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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 22<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses<br />

(unverändert)<br />

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die<br />

Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der<br />

Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten<br />

Person vornehmen lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten<br />

die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnungen.<br />

(unverändert)<br />

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit<br />

des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen<br />

technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.<br />

(unverändert)<br />

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder<br />

Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers<br />

oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen<br />

ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz<br />

angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der<br />

Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Umstellung, inhaltlich neu<br />

ist lediglich der zweite<br />

Halbsatz<br />

§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung<br />

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom Nur Änderung des Verweises<br />

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom<br />

in Satz 1 und 2 infolge<br />

aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform<br />

nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig<br />

aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform<br />

nach § 20 Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig<br />

der Neuordnung des <strong>EEG</strong><br />

2016, nunmehr § 21b statt<br />

physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber<br />

§ 20 im <strong>EEG</strong> 2014 und § 21 physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber<br />

den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend,<br />

umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die<br />

Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz<br />

1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.<br />

statt § 37 oder 38 <strong>EEG</strong> 2014<br />

den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 37 oder<br />

§ 38 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische<br />

Abnahme. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten<br />

nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.<br />

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage an das<br />

Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber<br />

ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller<br />

Weitergabe in ein Netz angeboten wird.<br />

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