechnung<br />

des Zollwertes zu einer<br />

Ausweitung der Hinzurechnung<br />

von Lizenzgebühren. Diese sind<br />

zu reflektieren und ggf. in die<br />

Kalkulation miteinzubeziehen.<br />

Anke Brinkhus LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht)<br />

Fachanwältin für Steuerrecht<br />

Die Zollabwicklung spielt beim<br />

Im- und Export eine maßgebliche<br />

Rolle. Zoll- und außenwirtschaftliche<br />

Expertise ist gefragt. Der<br />

UZK startete zum 1. Mai <strong>2016</strong> als<br />

neuer Rechtsrahmen.<br />

Die besonderen Zollverfahren betreffend<br />

Zolllager, Freizonen,<br />

Endverwendung sowie aktive und<br />

passive Veredelung sind zum Teil<br />

vereinfacht und rationalisiert<br />

worden. Wird eine Nichtunionsware<br />

bei der Einfuhr noch nicht<br />

in ein Zollverfahren überführt, ist<br />

jetzt eine Lagerdauer in der vorübergehenden<br />

Verwahrung bis zu<br />

90 Tagen möglich. Hierfür sind<br />

aber eine Bewilligung und eine<br />

Sicherheitsleistung erforderlich.<br />

Grundsätzlich werden die verschiedenen<br />

bestehenden Bewilligungen<br />

der Unternehmen von<br />

den Hauptzollämtern neu bewertet.<br />

Das bedeutet, es wird geprüft,<br />

ob die Bewilligungen auch nach<br />

den neuen, zum Teil verschärften<br />

Voraussetzungen gewährt werden<br />

können. Es gelten neue Kriterien<br />

für die Bewilligung als „Zugelassener<br />

Wirtschaftsbeteiligter“<br />

(Authorized Economic Operator,<br />

AEO) An den AEO-Status sind<br />

viele Zollvereinfachungen geknüpft<br />

und es bestehen nach dem<br />

UZK neue Vorteile. Bei bestimmten<br />

Vereinfachungen (u. a. der<br />

zentralen Zollabwicklung, der Befreiung<br />

von der Gestellungspflicht<br />

im Anschreibeverfahren<br />

und der Eigenkontrolle) ist jetzt<br />

das Vorliegen des AEO-Status<br />

notwendig. Da Unternehmen, die<br />

Inhaber einer zollrechtlichen Bewilligung<br />

sind, nunmehr in ähnlicher<br />

Weise überwacht und kontrolliert<br />

werden wie ein AEO,<br />

sollte überlegt werden, gleich den<br />

AEO-Status zu beantragen, um<br />

sämtliche Vorteile und Vereinfachungen<br />

in Anspruch nehmen zu<br />

können.<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte<br />

sind nunmehr anstelle von drei<br />

sechs Jahre lang gültig und haben<br />

eine erweiterte Bindungswirkung.<br />

Allerdings ändert sich zum 1. Januar<br />

2017 das Harmonierte System<br />

zur Bezeichnung und Codierung<br />

der Waren. Sollte eine<br />

verwendete Zolltarifnummer<br />

hierbei geändert werden, werden<br />

die betroffenen verbindlichen<br />

Zolltarifauskünfte aus diesem<br />

Grund ungültig. Es ist dann ein<br />

neuer Antrag auf Erteilung einer<br />

verbindlichen Zolltarifauskunft<br />

beim Hauptzollamt Hannover zu<br />

stellen. Dies sollte frühzeitig geprüft<br />

werden.<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass<br />

Unternehmern die Nutzung und<br />

ggf. die Beantragung der mit dem<br />

UZK eingeführten neuen Möglichkeiten<br />

prüfen sowie Verträge<br />

(z.B. Lizenzvereinbarungen) an<br />

die neuen Regeln anpassen sollten.<br />

Schindhelm<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

30159 Hannover,<br />

Aegidientorplatz 2 B<br />

Tel: (0511) 53460-2 21<br />

Fax: (0511) 53460-2 60<br />

anke.brinkhus@schindhelm.com<br />

www.schindhelm.com

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