02.01.2017 Aufrufe

W+M Exklusiv Das ändert sich 2017

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Verbraucherrecht <strong>W+M</strong> <strong>Exklusiv</strong> |<br />

33<br />

Verbraucherrecht<br />

Text- statt Schriftform<br />

Bei Änderungen in Verbraucherverträgen gilt jetzt<br />

die Textformerfordernis. Damit erfüllen künftig auch<br />

Mitteilungen per SMS oder E-Mail die Anforderungen an eine<br />

Vertragsänderung. Der Paragraf 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) wurde dafür entsprechend abge<strong>ändert</strong>.<br />

Foto: visivasnc/fotolia.com<br />

Für alle künftig abgeschlossenen Verbraucherverträge<br />

gilt damit: Wer Ansprüche<br />

geltend machen, Änderungen<br />

bewirken oder Widerrufe tätigen möchte,<br />

muss dies nicht mehr auf dem Papierweg erledigen.<br />

Nun reichen dafür auch eine SMS, ein<br />

Fax, ein eingescanntes PDF oder eine E-Mail.<br />

Dies gilt etwa für Vertragskündigungen, Gewährleistungsansprüche<br />

oder den Wunsch<br />

nach Vertragsänderungen.<br />

Einbezogen in diese Regelung sind beispielsweise<br />

auch Erklärungen bei Standard-Arbeitsverträgen<br />

oder bei der Abwicklung von<br />

Online-Käufen. Für Arbeitgeber heißt das beispielsweise,<br />

dass sie künftig ihre Standard-<br />

Arbeitsverträge daraufhin überprüfen müssen,<br />

ob diese bisher in einzelnen Textpassagen<br />

eine Schriftform für Erklärungen verlangen.<br />

Allerdings findet die neue Vorschrift<br />

keine Anwendung auf Verträge, die bereits<br />

vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden.<br />

Vertragsformulierungen wie „die Kündigung<br />

muss schriftlich erfolgen“ oder „bedürfen<br />

der Schriftform“ sind damit hinfällig.<br />

Obsolet wird damit auch die bei der Schriftform<br />

notwendige eigenständige Namensunterschrift.<br />

Bei der Textform genügt es, wenn<br />

der Absender durch Namensnennung im Text<br />

klar zu erkennen ist.<br />

Verbraucherstreitigkeiten: Hinweis erforderlich<br />

Im Frühjahr 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) in Kraft. <strong>Das</strong><br />

Gesetz mit dem etwas kompliziert klingenden<br />

Namen ist eine Umsetzung einer europäischen<br />

Richtlinie über alternative Formen<br />

der Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.<br />

Es soll Wege zur außergerichtlichen<br />

Einigung bei Streitigkeiten zwischen<br />

Verbrauchern und Unternehmen, aber auch<br />

mit Rechtsanwälten und Steuerberatern eröffnen.<br />

<strong>Das</strong> neue Verfahren dürfen nur zugelassene<br />

Verbraucherschlichtungsstellen<br />

durchführen. Die Teilnahme an der Schlichtung<br />

ist für beide Seiten freiwillig.<br />

Wichtig: Die neue Regelung gilt nicht für notariell<br />

beurkundete Verträge. Außerdem ausgenommen<br />

sind Kündigungen von Arbeitsverträgen<br />

und Mietverträgen. Hier ist weiterhin<br />

die Schriftform erforderlich.<br />

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

per SMS wird es also auch weiterhin nicht<br />

geben. Kündigungserklärungen und Auflösungsverträge<br />

sind nur gültig, wenn sie im<br />

Original von den Vertragsparteien unterzeichnet<br />

wurden.<br />

Zum 1. Februar <strong>2017</strong> ergeben <strong>sich</strong> für Unternehmen<br />

daraus neue Hinweispflichten,<br />

sofern sie eine Webseite im Internet betreiben<br />

oder AGB verwenden. Sie müssen den<br />

Verbraucher in leicht zugänglicher und verständlicher<br />

Form über die Teilnahmebereitschaft<br />

an einem Streitbeilegungsverfahren<br />

informieren. Soweit <strong>sich</strong> das Unternehmen<br />

verpflichtet hat, an einem solchen Verfahren<br />

teilzunehmen, muss es zudem Angaben<br />

zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle<br />

machen. Kommt das<br />

Unternehmen den Hinweispflichten nicht<br />

nach, drohen Abmahnungen.<br />

TIPP<br />

Unternehmen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) nun entsprechend<br />

zügig anpassen und die Verbraucher<br />

auf die Textform anstelle der Schriftform<br />

hinweisen. Ansonsten drohen im neuen<br />

Jahr Abmahnungen – etwa durch Verbraucherzentralen<br />

– und generell eine Unwirksamkeit<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

des Unternehmens. <strong>W+M</strong><br />

www.WundM.info

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