MS „ELISABETH BOLTEN“
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mindestens einmal jährlich)<br />
– Einholung von Informationen über die Sonderbe-<br />
triebsausgaben der Gesellschafter<br />
– Ermittlung und Verteilung des steuerlichen Ergeb-<br />
nisses auf die Gesellschafter sowie deren Infor-<br />
mation (Steuerbescheinigung)<br />
– Organisation und Durchführung von Gesellschaf-<br />
terversammlungen und ggf. von Beiratssitzungen<br />
– Protokollführung.<br />
Die Verwaltungstätigkeit wird mit 0,35 Prozent des<br />
Kommanditkapitals pro Jahr vergütet.<br />
3. Die Komplementärin erhält ferner eine jährliche,<br />
jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />
zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von EUR<br />
5.000,00.<br />
4. Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz nach Abs. 1<br />
und die Vorabvergütung nach Abs. 2 sind im Verhältnis<br />
der Gesellschafter zueinander als Aufwand<br />
zu behandeln; sie verstehen sich zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
§ 8 GESELLSCHAFTER-<br />
VERSAMMLUNG<br />
1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden<br />
einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach<br />
Ablauf des Geschäftsjahres statt.<br />
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies<br />
für zweckmäßig hält oder der Beirat oder Gesellschafter,<br />
deren Kapitalanteile mindestens 25 Prozent<br />
des gesamten Gesellschaftskapitals betragen,<br />
die Einberufung unter Angabe des Zweckes und<br />
der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin<br />
schriftlich verlangen. Eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter<br />
Ladungsfrist einberufen werden. Kommt<br />
46 STEINER + COMPANY<br />
die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen<br />
zwei Wochen nach, sind der Beirat oder die Gesellschafter,<br />
die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt<br />
haben, selbst zur Einberufung berechtigt.<br />
3. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin<br />
unter Mitteilung der Tagesordnung,<br />
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag,<br />
einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem<br />
Tage der Absendung des Einladungsschreibens.<br />
Die Einladung ist an die der Gesellschaft zuletzt<br />
bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters<br />
zu senden, hat mittels einfachen Briefes<br />
zu erfolgen und gilt mit Aufgabe zur Post als zugegangen.<br />
Geht die Einladung einem Gesellschafter<br />
auf Grund von Umständen, die dieser zu vertreten<br />
hat, nicht zu, so kann er sich hierauf gegenüber<br />
der Gesellschaft nicht berufen.<br />
4. Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtete Person vertreten lassen. Der<br />
Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche<br />
Vollmacht auszuweisen. Weitere Bevollmächtigte<br />
können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen<br />
werden.<br />
5. Die Gesellschafterversammlung wird von einem<br />
Geschäftsführer der Komplementärin geleitet. Dieser<br />
kann den Vorsitz der Gesellschafterversammlung<br />
einem Mitglied des Beirates übertragen.<br />
6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll<br />
zu führen, das von einem Protokollführer und<br />
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der<br />
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.<br />
Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine<br />
Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern sowie<br />
den Beiratsmitgliedern zu übersenden; es gilt als<br />
genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen<br />
nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komple-