W+M Exklusiv Das ändert sich 2017
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24 | <strong>W+M</strong> <strong>Exklusiv</strong> <strong>Das</strong> <strong>ändert</strong> <strong>sich</strong> <strong>2017</strong><br />
Rentenver<strong>sich</strong>erung<br />
Mit der Flexi-Rente<br />
in den Ruhestand<br />
Einen flexibleren Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand<br />
– das sieht die neue Flexi-Rente ab dem kommenden Jahr vor.<br />
Auch die Verdienstmöglichkeiten für Ruheständler sollen<br />
aufgebessert werden. Kernpunkt des neuen Regelwerks sind<br />
individuell gestaltbare Lösungen.<br />
Die Flexi-Rente, eine Kurzform für das<br />
„Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs<br />
vom Erwerbsleben in den Ruhestand<br />
und zur Stärkung von Prävention<br />
und Rehabilitation im Erwerbsleben“, ermöglicht<br />
Beschäftigten höhere Altersbezüge,<br />
wenn sie über das reguläre Rentenalter<br />
hinaus arbeiten und freiwillig weiterhin Rentenbeiträge<br />
einzahlen. Die Rente steigert <strong>sich</strong><br />
dann durch die Beiträge der Arbeitnehmer<br />
wie auch durch die des Arbeitgebers. Den<br />
Unternehmen hilft die Flexi-Rente hingegen,<br />
erfahrene Arbeitnehmer länger im Betrieb<br />
zu halten. Und darüber hinaus hält das Gesetz<br />
für den Arbeitgeber ebenfalls ein finanzielles<br />
Geschenk bereit. Er spart für den Arbeitnehmer<br />
künftig die Beiträge zur Arbeitslosenver<strong>sich</strong>erung,<br />
da dieser ja bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses in die Rente<br />
und nicht in die Arbeitslosigkeit übergehen<br />
würde. Bisher hatte bei solchen Arbeitsverhältnissen<br />
nur noch der Arbeitgeber Rentenbeiträge<br />
zu zahlen, die aber die persönliche<br />
Rentenzahlung des Mitarbeiters nicht erhöhten.<br />
Wie bisher gilt: Für jeden zusätzlichen<br />
Monat Arbeit erhält der Berechtigte einen lebenslangen<br />
Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.<br />
Auf der anderen Seite verbessern <strong>sich</strong> mit<br />
der Flexi-Rente auch die Rahmenbedingungen<br />
für einen vorzeitigen Rentenbeginn: Wer<br />
früher in den Ruhestand wechselt, muss einen<br />
Rentenabschlag von 0,3 Prozent für jeden<br />
Monat einplanen. Als Ver<strong>sich</strong>erter kann<br />
er dies mit Sonderzahlungen ausgleichen<br />
und zwar künftig bereits ab dem Alter von<br />
50 Jahren (bisher 55 Jahren). Wie hoch der<br />
Ausgleichsbetrag ausfallen muss, darüber<br />
sollen die Arbeitnehmer künftig bei der Rentenver<strong>sich</strong>erung<br />
mittels Anfrage Auskunft<br />
erhalten. Dies erhöht die Planungs<strong>sich</strong>erheit<br />
für den Arbeitnehmer.<br />
Wer neben seiner Früh- oder Teilrente nach<br />
Hinzuverdienstmöglichkeiten sucht, wird<br />
durch das neue Gesetz ebenfalls begünstigt.<br />
Bisher ließen hohe Abschläge bei der<br />
Rente einen solchen Hinzuverdienst weitgehend<br />
unattraktiv erscheinen.<br />
Nun soll eine anrechnungsfreie Obergrenze<br />
bei einem Jahreshinzuverdienst von 6.300<br />
Euro gezogen werden. Wer diese überschreitet,<br />
wird aber nicht mehr drastisch herabgestuft,<br />
sondern muss einen stufenlosen Abschlag<br />
in Form von 40-Prozent-Kürzungen<br />
für jeden extra verdienten Euro hinnehmen.<br />
Dies wäre ein wesentlicher geringerer Verlust<br />
an Rentenhöhe im Vergleich zur bisherigen<br />
Rechtslage. Dort drohte eine Herabstufung<br />
auf ein Zweidrittel-, Halb- oder Eindrittel-Rentenniveau.<br />
Ruheständler, die mit Teilrente und Hinzuverdienst<br />
allerdings das frühere Bruttoeinkommen<br />
übertreffen, müssen <strong>sich</strong> dies<br />
in vollem Umfang auf die Rente anrechnen<br />
lassen.<br />
Zwangsläufig erhöht <strong>sich</strong> mit dem stufenlosen<br />
Modell des Hinzuverdienstes auch die<br />
Komplexität der Rentenberechnung. Zur Bestimmung<br />
des Hinzuverdienstes prognostiziert<br />
die Deutsche Rentenver<strong>sich</strong>erung künftig<br />
zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraus<strong>sich</strong>tlichen<br />
Verdienst im laufenden und im<br />
folgenden Jahr. Dieser wird jeweils der jährlichen<br />
Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro<br />
gegenübergestellt und danach die Rente für<br />
die Zeit ab 1. Juli und ab kommendem 1. Januar<br />
festgelegt.<br />
Die Einkommensprognosen für das Vorjahr<br />
werden zum darauf folgenden 1. Juli mit dem<br />
tatsächlich erzielten Hinzuverdienst verglichen<br />
und die Rente unter Berück<strong>sich</strong>tigung<br />
des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet.<br />
Daraus können <strong>sich</strong> dann Rückforderungen<br />
oder Nachzahlungen ergeben.<br />
Der endgültige Beschluss über das Gesetz<br />
fällt im November. Die Planung sieht vor,<br />
dass bei Inkrafttreten die Regelungen zu<br />
den Ausgleichszahlungen und der Aufbesserung<br />
der Rentenansprüche im Januar <strong>2017</strong><br />
wirksam werden. Die Gesetzesbestandteile<br />
bezüglich der stufenlosen Teilrente und der<br />
neuen Hinzuverdienstgrenze würden zum<br />
regelmäßigen Termin der Rentenanpassung<br />
im Juli <strong>2017</strong> Anwendung finden. Ebenfalls im<br />
November will die Bundesregierung ein Rentenkonzept<br />
vorlegen.<br />
<strong>W+M</strong><br />
Foto: Robert Kneschke/fotolia.com