Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 42<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(unverändert)<br />
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem<br />
Gesetz aufgerechnet wird.<br />
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung<br />
Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen<br />
ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum,<br />
in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in<br />
ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen<br />
ist der Strom, der verbraucht wird<br />
1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben<br />
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,<br />
2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen,<br />
die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz<br />
verbunden sind,<br />
3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste oder<br />
4. in den Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für<br />
die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der europäischen<br />
Strombörse European Power Exchange in Paris in der<br />
vortägigen Auktion negativ ist, oder<br />
5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />
nach § 14 Absatz 1 reduziert wird.<br />
Abschnitt 3<br />
Ausschreibungen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen<br />
§ 28 Ausschreibungsvolumen<br />
Übertragung des Gedankens<br />
des § 28 Abs. 1 Nr. 2<br />
FFAV auf alle durch Ausschreibung<br />
geförderte<br />
Anlagen, Streichung der<br />
Möglichkeit der Option<br />
einer kaufmännischbilanziellen<br />
Durchleitung,<br />
Bestimmung von Ausnahmemöglichkeiten<br />
in den Nr.<br />
1-4<br />
§ 28 Absatz 1 Nr. 2 FFAV (Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen)<br />
(1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für<br />
Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit<br />
1. (…)<br />
2. der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der<br />
Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder<br />
einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe<br />
angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht<br />
wird und<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
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