Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 10<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
gen oder Neuerungen insbesondere bei der<br />
Generatorleistung, dem Rotordurchmesser,<br />
der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der<br />
Gründungsstruktur aufweisen und<br />
cc) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung<br />
bedürfen, die zum Zeitpunkt der<br />
Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und<br />
erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage<br />
erteilt werden kann, und<br />
b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register<br />
gemeldeten Windenergieanlagen an Land,<br />
aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung<br />
und Entwicklung errichtet werden und<br />
bb) mit denen eine wesentliche, weit über den<br />
Stand der Technik hinausgehende Innovation<br />
erprobt wird; die Innovation kann insbesondere<br />
die Generatorleistung, den Rotordurchmesser,<br />
die Nabenhöhe, den Turmtypen,<br />
die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung<br />
der Anlage betreffen,<br />
38. Regionalnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich<br />
dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung<br />
neue Begriffsbestimmung<br />
nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem<br />
Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten<br />
Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten<br />
Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,<br />
39. Register das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses neue Begriffsbestimmung<br />
Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3<br />
dieses Gesetzes das Marktstammdatenregister nach § 111e<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />
40. (inhaltlich unverändert) Redaktionelle Änderung 28. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen-<br />
oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen,<br />
(vgl. auch Anmerkung zu<br />
Mag-<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
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