28.09.2016 Aufrufe

Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 26<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13<br />

Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.<br />

§ 15 Härtefallregelung § 15 Härtefallregelung<br />

(unverändert)<br />

(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung<br />

von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-<br />

Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1<br />

reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen<br />

ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber abweichend<br />

von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent<br />

der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen<br />

und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen.<br />

Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1<br />

Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen<br />

Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen.<br />

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung<br />

nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage<br />

angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.<br />

(unverändert)<br />

(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung<br />

der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich<br />

war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie<br />

insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung,<br />

zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft<br />

hat.<br />

(unverändert)<br />

(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber<br />

bleiben unberührt.<br />

Abschnitt 3<br />

Kosten<br />

Abschnitt 3<br />

Kosten<br />

§ 16 Netzanschluss § 16 Netzanschluss<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Unterstützen Sie unsere Arbeit als gemeinnützige Forschungseinrichtung! Spendenkonto: IBAN: DE16 7905 0000 0046 7431 83 / BIC: BYLADEM1SWU, weitere Infos: http://stiftung-umweltenergierecht.de/stiften-und-spenden/<br />

Stiftung Umweltenergierecht ● Ludwigstraße 22 ● D-97070 Würzburg ● Telefon +49 931 79 40 77-0 ● Fax +49 931 79 40 77-29 ● mail@stiftung-umweltenergierecht.de ● www.stiftung-umweltenergierecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!