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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 48<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

se nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen<br />

Gebot zugeordnet werden können.<br />

§ 30a Ausschreibungsverfahren<br />

(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben<br />

machen; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.<br />

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen<br />

Gebotstermin zugegangen sein.<br />

(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin<br />

zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der<br />

Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,<br />

unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters<br />

erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen<br />

lässt.<br />

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben<br />

und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von<br />

der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen<br />

Zuschlag erhalten hat.<br />

(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz<br />

oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden;<br />

dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2<br />

abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere<br />

Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte<br />

§ 34 Absatz 1 FFAV (Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur)<br />

(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.<br />

§ 6 Absatz 5 Satz 1 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme an<br />

Ausschreibungen)<br />

(5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin<br />

zugegangen sein.<br />

§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme<br />

an Ausschreibungen)<br />

(5) (…) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig;<br />

maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme<br />

muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform<br />

genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem<br />

entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.<br />

§ 6 Absatz 5 Satz 4 FFAV (Voraussetzungen für die Teilnahme an<br />

Ausschreibungen)<br />

(5) (…)Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1<br />

abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf<br />

des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden,<br />

sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder<br />

die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt<br />

worden ist.<br />

§ 34 Absatz 3 FFAV (Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur)<br />

(3) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz<br />

oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In<br />

diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

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