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MS „ELISABETH BOLTEN“

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mindestens einmal jährlich)<br />

– Einholung von Informationen über die Sonderbe-<br />

triebsausgaben der Gesellschafter<br />

– Ermittlung und Verteilung des steuerlichen Ergeb-<br />

nisses auf die Gesellschafter sowie deren Infor-<br />

mation (Steuerbescheinigung)<br />

– Organisation und Durchführung von Gesellschaf-<br />

terversammlungen und ggf. von Beiratssitzungen<br />

– Protokollführung.<br />

Die Verwaltungstätigkeit wird mit 0,35 Prozent des<br />

Kommanditkapitals pro Jahr vergütet.<br />

3. Die Komplementärin erhält ferner eine jährliche,<br />

jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von EUR<br />

5.000,00.<br />

4. Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz nach Abs. 1<br />

und die Vorabvergütung nach Abs. 2 sind im Verhältnis<br />

der Gesellschafter zueinander als Aufwand<br />

zu behandeln; sie verstehen sich zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

§ 8 GESELLSCHAFTER-<br />

VERSAMMLUNG<br />

1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden<br />

einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach<br />

Ablauf des Geschäftsjahres statt.<br />

2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies<br />

für zweckmäßig hält oder der Beirat oder Gesellschafter,<br />

deren Kapitalanteile mindestens 25 Prozent<br />

des gesamten Gesellschaftskapitals betragen,<br />

die Einberufung unter Angabe des Zweckes und<br />

der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin<br />

schriftlich verlangen. Eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter<br />

Ladungsfrist einberufen werden. Kommt<br />

46 STEINER + COMPANY<br />

die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen<br />

zwei Wochen nach, sind der Beirat oder die Gesellschafter,<br />

die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt<br />

haben, selbst zur Einberufung berechtigt.<br />

3. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung,<br />

spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag,<br />

einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem<br />

Tage der Absendung des Einladungsschreibens.<br />

Die Einladung ist an die der Gesellschaft zuletzt<br />

bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters<br />

zu senden, hat mittels einfachen Briefes<br />

zu erfolgen und gilt mit Aufgabe zur Post als zugegangen.<br />

Geht die Einladung einem Gesellschafter<br />

auf Grund von Umständen, die dieser zu vertreten<br />

hat, nicht zu, so kann er sich hierauf gegenüber<br />

der Gesellschaft nicht berufen.<br />

4. Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtete Person vertreten lassen. Der<br />

Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche<br />

Vollmacht auszuweisen. Weitere Bevollmächtigte<br />

können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen<br />

werden.<br />

5. Die Gesellschafterversammlung wird von einem<br />

Geschäftsführer der Komplementärin geleitet. Dieser<br />

kann den Vorsitz der Gesellschafterversammlung<br />

einem Mitglied des Beirates übertragen.<br />

6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll<br />

zu führen, das von einem Protokollführer und<br />

dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der<br />

Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.<br />

Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine<br />

Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern sowie<br />

den Beiratsmitgliedern zu übersenden; es gilt als<br />

genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen<br />

nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komple-

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