2008_Folgen_von_Stadtschrumpfung
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in der es keine PKW und keine Verbrennungsmotoren gibt, oder zu „Städten der<br />
Denkmalpflege“ 40 führen, in deren extremer Ausprägung lediglich wenige Familien<br />
heimisch sind, die sich um den Erhalt historisch bedeutsamer Denkmäler bemühen.<br />
Eine extreme Form des Stadtrückbaus stellt die „Stadtauflösung“ dar. Jedoch muss<br />
dies künftig auch als mögliches Modell betrachtet und akzeptiert werden 41 . In Kleinstädten<br />
und Gemeinden, die lediglich <strong>von</strong> wenigen verbliebenen Familien bewohnt<br />
werden, können Infrastrukturkosten für die minimale Restbevölkerung sich weit vom<br />
Maß erforderlicher Effizienz und Wirtschaftlichkeit entfernen. Wenn die Kosten für<br />
Aufrechterhaltung infrastruktureller Anlagen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen<br />
des Wohnens für einzelne Bürgerinnen und Bürger stehen, sollte das planvolle Auflösen<br />
<strong>von</strong> Orten in Betracht gezogen werden. Mit Sicherheit eine sensible Angelegenheit,<br />
da hierbei Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger („Recht auf Heimat“<br />
bzw. „Recht auf freie Wahl des Wohnortes“ nach Art. 11. GG 42 ) mit ins Spiel<br />
kommen. Deshalb müssen zweckmäßige Instrumente, wie Umzugsförderung oder<br />
angemessene Entschädigungszahlungen, geschaffen werden, um die Bürgerinnen und<br />
Bürger möglichst im Einverständnis zur Aufgabe des Wohnortes zu bewegen 43 .<br />
4.2 das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“<br />
Besonders auf <strong>von</strong> Segregation und sozialer Polarisierung betroffene Quartiere gemünzt<br />
ist das Programm „Soziale Stadt“, dem der Paragraf 171e BauGB geschuldet<br />
ist. Im Wesentlichen zielt es auf die Stabilisierung sozialer Missstände ab, indem<br />
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder mit Blick auf die Bevölkerungsstruktur<br />
benachteiligte Gebiete unterstützt werden. Dies sind sehr oft stark verdichtete Hochbebauungsgebiete<br />
in zentraler Stadtlage. Mit dem Anspruch der sozialen Gerechtigkeit<br />
(Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 und 28 GG 44 ) fußt das Programm auf fundamentalen<br />
Grundrechten und wirkt Segregationstendenzen entgegen. Maßnahmen, die<br />
hierzu ergriffen werden, tragen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei oder sind<br />
Projekte zur besseren Integration der Einwohner in die Gesellschaft.<br />
40 Vgl. Behr, Adalbert 2005: Das Städtebauförderprogramm „Städebaulicher Denkmalschutz“ – Ein<br />
Instrument zur Erhaltung historischer Stadtzentren“, S. 365, in: Informationen zur Raumentwicklung,<br />
Heft 6.2005<br />
41 Vgl. Göschel, Albrecht 2003: Stadtumbau – Zur Zukunft schrumpfender Städte vor allem in den<br />
neuen Bundesländern, S. 613, in: Informationen zur Raumentwicklung, Heft 10/11.2003<br />
42 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 11<br />
43 Vgl. Ebd., S. 613<br />
44 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 20 und 28<br />
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