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Synopse EEG 2017

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse. Herausgegeben: Juli 2016

Vergleich des EEG 2017 mit dem EEG 2014. Eine von der Stiftung Umweltenergierecht zusammen gestellte Synopse.
Herausgegeben: Juli 2016

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Zukunftswerkstatt für den Rechtrahmen der Energiewende<br />

<strong>Synopse</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> und <strong>EEG</strong> 2014 14<br />

<strong>EEG</strong> <strong>2017</strong> Anmerkung <strong>EEG</strong> 2014<br />

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von<br />

Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden<br />

Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und<br />

2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch<br />

die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S.1)<br />

geändert worden ist, nutzt,<br />

2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit<br />

a) als gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden<br />

oder<br />

b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union geöffnet werden und die anderen<br />

Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang<br />

ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet<br />

öffnen und<br />

3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren<br />

Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.<br />

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1<br />

kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend<br />

von Absatz 1<br />

1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen,<br />

die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder<br />

2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb<br />

des Bundesgebiets errichtet werden.<br />

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder<br />

Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem<br />

Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem<br />

Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union<br />

erhalten.<br />

(5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und den Ausbaupfad nach § 4<br />

werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom<br />

angerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Artikel 3 Absatz 2 der<br />

Stand: 08. Juli 2016; ohne Gewähr, Hinweise bitte an <strong>Synopse</strong><strong>EEG</strong><strong>2017</strong>@stiftung-umweltenergierecht.de<br />

Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren<br />

Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung<br />

der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L<br />

140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,<br />

2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt<br />

und<br />

3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

Unterstützen Sie unsere Arbeit als gemeinnützige Forschungseinrichtung! Spendenkonto: IBAN: DE16 7905 0000 0046 7431 83 / BIC: BYLADEM1SWU, weitere Infos: http://stiftung-umweltenergierecht.de/stiften-und-spenden/<br />

Stiftung Umweltenergierecht ● Ludwigstraße 22 ● D-97070 Würzburg ● Telefon +49 931 79 40 77-0 ● Fax +49 931 79 40 77-29 ● mail@stiftung-umweltenergierecht.de ● www.stiftung-umweltenergierecht.de

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