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W+M Exklusiv Das ändert sich 2017

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32 | <strong>W+M</strong> <strong>Exklusiv</strong> Insolvenz<br />

Insolvenz<br />

Die Insolvenzanfechtung soll<br />

entschärft werden<br />

Die Anfechtung durch Insolvenzverwalter geht nach aktuellem<br />

Recht relativ weit – zu weit, wie viele Marktteilnehmer behaupten.<br />

Dem Bundestag liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />

vor, der aktuell im Parlament beraten wird. Ziel ist die<br />

Entschärfung der Insolvenzanfechtung in mehreren Punkten.<br />

Von Florian Stapper<br />

3. Verkürzte Anfechtungsfrist<br />

Konnte ein Insolvenzverwalter bislang<br />

Leistungen der letzten zehn Jahre zurückfordern,<br />

beschränkt der Gesetzentwurf<br />

dieses Recht auf die letzten vier Jahre<br />

vor Insolvenzantragstellung. Verschiebt<br />

der Schuldner allerdings zielgerichtet Vermögen<br />

an Dritte, gilt wieder die zehnjährige<br />

Frist.<br />

4. Wegfall von Zinsen<br />

Bislang musste der Anfechtungsgegner<br />

empfangene Leistungen verzinst zurückzahlen.<br />

Der Gesetzentwurf will die Zinspflicht<br />

bis zur Geltendmachung durch den<br />

Verwalter streichen. Anfechtbar erlangte<br />

Leistungen sind dann mit einem zinslosen<br />

Darlehen vergleichbar.<br />

Nach der zweiten und dritten Lesung<br />

des Gesetzentwurfs ist <strong>2017</strong><br />

mit einer zügigen Verabschiedung<br />

des Gesetzes zur Verbesserung der<br />

Rechts<strong>sich</strong>erheit bei Anfechtungen nach<br />

der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz<br />

zu rechnen. Einzelheiten<br />

sind noch in der politischen Diskussion.<br />

Nach geltendem Recht reicht die Anfechtung<br />

zehn Jahre zurück. Für eine Anfechtung<br />

kann es ausreichen, wenn der<br />

Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit<br />

seines Kunden kannte<br />

oder kennen musste. Durch die nun anstehende<br />

Reform der Insolvenz ordnung<br />

gewinnen Unternehmen an Planungs<strong>sich</strong>erheit<br />

und Handlungsspielraum. Sie<br />

können mit Vertragspartnern in der Krise<br />

weiter Geschäfte machen, ohne dabei<br />

erheblichen Anfechtungsrisiken ausgesetzt<br />

zu sein. Verlierer wäre die Gemeinschaft<br />

der unbefriedigten Gläubiger,<br />

denen die relativ weitgehende Insolvenzanfechtung<br />

aktuell zugutekommt.<br />

Folgende Änderungen werden diskutiert:<br />

1. Bargeschäfte<br />

Selbst sogenannte Bargeschäfte, bei denen<br />

Leistungen und Gegenleistungen unmittelbar<br />

erfolgen und gleichwertig sind,<br />

können aktuell unter bestimmten Voraussetzungen<br />

angefochten werden. <strong>Das</strong> erschwert<br />

Geschäfte mit Unternehmen, die<br />

<strong>sich</strong> in der Krise befinden, zum Teil ganz<br />

erheblich. Durch die geplante Gesetzesänderung<br />

soll Marktteilnehmern ein insolvenzfester<br />

Leistungsaustausch mit Unternehmen<br />

in der Krise ermöglicht werden.<br />

Auch wenn die wirtschaftlichen und finanziellen<br />

Schwierigkeiten des Vertragspartners<br />

bekannt sind, können nahezu ohne<br />

Anfechtungsgefahren weiter Leistungen<br />

vereinnahmt werden. Voraussetzung ist<br />

der zeitnahe Austausch gleichwertiger<br />

Leistungen. Handelt der Schuldner unlauter<br />

– investiert er zum Beispiel in flüchtige<br />

Luxusgüter oder verschleudert das Betriebsvermögen<br />

– kann ein Insolvenzverwalter<br />

gleichwohl zurückabwickeln.<br />

2. Insolvenzfeste Vollstreckung<br />

Wer in den letzten drei Monaten vor Antragstellung<br />

gegen den Insolvenzschuldner<br />

vollstreckt hat, musste bislang die Erlöse<br />

an den Verwalter herausgeben. Dem<br />

soll nun ein Riegel vorgeschoben werden.<br />

Wer etwas durch Zwangsvollstreckung erlangt<br />

hat, soll es nicht wieder herausgeben<br />

müssen. Die geplanten Regeln lassen<br />

jedoch Ausnahmen zu. Wirkt ein Schuldner<br />

etwa an der Vollstreckung mit, bestehen<br />

weiter Anfechtungsrisiken.<br />

5. Verfahrenseröffnung trotz<br />

Bezahlung des Gläubigers<br />

Schuldner können nicht mehr die Insolvenzantragstellung<br />

abwarten und den<br />

Antragsteller sodann durch Zahlung<br />

dazu zwingen, seinen Antrag für erledigt<br />

zu erklären. Da ein Insolvenzantrag künftig<br />

trotz Bezahlung des antragstellenden<br />

Gläubigers zur Verfahrenseröffnung führen<br />

soll, steigt der Druck auf Schuldner, offene<br />

Verbindlichkeiten rechtzeitig zu bezahlen.<br />

<strong>W+M</strong><br />

Prof. Dr. Florian Stapper ist Fachanwalt für<br />

Insolvenz- und Steuerrecht und Inhaber von<br />

STAPPER Insolvenz- und Zwangsverwaltung.<br />

Foto: alphaspirit/fotolia.com (oben), Stapper (unten)

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