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Bauamt - Stadt Wettin-Löbejün

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Seite - 8 - Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-<strong>Löbejün</strong> Nr. 8 1. Juni 2011 Jahrgang 1<br />

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten<br />

unterzeichnet oder in Form vervielfältigter<br />

gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige<br />

Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen<br />

Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als<br />

Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.<br />

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt<br />

bleiben (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes<br />

Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2<br />

sowie § 72 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).<br />

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung<br />

von der Auslegung des Plans der<br />

a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen<br />

des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten<br />

Naturschutzvereinigungen<br />

b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese<br />

für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen<br />

in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren<br />

anerkannt sind (Vereinigungen).<br />

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig<br />

erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten<br />

(§ 17a Nr. 5 Satz 1 FStrG).<br />

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt<br />

gemacht werden. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen<br />

erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen<br />

wird der Vertreter, von dem Termin gesondert<br />

benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 VwVfG.<br />

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so<br />

können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

werden.<br />

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.<br />

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht<br />

nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu<br />

geben ist.<br />

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin<br />

kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren<br />

ist mit Abschluss des Erörterungs-termins beendet.<br />

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von<br />

Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin<br />

oder Vertreterbestellung entstehende Kosten<br />

werden nicht erstattet.<br />

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der<br />

Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist,<br />

werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem<br />

gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach<br />

Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde<br />

entschieden.<br />

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)<br />

an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme<br />

abgegeben haben, kann durch öffentliche<br />

Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen<br />

vorzunehmen sind.<br />

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen<br />

nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre<br />

nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 FStrG in Kraft. An den von<br />

der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht<br />

dem Träger des Vorhabens gemäß § 9 a Abs. 6 FStrG ein<br />

Vorkaufsrecht zu.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Klecar<br />

Bürgermeisterin<br />

Landkreis Saalekreis<br />

Der Landrat<br />

Kreisverwaltung Saalekreis - Postfach 14 54 -<br />

06204 Merseburg<br />

An alle Gemeinden des<br />

Landkreis Saalekreis<br />

Dezernat III<br />

Amt Umweltamt<br />

SG Untere Wasserbehörde<br />

Gebäude: Schloss, Domplatz 9, Zimmer 300<br />

Bearbeiter: Frau Ulrich<br />

Tel.: 0 34 61/4 0- 19 09<br />

Fax: 0 34 61/4 0- 19 02<br />

E-Mail: wasserbehoerde@saalekreis.de<br />

Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum<br />

16.05.2011<br />

Der Landkreis Saalekreis informiert über folgende Vorschrift<br />

zu alten Wasserrechten und Befugnissen:<br />

Entsprechend § 21 (1) Wasserhaushaltsgesetz können alte<br />

Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 21. Februar 2010<br />

noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in<br />

das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 01. März<br />

2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch<br />

angemeldet werden. Alte Rechte und alte Befugnisse,<br />

die nicht nach Satz 1 angemeldet worden sind, erlöschen am<br />

01. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis<br />

nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Handschak<br />

Dezernent<br />

Landkreis Saalekreis<br />

Bekanntmachung<br />

Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Saalekreis,<br />

Umweltamt (Untere Immissionsschutzbehörde) zur Einzelfallprüfung<br />

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

zum Antrag der e.n.o. energy GmbH,<br />

Turnerweg 8 in 01097 Dresden auf Erteilung einer Genehmigung<br />

nach § 4 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes<br />

zur Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage<br />

in 06193 <strong>Wettin</strong>-<strong>Löbejün</strong>, Landkreis Saalekreis<br />

Die e.n.o. energy GmbH in 01097 Dresden beantragte mit<br />

Schreiben vom 27.08.2010 beim Landkreis Saalekreis die Genehmigung<br />

nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BlmSchG) für die Errichtung und den Betrieb<br />

einer Windkraftanlage vom Typ e.n.o. 92-2,2, Leistung<br />

2,2 MW, Nabenhöhe 103,0 m, Rotordurchmesser 92,8 m,<br />

Gesamthöhe 149,4 m<br />

in 06193 <strong>Wettin</strong>-<strong>Löbejün</strong><br />

Gemarkung: Domnitz, Flur: 3, Flurstück: 188<br />

Gemäß § 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im<br />

Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt<br />

wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen<br />

des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) erforderlich ist.

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