Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 48<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
se nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen<br />
Gebot zugeordnet werden können.<br />
§ 30a Ausschreibungsverfahren<br />
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben<br />
machen; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.<br />
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen<br />
Gebotstermin zugegangen sein.<br />
(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin<br />
zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der<br />
Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,<br />
unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters<br />
erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen<br />
lässt.<br />
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben<br />
und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von<br />
der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen<br />
Zuschlag erhalten hat.<br />
(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz<br />
oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden;<br />
dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2<br />
abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere<br />
Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte<br />
§ 34 Absatz 1 FFAV (Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur)<br />
(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.<br />
§ 6 Absatz 5 Satz 1 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme an<br />
Ausschreibungen)<br />
(5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin<br />
zugegangen sein.<br />
§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme<br />
an Ausschreibungen)<br />
(5) (…) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig;<br />
maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme<br />
muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform<br />
genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem<br />
entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.<br />
§ 6 Absatz 5 Satz 4 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme an<br />
Ausschreibungen)<br />
(5) (…)Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1<br />
abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf<br />
des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden,<br />
sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder<br />
die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt<br />
worden ist.<br />
§ 34 Absatz 3 FFAV (Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur)<br />
(3) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz<br />
oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In<br />
diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
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