Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 26<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13<br />
Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.<br />
§ 15 Härtefallregelung § 15 Härtefallregelung<br />
(unverändert)<br />
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung<br />
von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-<br />
Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1<br />
reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen<br />
ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber abweichend<br />
von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent<br />
der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen<br />
und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen.<br />
Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1<br />
Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen<br />
Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen.<br />
Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung<br />
nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage<br />
angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.<br />
(unverändert)<br />
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung<br />
der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich<br />
war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie<br />
insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung,<br />
zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft<br />
hat.<br />
(unverändert)<br />
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber<br />
bleiben unberührt.<br />
Abschnitt 3<br />
Kosten<br />
Abschnitt 3<br />
Kosten<br />
§ 16 Netzanschluss § 16 Netzanschluss<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
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