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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 42<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(unverändert)<br />

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem<br />

Gesetz aufgerechnet wird.<br />

§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung<br />

Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen<br />

ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum,<br />

in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in<br />

ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen<br />

ist der Strom, der verbraucht wird<br />

1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben<br />

Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,<br />

2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen,<br />

die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz<br />

verbunden sind,<br />

3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste oder<br />

4. in den Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für<br />

die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der europäischen<br />

Strombörse European Power Exchange in Paris in der<br />

vortägigen Auktion negativ ist, oder<br />

5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />

nach § 14 Absatz 1 reduziert wird.<br />

Abschnitt 3<br />

Ausschreibungen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen<br />

§ 28 Ausschreibungsvolumen<br />

Übertragung des Gedankens<br />

des § 28 Abs. 1 Nr. 2<br />

FFAV auf alle durch Ausschreibung<br />

geförderte<br />

Anlagen, Streichung der<br />

Möglichkeit der Option<br />

einer kaufmännischbilanziellen<br />

Durchleitung,<br />

Bestimmung von Ausnahmemöglichkeiten<br />

in den Nr.<br />

1-4<br />

§ 28 Absatz 1 Nr. 2 FFAV (Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen)<br />

(1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für<br />

Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit<br />

1. (…)<br />

2. der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der<br />

Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder<br />

einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe<br />

angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht<br />

wird und<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

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