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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 20<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz<br />

müssen<br />

1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder<br />

a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-<br />

b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die<br />

satz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder<br />

maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent<br />

b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die<br />

der installierten Leistung begrenzen.<br />

maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent<br />

(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen<br />

und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten<br />

Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn<br />

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden<br />

und<br />

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten<br />

in Betrieb genommen worden sind.<br />

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber<br />

erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers,<br />

kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Wie Abs. 2 lediglich redaktionell<br />

geändert<br />

der installierten Leistung begrenzen.<br />

(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich<br />

zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im<br />

Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn<br />

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden<br />

und<br />

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten<br />

in Betrieb genommen worden sind.<br />

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber<br />

erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers,<br />

kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.<br />

(unverändert) (4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach § 8 Absatz 6<br />

Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen die in Absatz 7 bei Verstößen<br />

gegen Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsfolgen nicht, wenn<br />

1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-Anlagen<br />

den Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung<br />

der erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz<br />

1 Nummer 4 aufgefordert haben und<br />

2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind,<br />

die geeignet sind, die Anlagen ein- und auszuschalten und ein<br />

Kommunikationssignal einer Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.<br />

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen<br />

sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases<br />

1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogas-<br />

Nur Änderung des Verweises<br />

in Satz 3 infolge der<br />

Neuordnung des <strong>EEG</strong> 2016,<br />

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen<br />

sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases<br />

1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogas-<br />

Unterstützen Sie unsere Arbeit als gemeinnützige Forschungseinrichtung! Spendenkonto: IBAN: DE16 7905 0000 0046 7431 83 / BIC: BYLADEM1SWU, weitere Infos: http://stiftung-umweltenergierecht.de/stiften-und-spenden/<br />

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