Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 20<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz<br />
müssen<br />
1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder<br />
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-<br />
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die<br />
satz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder<br />
maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent<br />
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die<br />
der installierten Leistung begrenzen.<br />
maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent<br />
(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen<br />
und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten<br />
Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn<br />
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden<br />
und<br />
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten<br />
in Betrieb genommen worden sind.<br />
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber<br />
erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers,<br />
kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
Wie Abs. 2 lediglich redaktionell<br />
geändert<br />
der installierten Leistung begrenzen.<br />
(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />
gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich<br />
zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im<br />
Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn<br />
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden<br />
und<br />
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten<br />
in Betrieb genommen worden sind.<br />
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber<br />
erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers,<br />
kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.<br />
(unverändert) (4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach § 8 Absatz 6<br />
Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen die in Absatz 7 bei Verstößen<br />
gegen Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsfolgen nicht, wenn<br />
1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-Anlagen<br />
den Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung<br />
der erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz<br />
1 Nummer 4 aufgefordert haben und<br />
2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind,<br />
die geeignet sind, die Anlagen ein- und auszuschalten und ein<br />
Kommunikationssignal einer Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.<br />
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen<br />
sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases<br />
1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogas-<br />
Nur Änderung des Verweises<br />
in Satz 3 infolge der<br />
Neuordnung des <strong>EEG</strong> 2016,<br />
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen<br />
sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases<br />
1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogas-<br />
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