Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 28<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
lagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch<br />
lagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch<br />
1. auf die Marktprämie nach § 20 oder<br />
1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom direkt<br />
2. auf eine Einspeisevergütung nach § 21.<br />
vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen,<br />
diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus<br />
Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung),<br />
oder<br />
2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie<br />
den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit<br />
dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen<br />
ist.<br />
Vgl. bisher § 34 Absatz 1 (Marktprämie)<br />
(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien<br />
oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt<br />
vermarkten und der tatsächlich eingespeist sowie von einem Dritten<br />
abgenommen worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie<br />
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit<br />
1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt<br />
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung<br />
in Anspruch nimmt und<br />
2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder<br />
Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für den Strom, der durch<br />
ein Netz durchgeleitet wird, in Anspruch genommen wird.<br />
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der<br />
Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem<br />
Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem<br />
Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs<br />
pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des<br />
Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden<br />
hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem<br />
gemischten Einsatz mit Speichergasen.<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
Vgl. zu Nr. 1 bisher § 35<br />
Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2014, Nr. 2 neu<br />
eingefügt<br />
Änderungen in Satz 1, 3 und<br />
4<br />
verlangen.<br />
§ 35 Nr. 1 (Voraussetzungen der Marktprämie)<br />
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn<br />
1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18<br />
Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch<br />
genommen wird,<br />
2. (…)<br />
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom<br />
vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In<br />
diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus<br />
dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Förderhöhe<br />
bestimmt sich nach der Höhe der finanziellen Förderung, die der<br />
Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das<br />
Netz ohne Zwischenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen<br />
müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten<br />
Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.<br />
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