MS „ELISABETH BOLTEN“
MS „ELISABETH BOLTEN“
MS „ELISABETH BOLTEN“
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schäftsjahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist<br />
zulässig. Der Beirat erhält von der Gesellschaft eine<br />
Tätigkeitsvergütung und einen Aufwandsersatz bis<br />
maximal EUR 5.000,00 p. a..<br />
2. Aufgabe des Beirates ist es, die Komplementärin<br />
in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten, die<br />
Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />
zu überwachen und die anderen ihm<br />
nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />
Aufgaben und Rechte wahrzunehmen. Zu diesem<br />
Zweck kann er von ihr jederzeit Auskünfte über<br />
alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen<br />
und sich auch selbst darüber informieren; er kann<br />
insbesondere die Bücher und Schriften der Gesellschaft<br />
einsehen und prüfen.<br />
3. Die Beiratsmitglieder haben bei ihrer Beiratstätigkeit<br />
ordentlich und gewissenhaft zu handeln. Über<br />
vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, die<br />
ihnen durch ihre Tätigkeit im Beirat bekannt geworden<br />
sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />
4. Die Haftung der Mitglieder des Beirates ist auf<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die<br />
Haftung jedes Beiratsmitgliedes ist je Haftungsfall,<br />
ausgenommen die Haftung für Vorsatz, auf EUR<br />
100.000,00 beschränkt.<br />
§ 10 BEFREIUNG VOM<br />
WETTBEWERBSVERBOT<br />
Die Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot<br />
des § 112 HGB.<br />
§ 11 JAHRESABSCHLUSS<br />
1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft<br />
eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung entsprechende Buchführung<br />
48 STEINER + COMPANY<br />
zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den<br />
Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten trägt die<br />
Komplementärin.<br />
2. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu<br />
prüfen und der folgenden ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
zur Genehmigung vorzulegen. Soweit<br />
keine Pflichtprüfung notwendig ist, soll diese<br />
Prüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung<br />
gemäß §§ 316 ff. HGB entsprechen. Statt einer<br />
Abschlussprüfung kann auch die Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses einem Wirtschaftsprüfer übertragen<br />
werden, der hierüber einen berufsüblichen<br />
Bericht zu erstellen hat.<br />
3. Den Gesellschaftern ist eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />
spätestens mit der Einladung zu der<br />
Gesellschafterversammlung zu übersenden, die<br />
den Jahresabschluss genehmigen soll.<br />
4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den<br />
Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen<br />
steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten<br />
auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.<br />
§ 12 ERGEBNISVERTEILUNG<br />
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen<br />
die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten<br />
auch insoweit zugerechnet, als diese ihren Kapitalanteil<br />
übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften<br />
über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten<br />
bleiben unberührt.<br />
2. Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter<br />
– auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen<br />
nur dann vorgenommen werden, wenn keine