MS „ELISABETH BOLTEN“
MS „ELISABETH BOLTEN“
MS „ELISABETH BOLTEN“
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ERBSCHAFT- UND<br />
SCHENKUNGSTEUER<br />
Wenn eine Beteiligung an der Gesellschaft von Todes<br />
wegen oder im Wege der Schenkung übertragen wird,<br />
handelt es sich dabei nach § 1 Abs. 1 ErbStG um einen<br />
erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlich<br />
relevanten Vorgang. Die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft<br />
sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Zwecke grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen<br />
und anteilig den Anlegern zuzurechnen. Die<br />
Steuerbilanzwerte sind in aller Regel deutlich niedriger<br />
als die tatsächlichen Werte und unterschreiten beim<br />
vorliegenden Beteiligungsangebot voraussichtlich die<br />
Zeichnungsbeträge. Ferner kommt der Erwerber in den<br />
Genuss der für den Ansatz von Betriebsvermögen geltenden<br />
Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG. Nach<br />
§ 13a Abs. 1 ErbStG kann ein Freibetrag in Höhe von<br />
EUR 225.000 beziehungsweise bei mehreren Erwerbern<br />
ein entsprechender Teilbetrag von EUR 225.000<br />
in Anspruch genommen werden. Der nach Abzug des<br />
Freibetrages verbleibende Wert ist gemäß § 13a Abs.<br />
2 ErbStG mit lediglich 65 Prozent anzusetzen (so genannter<br />
Bewertungsabschlag). Voraussetzung für die<br />
Inanspruchnahme des Freibetrages und des Bewertungsabschlages<br />
ist jedoch, dass der Erbe respektive<br />
Beschenkte mindestens weitere fünf Jahre Gesellschafter<br />
der Gesellschaft bleibt.<br />
Neben den Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG<br />
werden gemäß § 16 ErbStG je nach Verwandtschaftsgrad<br />
Freibeträge in Höhe von EUR 5.200 bis 307.000<br />
und nach § 17 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen<br />
durch Ehegatten oder Kinder ein Versorgungsfreibetrag<br />
berücksichtigt. Der Versorgungsfreibetrag variiert je<br />
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zwischen EUR<br />
10.300 und EUR 256.000. Die Steuersätze richten<br />
sich nach dem Grad der Verwandtschaft und dem erbschaftsteuerlichen<br />
Wert des Vermögens (§ 19 ErbStG).<br />
Der Mindeststeuersatz beträgt 7 Prozent, der maximale<br />
Steuersatz 50 Prozent.<br />
38 STEINER + COMPANY<br />
Das Bundesverfassungsgericht ist derzeit mit der Frage<br />
der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Begünstigung<br />
der Vermögensarten im Rahmen der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer befasst. Insbesondere<br />
aufgrund der Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber<br />
Privatvermögen, ist es möglich, dass die oben<br />
beschriebenen Begünstigungen von Betriebsvermögen<br />
in der Zukunft beschränkt werden oder ganz entfallen.<br />
Insoweit wird jedem Anleger empfohlen, die individuellen<br />
Auswirkungen erbschaft- oder schenkungsteuerlicher<br />
Gestaltungen mit einem Steuerberater zu erörtern.<br />
VERÄUSSERUNG<br />
DER BETEILIGUNG<br />
Es sei vorausgeschickt, dass kein geregelter Markt<br />
beziehungsweise keine Börsennotierung für Schiffsbeteiligungen<br />
existiert. Sollte ein Gesellschafter aus<br />
persönlichen Gründen seine Beteiligung verkaufen<br />
wollen, bevor die Schifffahrtsgesellschaft liquidiert<br />
wird, besteht ein Zustimmungsrecht der Verwaltung<br />
<strong>MS</strong> „Elisatbeth Bolten“ GmbH und ein Vorkaufsrecht<br />
der Aug. Bolten, WM. Miller´s Nachfolger (GmbH & Co.)<br />
KG. Auch wird sich die Geschäftsführung im Rahmen<br />
des Gesellschaftsvertrages vermittelnd einschalten<br />
und dem jeweiligen Gesellschafter behilflich sein. Eine<br />
steuerliche Bindungsfrist ist bei diesem Beteiligungsangebot<br />
nicht zu berücksichtigen. Allerdings sind die<br />
Bestimmungen hinsichtlich des Totalgewinns zu beachten.<br />
Daher sollte eine Abstimmung mit dem steuerlichen<br />
Berater erfolgen.<br />
PERSÖNLICHE ZWISCHEN-<br />
FINANZIERUNG DER EINLAGE<br />
Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Mai 1991<br />
(VIII R 31/88) wird zur Ermittlung des Kapitalkontos im<br />
Sinne des § 15a EStG das Sonderbetriebsvermögen des<br />
Gesellschafters nicht berücksichtigt. Diese Auffassung