Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 34<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils<br />
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber einen Wechsel zwi-<br />
vorangegangenen Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals<br />
schen den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des<br />
Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern<br />
jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in<br />
oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im<br />
die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder aus dieser<br />
Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung<br />
heraus, können sie dem Netzbetreiber einen Wechsel abweichend<br />
oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abwei-<br />
von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitteilen.<br />
chend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt<br />
wird.<br />
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber<br />
auch angeben:<br />
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt<br />
wird,<br />
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis,<br />
dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll,<br />
und<br />
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene<br />
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze,<br />
zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet<br />
wird.<br />
Lediglich redaktionelle<br />
Anpassungen infolge der<br />
Neugliederung und Neunummerierung<br />
des <strong>EEG</strong><br />
2016<br />
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber<br />
auch angeben:<br />
1. die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1, in die gewechselt<br />
wird,<br />
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung nach § 20 Absatz<br />
1 Nummer 1 oder 2 den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete<br />
Strom zugeordnet werden soll, und<br />
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene<br />
Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 2 die Prozentsätze,<br />
zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet<br />
wird.<br />
(unverändert) (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 3<br />
Nummer 3 getroffen hat, müssen Anlagenbetreiber für die Übermittlung<br />
von Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte<br />
Verfahren und Format nutzen.<br />
Abschnitt 2<br />
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung<br />
§ 22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie<br />
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den<br />
§§ 28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach<br />
den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten<br />
und den anzulegenden Wert für Strom aus<br />
§ 55 <strong>EEG</strong> 2014 ist infolge<br />
der Einführung der allgemeinen<br />
Ausschreibungen<br />
aufgehoben<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
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