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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 34<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils<br />

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber einen Wechsel zwi-<br />

vorangegangenen Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals<br />

schen den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des<br />

Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern<br />

jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in<br />

oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im<br />

die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder aus dieser<br />

Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung<br />

heraus, können sie dem Netzbetreiber einen Wechsel abweichend<br />

oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abwei-<br />

von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitteilen.<br />

chend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt<br />

wird.<br />

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber<br />

auch angeben:<br />

1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt<br />

wird,<br />

2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis,<br />

dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll,<br />

und<br />

3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene<br />

Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze,<br />

zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet<br />

wird.<br />

Lediglich redaktionelle<br />

Anpassungen infolge der<br />

Neugliederung und Neunummerierung<br />

des <strong>EEG</strong><br />

2016<br />

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber<br />

auch angeben:<br />

1. die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1, in die gewechselt<br />

wird,<br />

2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung nach § 20 Absatz<br />

1 Nummer 1 oder 2 den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete<br />

Strom zugeordnet werden soll, und<br />

3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene<br />

Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 2 die Prozentsätze,<br />

zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet<br />

wird.<br />

(unverändert) (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 3<br />

Nummer 3 getroffen hat, müssen Anlagenbetreiber für die Übermittlung<br />

von Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte<br />

Verfahren und Format nutzen.<br />

Abschnitt 2<br />

Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung<br />

§ 22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie<br />

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den<br />

§§ 28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach<br />

den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten<br />

und den anzulegenden Wert für Strom aus<br />

§ 55 <strong>EEG</strong> 2014 ist infolge<br />

der Einführung der allgemeinen<br />

Ausschreibungen<br />

aufgehoben<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

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