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2008_Folgen_von_Stadtschrumpfung

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in der es keine PKW und keine Verbrennungsmotoren gibt, oder zu „Städten der<br />

Denkmalpflege“ 40 führen, in deren extremer Ausprägung lediglich wenige Familien<br />

heimisch sind, die sich um den Erhalt historisch bedeutsamer Denkmäler bemühen.<br />

Eine extreme Form des Stadtrückbaus stellt die „Stadtauflösung“ dar. Jedoch muss<br />

dies künftig auch als mögliches Modell betrachtet und akzeptiert werden 41 . In Kleinstädten<br />

und Gemeinden, die lediglich <strong>von</strong> wenigen verbliebenen Familien bewohnt<br />

werden, können Infrastrukturkosten für die minimale Restbevölkerung sich weit vom<br />

Maß erforderlicher Effizienz und Wirtschaftlichkeit entfernen. Wenn die Kosten für<br />

Aufrechterhaltung infrastruktureller Anlagen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen<br />

des Wohnens für einzelne Bürgerinnen und Bürger stehen, sollte das planvolle Auflösen<br />

<strong>von</strong> Orten in Betracht gezogen werden. Mit Sicherheit eine sensible Angelegenheit,<br />

da hierbei Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger („Recht auf Heimat“<br />

bzw. „Recht auf freie Wahl des Wohnortes“ nach Art. 11. GG 42 ) mit ins Spiel<br />

kommen. Deshalb müssen zweckmäßige Instrumente, wie Umzugsförderung oder<br />

angemessene Entschädigungszahlungen, geschaffen werden, um die Bürgerinnen und<br />

Bürger möglichst im Einverständnis zur Aufgabe des Wohnortes zu bewegen 43 .<br />

4.2 das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“<br />

Besonders auf <strong>von</strong> Segregation und sozialer Polarisierung betroffene Quartiere gemünzt<br />

ist das Programm „Soziale Stadt“, dem der Paragraf 171e BauGB geschuldet<br />

ist. Im Wesentlichen zielt es auf die Stabilisierung sozialer Missstände ab, indem<br />

unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder mit Blick auf die Bevölkerungsstruktur<br />

benachteiligte Gebiete unterstützt werden. Dies sind sehr oft stark verdichtete Hochbebauungsgebiete<br />

in zentraler Stadtlage. Mit dem Anspruch der sozialen Gerechtigkeit<br />

(Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 und 28 GG 44 ) fußt das Programm auf fundamentalen<br />

Grundrechten und wirkt Segregationstendenzen entgegen. Maßnahmen, die<br />

hierzu ergriffen werden, tragen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei oder sind<br />

Projekte zur besseren Integration der Einwohner in die Gesellschaft.<br />

40 Vgl. Behr, Adalbert 2005: Das Städtebauförderprogramm „Städebaulicher Denkmalschutz“ – Ein<br />

Instrument zur Erhaltung historischer Stadtzentren“, S. 365, in: Informationen zur Raumentwicklung,<br />

Heft 6.2005<br />

41 Vgl. Göschel, Albrecht 2003: Stadtumbau – Zur Zukunft schrumpfender Städte vor allem in den<br />

neuen Bundesländern, S. 613, in: Informationen zur Raumentwicklung, Heft 10/11.2003<br />

42 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 11<br />

43 Vgl. Ebd., S. 613<br />

44 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 20 und 28<br />

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