W+M Exklusiv Das ändert sich 2017
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Steuern <strong>W+M</strong> <strong>Exklusiv</strong> |<br />
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Steueränderungen <strong>2017</strong><br />
Von Elektromobilität bis<br />
Bürokratieabbau<br />
Unternehmen müssen <strong>sich</strong> <strong>2017</strong> mit zahlreichen Neuerungen<br />
im Steuerrecht und der Steuerpraxis auseinandersetzen.<br />
Eine Über<strong>sich</strong>t wichtiger Änderungen.<br />
Foto: Matthias Salm<br />
Elektromobilität<br />
Dieselautos sind in Verruf geraten, Innenstädte<br />
in den Ballungsräumen melden regelmäßig<br />
Feinstaubalarm. Dennoch lahmt der<br />
Absatz von Elektrofahrzeugen. Ihrer Verbreitung<br />
soll nun auch mit dem Steuerrecht<br />
nachgeholfen werden. Der Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung, vom Bundestag abgesegnet,<br />
enthält Änderungen im Bereich der<br />
Kraftfahrzeug- und der Einkommensteuer:<br />
l Anstelle der geltenden fünfjährigen<br />
Steuerbefreiung für Erstzulassungen<br />
reiner Elektrofahrzeuge gilt rückwirkend<br />
zum 1. Januar 2016 eine zehnjährige<br />
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Umfassen<br />
wird dies Personenkraftwagen,<br />
Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und<br />
auch Krafträder. Zudem wird die zehnjährige<br />
Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge<br />
auf verkehrsrechtlich genehmigte<br />
Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.<br />
l Arbeitgeber erhalten einen Anreiz für<br />
den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Eingeführt<br />
wurde eine Steuerbefreiung für<br />
vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für<br />
das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs<br />
im Betrieb des Arbeitgebers.<br />
l<br />
Darüber hinaus erfasst die Steuerbefreiung<br />
des Ladestroms auch betriebliche<br />
Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat<br />
nutzen kann. Verbundene Unternehmen<br />
werden bei der Steuerbefreiung des Ladestroms<br />
einbezogen.<br />
TIPP: Vorgesehen ist ebenfalls eine Kaufprämie<br />
von 4.000 Euro für rein elektrische<br />
Fahrzeuge und von 3.000 Euro für Plug-in-<br />
Hybride. Zuständig für den Zuschuss ist das<br />
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
(BAFA).<br />
Bürokratieabbau<br />
Ziel des geplanten Bürokratieentlastungsgesetztes<br />
II ist es, kleine Unternehmen, insbesondere<br />
Handwerksbetriebe, von bürokratischen<br />
Hemmnissen zu entlasten. Einzelne<br />
Punkte des Gesetzentwurfs sind:<br />
l Anhebung der Betragsgrenze für eine<br />
quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-<br />
Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro.<br />
l<br />
l<br />
Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche<br />
Kleinbetragsrechnungen<br />
von 150 auf 200 Euro.<br />
Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialver<strong>sich</strong>erungsbeiträge.<br />
Beiträge, deren<br />
tatsächlicher Wert für den laufenden<br />
Monat noch nicht bekannt ist, können<br />
anhand des Wertes für den Vormonat<br />
benannt werden.<br />
Umsatzsteuererklärungsvordrucke<br />
Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur sollen<br />
besser gefördert werden.<br />
<strong>Das</strong> Bundesministerium der Finanzen hat<br />
erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs<br />
die Muster der Umsatzsteuererklärung<br />
veröffentlicht. Interessant ist<br />
dies für Unternehmer, die ihr Unternehmen<br />
im laufenden Jahr einstellen. Sie sind<br />
danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung<br />
innerhalb von einem Monat verpflichtet.<br />
Sie können bereits den für das entsprechende<br />
Kalenderjahr gültigen Vordruck verwenden.<br />
Gleiches gilt für die Formulare und<br />
Datensätze zur elektronischen Übermittlung<br />
der Umsatzsteuererklärung.<br />
Körperschaften<br />
Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften<br />
soll neu geregelt werden. Gegenwärtig<br />
gehen nicht genutzte Verluste<br />
unter, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft<br />
in bestimmter Höhe stattfinden<br />
[Paragraf 8c Körperschaftssteuergesetz<br />
(KStG)]. Als Ausnahmen gelten die Konzernklausel<br />
und die Stille-Reserven-Klausel.<br />
Zukünftig sollen einem Gesetzentwurf der<br />
Bundesregierung zufolge Körperschaften<br />
nicht genutzte Verluste weiterhin nutzen<br />
können, wenn der Geschäftsbetrieb der<br />
Körperschaft nach dem Wechsel des Anteilseigners<br />
erhalten bleibt und eine anderweitige<br />
Verlustnutzung ausgeschlossen<br />
ist. <br />
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