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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 28<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

lagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch<br />

lagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch<br />

1. auf die Marktprämie nach § 20 oder<br />

1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom direkt<br />

2. auf eine Einspeisevergütung nach § 21.<br />

vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen,<br />

diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus<br />

Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung),<br />

oder<br />

2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie<br />

den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit<br />

dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen<br />

ist.<br />

Vgl. bisher § 34 Absatz 1 (Marktprämie)<br />

(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien<br />

oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt<br />

vermarkten und der tatsächlich eingespeist sowie von einem Dritten<br />

abgenommen worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie<br />

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit<br />

1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt<br />

nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung<br />

in Anspruch nimmt und<br />

2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder<br />

Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für den Strom, der durch<br />

ein Netz durchgeleitet wird, in Anspruch genommen wird.<br />

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der<br />

Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem<br />

Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem<br />

Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs<br />

pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des<br />

Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden<br />

hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem<br />

gemischten Einsatz mit Speichergasen.<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Vgl. zu Nr. 1 bisher § 35<br />

Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2014, Nr. 2 neu<br />

eingefügt<br />

Änderungen in Satz 1, 3 und<br />

4<br />

verlangen.<br />

§ 35 Nr. 1 (Voraussetzungen der Marktprämie)<br />

Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn<br />

1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18<br />

Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch<br />

genommen wird,<br />

2. (…)<br />

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom<br />

vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In<br />

diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus<br />

dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Förderhöhe<br />

bestimmt sich nach der Höhe der finanziellen Förderung, die der<br />

Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das<br />

Netz ohne Zwischenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen<br />

müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten<br />

Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.<br />

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