Synopse EEG 2017
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016
Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016
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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />
<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 14<br />
<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von<br />
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden<br />
Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und<br />
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch<br />
die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S.1)<br />
geändert worden ist, nutzt,<br />
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit<br />
a) als gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden<br />
oder<br />
b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union geöffnet werden und die anderen<br />
Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang<br />
ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet<br />
öffnen und<br />
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren<br />
Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.<br />
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1<br />
kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend<br />
von Absatz 1<br />
1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen,<br />
die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder<br />
2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb<br />
des Bundesgebiets errichtet werden.<br />
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder<br />
Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem<br />
Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem<br />
Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union<br />
erhalten.<br />
(5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und den Ausbaupfad nach § 4<br />
werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom<br />
angerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Artikel 3 Absatz 2 der<br />
Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren<br />
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung<br />
der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L<br />
140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,<br />
2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt<br />
und<br />
3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden<br />
kann.<br />
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