Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 30<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und<br />
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang<br />
zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung<br />
des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen<br />
Vorgaben nachweislich ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn für<br />
mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem<br />
Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten<br />
werden, mit denen der Direktvermarktungsunternehmer oder<br />
die andere Person jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen<br />
abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert<br />
regeln kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an<br />
einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert,<br />
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,<br />
dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmens<br />
oder der anderen Person wahrnimmt.<br />
(3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Regelung<br />
der Einspeiseleistung nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen<br />
über ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten<br />
Messsystem kompatible und sichere Fernsteuerungstechnik, die<br />
über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt,<br />
gegen angemessenes Entgelt am Markt vorhanden ist:<br />
1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn des zweiten auf<br />
die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats<br />
ein intelligentes Messsystem eingebaut ist,<br />
2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme<br />
der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes<br />
Messsystem eingebaut worden ist, spätestens fünf<br />
Jahre nach diesem Einbau, und<br />
3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 19 Absatz 5<br />
des Messstellenbetriebsgesetzes eingebaut ist, mit dem Ein-<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
son, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen,<br />
jederzeit<br />
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und<br />
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu<br />
reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des<br />
Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen<br />
Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.<br />
Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über<br />
denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, gemeinsame<br />
technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit der der<br />
Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die<br />
gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung<br />
der Anlagen ferngesteuert reduzieren kann.<br />
(2) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen<br />
sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und<br />
die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1<br />
über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
ist zu beachten.<br />
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