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MS „ELISABETH BOLTEN“

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schäftsjahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist<br />

zulässig. Der Beirat erhält von der Gesellschaft eine<br />

Tätigkeitsvergütung und einen Aufwandsersatz bis<br />

maximal EUR 5.000,00 p. a..<br />

2. Aufgabe des Beirates ist es, die Komplementärin<br />

in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten, die<br />

Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

zu überwachen und die anderen ihm<br />

nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />

Aufgaben und Rechte wahrzunehmen. Zu diesem<br />

Zweck kann er von ihr jederzeit Auskünfte über<br />

alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen<br />

und sich auch selbst darüber informieren; er kann<br />

insbesondere die Bücher und Schriften der Gesellschaft<br />

einsehen und prüfen.<br />

3. Die Beiratsmitglieder haben bei ihrer Beiratstätigkeit<br />

ordentlich und gewissenhaft zu handeln. Über<br />

vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, die<br />

ihnen durch ihre Tätigkeit im Beirat bekannt geworden<br />

sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />

4. Die Haftung der Mitglieder des Beirates ist auf<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die<br />

Haftung jedes Beiratsmitgliedes ist je Haftungsfall,<br />

ausgenommen die Haftung für Vorsatz, auf EUR<br />

100.000,00 beschränkt.<br />

§ 10 BEFREIUNG VOM<br />

WETTBEWERBSVERBOT<br />

Die Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot<br />

des § 112 HGB.<br />

§ 11 JAHRESABSCHLUSS<br />

1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft<br />

eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung entsprechende Buchführung<br />

48 STEINER + COMPANY<br />

zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den<br />

Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten trägt die<br />

Komplementärin.<br />

2. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />

prüfen und der folgenden ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

zur Genehmigung vorzulegen. Soweit<br />

keine Pflichtprüfung notwendig ist, soll diese<br />

Prüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung<br />

gemäß §§ 316 ff. HGB entsprechen. Statt einer<br />

Abschlussprüfung kann auch die Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses einem Wirtschaftsprüfer übertragen<br />

werden, der hierüber einen berufsüblichen<br />

Bericht zu erstellen hat.<br />

3. Den Gesellschaftern ist eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />

spätestens mit der Einladung zu der<br />

Gesellschafterversammlung zu übersenden, die<br />

den Jahresabschluss genehmigen soll.<br />

4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den<br />

Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen<br />

steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten<br />

auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.<br />

§ 12 ERGEBNISVERTEILUNG<br />

1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen<br />

die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten<br />

auch insoweit zugerechnet, als diese ihren Kapitalanteil<br />

übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften<br />

über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten<br />

bleiben unberührt.<br />

2. Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter<br />

– auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen<br />

nur dann vorgenommen werden, wenn keine

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