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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 38<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer<br />

37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.<br />

(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach<br />

§ 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine<br />

Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu<br />

führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die<br />

Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der<br />

Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass<br />

die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.<br />

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23 Berechnung der Förderung<br />

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach<br />

den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für<br />

Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.<br />

Vgl. auch Begriffsbestimmung<br />

„anzulegender Wert“<br />

(1) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung bestimmt sich<br />

nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für<br />

in § 3 Nr. 3 <strong>EEG</strong> 2016<br />

Redaktionelle Folgeänderung<br />

wegen Aufhebung des Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der Einspeisevergü-<br />

Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Anzulegender<br />

Begriffs der finanziellen tung für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas zugrunde<br />

zu legende Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro<br />

Förderung (§ 5 Nr. 15 <strong>EEG</strong><br />

2014)<br />

Kilowattstunde.<br />

(2) (unverändert) (3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.<br />

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach<br />

Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei<br />

der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:<br />

1. nach Maßgabe des § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten<br />

Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge<br />

aus Biogas,<br />

2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,<br />

3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 sowie der Anlage 3<br />

Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses<br />

Gesetzes,<br />

4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,<br />

5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf den gesetzlich<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Bisherige Nr. 5 wird Nr. 1,<br />

bisherige Nr. 1 wird Nr. 2,<br />

bisherige Nr. 2 wird Nr. 3<br />

bisherige Nr. 3 entfällt,<br />

bisherige Nr. 6 entfällt und<br />

die Nr. 5 bis 7 kommen neu<br />

hinzu<br />

Redaktionelle Folgeänderung<br />

wegen Aufhebung des<br />

Begriffs der finanziellen<br />

Förderung (§ 5 Nr. 15 <strong>EEG</strong><br />

2014)<br />

(4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung verringert sich<br />

1. nach Maßgabe des § 24 bei negativen Preisen,<br />

2. nach Maßgabe der §§ 25, 47 Absatz 4 oder der Nummer<br />

I.5 der Anlage 3 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung<br />

dieses Gesetzes,<br />

3. nach Maßgabe der §§ 26 bis 31 wegen der degressiven<br />

Ausgestaltung der finanziellen Förderung,<br />

4. nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 oder des § 38 Absatz 2<br />

bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,<br />

5. nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten<br />

Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten<br />

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