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05|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.

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Vereinsservice<br />

Verletzt!!!<br />

Und wer haftet nun???<br />

Eine Verletzung passiert schnell und kann langwierige Behandlungen und Kosten<br />

verursachen. (Foto: Getty Images)<br />

In dieser Ausgabe des Rolands befasst sich Friedhelm Erlach, Mitglieder<br />

der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben, in seinem Vereinsservice<br />

mit der seit vielen Jahren immer wieder diskutierte Frage einer möglichen<br />

Haftung für Verletzungen bei einem <strong>Fußball</strong>spiel.<br />

Grundsätzlich unterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem<br />

<strong>Fußball</strong>spiel besonderen Voraussetzungen. Insbesondere ist dem<br />

Umstand gerecht zu werden, dass alle Beteiligten einvernehmlich einen<br />

mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf<br />

betreiben, der – wie den Spielern auch bewusst ist – die erhöhte Gefahr<br />

der Zufügung gegenseitiger Verletzungen in sich birgt. Die Teilnehmer<br />

an einem sportlichen Kampfspiel nehmen also grundsätzlich<br />

Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden<br />

sind. So ist auch bei der Frage des Verschuldens die Besonderheit des<br />

<strong>Fußball</strong>sports als schnellem und bisweilen hektischen Kampfspiels<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Bei einem so angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf<br />

nicht allzu streng bemessen werden. Liegt das regelwidrige Verhalten<br />

noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen<br />

und gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes<br />

Verschulden nicht gegeben. Eine Haftung ist erst<br />

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei<br />

Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und<br />

unfairem Regelverstoß zu bejahen.<br />

Im zu entscheidenden Fall des OLG vom 16.08.2010 kam es darauf an, ob<br />

der Beklagte den Ball treffen wollte oder ob eine Spielsituation vorlag,<br />

bei der es als aussichtslos erscheinen musste, den Ball noch zu treffen.<br />

Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden,<br />

dass selbst ein sog. "Grätschsprung" noch nicht den Schluss<br />

auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet. Eine zu einer Haftung<br />

führende grobe Unfairness wurde jedoch in den Fällen bejaht, in denen<br />

der Angriff von schräg hinten ("Blutgrätsche") geführt worden war. Im<br />

vorliegenden Fall hat das OLG, wie übrigens bereits das Landgericht als<br />

Vorinstanz, die Klage (Haftungsansprüche) des verletzten Spielers abge-<br />

20 RUND UM DEN ROLAND | Nr. 5 | 05. September 2011

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