05|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.
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Vereinsservice<br />
Verletzt!!!<br />
Und wer haftet nun???<br />
Eine Verletzung passiert schnell und kann langwierige Behandlungen und Kosten<br />
verursachen. (Foto: Getty Images)<br />
In dieser Ausgabe des Rolands befasst sich Friedhelm Erlach, Mitglieder<br />
der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben, in seinem Vereinsservice<br />
mit der seit vielen Jahren immer wieder diskutierte Frage einer möglichen<br />
Haftung für Verletzungen bei einem <strong>Fußball</strong>spiel.<br />
Grundsätzlich unterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem<br />
<strong>Fußball</strong>spiel besonderen Voraussetzungen. Insbesondere ist dem<br />
Umstand gerecht zu werden, dass alle Beteiligten einvernehmlich einen<br />
mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf<br />
betreiben, der – wie den Spielern auch bewusst ist – die erhöhte Gefahr<br />
der Zufügung gegenseitiger Verletzungen in sich birgt. Die Teilnehmer<br />
an einem sportlichen Kampfspiel nehmen also grundsätzlich<br />
Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden<br />
sind. So ist auch bei der Frage des Verschuldens die Besonderheit des<br />
<strong>Fußball</strong>sports als schnellem und bisweilen hektischen Kampfspiels<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Bei einem so angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf<br />
nicht allzu streng bemessen werden. Liegt das regelwidrige Verhalten<br />
noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen<br />
und gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes<br />
Verschulden nicht gegeben. Eine Haftung ist erst<br />
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei<br />
Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und<br />
unfairem Regelverstoß zu bejahen.<br />
Im zu entscheidenden Fall des OLG vom 16.08.2010 kam es darauf an, ob<br />
der Beklagte den Ball treffen wollte oder ob eine Spielsituation vorlag,<br />
bei der es als aussichtslos erscheinen musste, den Ball noch zu treffen.<br />
Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden,<br />
dass selbst ein sog. "Grätschsprung" noch nicht den Schluss<br />
auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet. Eine zu einer Haftung<br />
führende grobe Unfairness wurde jedoch in den Fällen bejaht, in denen<br />
der Angriff von schräg hinten ("Blutgrätsche") geführt worden war. Im<br />
vorliegenden Fall hat das OLG, wie übrigens bereits das Landgericht als<br />
Vorinstanz, die Klage (Haftungsansprüche) des verletzten Spielers abge-<br />
20 RUND UM DEN ROLAND | Nr. 5 | 05. September 2011