Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 22<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses<br />
(unverändert)<br />
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die<br />
Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der<br />
Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten<br />
Person vornehmen lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten<br />
die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
erlassenen Rechtsverordnungen.<br />
(unverändert)<br />
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit<br />
des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen<br />
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.<br />
(unverändert)<br />
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder<br />
Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der<br />
Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers<br />
oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen<br />
ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz<br />
angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der<br />
Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
Umstellung, inhaltlich neu<br />
ist lediglich der zweite<br />
Halbsatz<br />
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung<br />
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom Nur Änderung des Verweises<br />
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom<br />
in Satz 1 und 2 infolge<br />
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform<br />
nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig<br />
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform<br />
nach § 20 Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig<br />
der Neuordnung des <strong>EEG</strong><br />
2016, nunmehr § 21b statt<br />
physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber<br />
§ 20 im <strong>EEG</strong> 2014 und § 21 physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber<br />
den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend,<br />
umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die<br />
Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz<br />
1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.<br />
statt § 37 oder 38 <strong>EEG</strong> 2014<br />
den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 37 oder<br />
§ 38 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische<br />
Abnahme. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten<br />
nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.<br />
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage an das<br />
Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber<br />
ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller<br />
Weitergabe in ein Netz angeboten wird.<br />
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