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MS „ELISABETH BOLTEN“

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ERBSCHAFT- UND<br />

SCHENKUNGSTEUER<br />

Wenn eine Beteiligung an der Gesellschaft von Todes<br />

wegen oder im Wege der Schenkung übertragen wird,<br />

handelt es sich dabei nach § 1 Abs. 1 ErbStG um einen<br />

erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich<br />

relevanten Vorgang. Die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft<br />

sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />

Zwecke grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen<br />

und anteilig den Anlegern zuzurechnen. Die<br />

Steuerbilanzwerte sind in aller Regel deutlich niedriger<br />

als die tatsächlichen Werte und unterschreiten beim<br />

vorliegenden Beteiligungsangebot voraussichtlich die<br />

Zeichnungsbeträge. Ferner kommt der Erwerber in den<br />

Genuss der für den Ansatz von Betriebsvermögen geltenden<br />

Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG. Nach<br />

§ 13a Abs. 1 ErbStG kann ein Freibetrag in Höhe von<br />

EUR 225.000 beziehungsweise bei mehreren Erwerbern<br />

ein entsprechender Teilbetrag von EUR 225.000<br />

in Anspruch genommen werden. Der nach Abzug des<br />

Freibetrages verbleibende Wert ist gemäß § 13a Abs.<br />

2 ErbStG mit lediglich 65 Prozent anzusetzen (so genannter<br />

Bewertungsabschlag). Voraussetzung für die<br />

Inanspruchnahme des Freibetrages und des Bewertungsabschlages<br />

ist jedoch, dass der Erbe respektive<br />

Beschenkte mindestens weitere fünf Jahre Gesellschafter<br />

der Gesellschaft bleibt.<br />

Neben den Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG<br />

werden gemäß § 16 ErbStG je nach Verwandtschaftsgrad<br />

Freibeträge in Höhe von EUR 5.200 bis 307.000<br />

und nach § 17 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen<br />

durch Ehegatten oder Kinder ein Versorgungsfreibetrag<br />

berücksichtigt. Der Versorgungsfreibetrag variiert je<br />

nach den Verhältnissen des Einzelfalles zwischen EUR<br />

10.300 und EUR 256.000. Die Steuersätze richten<br />

sich nach dem Grad der Verwandtschaft und dem erbschaftsteuerlichen<br />

Wert des Vermögens (§ 19 ErbStG).<br />

Der Mindeststeuersatz beträgt 7 Prozent, der maximale<br />

Steuersatz 50 Prozent.<br />

38 STEINER + COMPANY<br />

Das Bundesverfassungsgericht ist derzeit mit der Frage<br />

der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Begünstigung<br />

der Vermögensarten im Rahmen der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer befasst. Insbesondere<br />

aufgrund der Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber<br />

Privatvermögen, ist es möglich, dass die oben<br />

beschriebenen Begünstigungen von Betriebsvermögen<br />

in der Zukunft beschränkt werden oder ganz entfallen.<br />

Insoweit wird jedem Anleger empfohlen, die individuellen<br />

Auswirkungen erbschaft- oder schenkungsteuerlicher<br />

Gestaltungen mit einem Steuerberater zu erörtern.<br />

VERÄUSSERUNG<br />

DER BETEILIGUNG<br />

Es sei vorausgeschickt, dass kein geregelter Markt<br />

beziehungsweise keine Börsennotierung für Schiffsbeteiligungen<br />

existiert. Sollte ein Gesellschafter aus<br />

persönlichen Gründen seine Beteiligung verkaufen<br />

wollen, bevor die Schifffahrtsgesellschaft liquidiert<br />

wird, besteht ein Zustimmungsrecht der Verwaltung<br />

<strong>MS</strong> „Elisatbeth Bolten“ GmbH und ein Vorkaufsrecht<br />

der Aug. Bolten, WM. Miller´s Nachfolger (GmbH & Co.)<br />

KG. Auch wird sich die Geschäftsführung im Rahmen<br />

des Gesellschaftsvertrages vermittelnd einschalten<br />

und dem jeweiligen Gesellschafter behilflich sein. Eine<br />

steuerliche Bindungsfrist ist bei diesem Beteiligungsangebot<br />

nicht zu berücksichtigen. Allerdings sind die<br />

Bestimmungen hinsichtlich des Totalgewinns zu beachten.<br />

Daher sollte eine Abstimmung mit dem steuerlichen<br />

Berater erfolgen.<br />

PERSÖNLICHE ZWISCHEN-<br />

FINANZIERUNG DER EINLAGE<br />

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Mai 1991<br />

(VIII R 31/88) wird zur Ermittlung des Kapitalkontos im<br />

Sinne des § 15a EStG das Sonderbetriebsvermögen des<br />

Gesellschafters nicht berücksichtigt. Diese Auffassung

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