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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 10<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

gen oder Neuerungen insbesondere bei der<br />

Generatorleistung, dem Rotordurchmesser,<br />

der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der<br />

Gründungsstruktur aufweisen und<br />

cc) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung<br />

bedürfen, die zum Zeitpunkt der<br />

Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und<br />

erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage<br />

erteilt werden kann, und<br />

b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register<br />

gemeldeten Windenergieanlagen an Land,<br />

aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung<br />

und Entwicklung errichtet werden und<br />

bb) mit denen eine wesentliche, weit über den<br />

Stand der Technik hinausgehende Innovation<br />

erprobt wird; die Innovation kann insbesondere<br />

die Generatorleistung, den Rotordurchmesser,<br />

die Nabenhöhe, den Turmtypen,<br />

die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung<br />

der Anlage betreffen,<br />

38. Regionalnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich<br />

dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung<br />

neue Begriffsbestimmung<br />

nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem<br />

Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten<br />

Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten<br />

Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,<br />

39. Register das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses neue Begriffsbestimmung<br />

Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3<br />

dieses Gesetzes das Marktstammdatenregister nach § 111e<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />

40. (inhaltlich unverändert) Redaktionelle Änderung 28. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen-<br />

oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen,<br />

(vgl. auch Anmerkung zu<br />

Mag-<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

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