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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 30<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und<br />

b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang<br />

zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung<br />

des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen<br />

Vorgaben nachweislich ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn für<br />

mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem<br />

Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten<br />

werden, mit denen der Direktvermarktungsunternehmer oder<br />

die andere Person jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen<br />

abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert<br />

regeln kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an<br />

einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert,<br />

sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,<br />

dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmens<br />

oder der anderen Person wahrnimmt.<br />

(3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Regelung<br />

der Einspeiseleistung nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen<br />

über ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten<br />

Messsystem kompatible und sichere Fernsteuerungstechnik, die<br />

über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt,<br />

gegen angemessenes Entgelt am Markt vorhanden ist:<br />

1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn des zweiten auf<br />

die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats<br />

ein intelligentes Messsystem eingebaut ist,<br />

2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme<br />

der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes<br />

Messsystem eingebaut worden ist, spätestens fünf<br />

Jahre nach diesem Einbau, und<br />

3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 19 Absatz 5<br />

des Messstellenbetriebsgesetzes eingebaut ist, mit dem Ein-<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

son, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen,<br />

jederzeit<br />

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und<br />

b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu<br />

reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des<br />

Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen<br />

Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.<br />

Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über<br />

denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, gemeinsame<br />

technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit der der<br />

Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die<br />

gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung<br />

der Anlagen ferngesteuert reduzieren kann.<br />

(2) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen<br />

sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und<br />

die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1<br />

über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

ist zu beachten.<br />

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