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W+M Exklusiv Das ändert sich 2017

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24 | <strong>W+M</strong> <strong>Exklusiv</strong> <strong>Das</strong> <strong>ändert</strong> <strong>sich</strong> <strong>2017</strong><br />

Rentenver<strong>sich</strong>erung<br />

Mit der Flexi-Rente<br />

in den Ruhestand<br />

Einen flexibleren Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand<br />

– das sieht die neue Flexi-Rente ab dem kommenden Jahr vor.<br />

Auch die Verdienstmöglichkeiten für Ruheständler sollen<br />

aufgebessert werden. Kernpunkt des neuen Regelwerks sind<br />

individuell gestaltbare Lösungen.<br />

Die Flexi-Rente, eine Kurzform für das<br />

„Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs<br />

vom Erwerbsleben in den Ruhestand<br />

und zur Stärkung von Prävention<br />

und Rehabilitation im Erwerbsleben“, ermöglicht<br />

Beschäftigten höhere Altersbezüge,<br />

wenn sie über das reguläre Rentenalter<br />

hinaus arbeiten und freiwillig weiterhin Rentenbeiträge<br />

einzahlen. Die Rente steigert <strong>sich</strong><br />

dann durch die Beiträge der Arbeitnehmer<br />

wie auch durch die des Arbeitgebers. Den<br />

Unternehmen hilft die Flexi-Rente hingegen,<br />

erfahrene Arbeitnehmer länger im Betrieb<br />

zu halten. Und darüber hinaus hält das Gesetz<br />

für den Arbeitgeber ebenfalls ein finanzielles<br />

Geschenk bereit. Er spart für den Arbeitnehmer<br />

künftig die Beiträge zur Arbeitslosenver<strong>sich</strong>erung,<br />

da dieser ja bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses in die Rente<br />

und nicht in die Arbeitslosigkeit übergehen<br />

würde. Bisher hatte bei solchen Arbeitsverhältnissen<br />

nur noch der Arbeitgeber Rentenbeiträge<br />

zu zahlen, die aber die persönliche<br />

Rentenzahlung des Mitarbeiters nicht erhöhten.<br />

Wie bisher gilt: Für jeden zusätzlichen<br />

Monat Arbeit erhält der Berechtigte einen lebenslangen<br />

Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.<br />

Auf der anderen Seite verbessern <strong>sich</strong> mit<br />

der Flexi-Rente auch die Rahmenbedingungen<br />

für einen vorzeitigen Rentenbeginn: Wer<br />

früher in den Ruhestand wechselt, muss einen<br />

Rentenabschlag von 0,3 Prozent für jeden<br />

Monat einplanen. Als Ver<strong>sich</strong>erter kann<br />

er dies mit Sonderzahlungen ausgleichen<br />

und zwar künftig bereits ab dem Alter von<br />

50 Jahren (bisher 55 Jahren). Wie hoch der<br />

Ausgleichsbetrag ausfallen muss, darüber<br />

sollen die Arbeitnehmer künftig bei der Rentenver<strong>sich</strong>erung<br />

mittels Anfrage Auskunft<br />

erhalten. Dies erhöht die Planungs<strong>sich</strong>erheit<br />

für den Arbeitnehmer.<br />

Wer neben seiner Früh- oder Teilrente nach<br />

Hinzuverdienstmöglichkeiten sucht, wird<br />

durch das neue Gesetz ebenfalls begünstigt.<br />

Bisher ließen hohe Abschläge bei der<br />

Rente einen solchen Hinzuverdienst weitgehend<br />

unattraktiv erscheinen.<br />

Nun soll eine anrechnungsfreie Obergrenze<br />

bei einem Jahreshinzuverdienst von 6.300<br />

Euro gezogen werden. Wer diese überschreitet,<br />

wird aber nicht mehr drastisch herabgestuft,<br />

sondern muss einen stufenlosen Abschlag<br />

in Form von 40-Prozent-Kürzungen<br />

für jeden extra verdienten Euro hinnehmen.<br />

Dies wäre ein wesentlicher geringerer Verlust<br />

an Rentenhöhe im Vergleich zur bisherigen<br />

Rechtslage. Dort drohte eine Herabstufung<br />

auf ein Zweidrittel-, Halb- oder Eindrittel-Rentenniveau.<br />

Ruheständler, die mit Teilrente und Hinzuverdienst<br />

allerdings das frühere Bruttoeinkommen<br />

übertreffen, müssen <strong>sich</strong> dies<br />

in vollem Umfang auf die Rente anrechnen<br />

lassen.<br />

Zwangsläufig erhöht <strong>sich</strong> mit dem stufenlosen<br />

Modell des Hinzuverdienstes auch die<br />

Komplexität der Rentenberechnung. Zur Bestimmung<br />

des Hinzuverdienstes prognostiziert<br />

die Deutsche Rentenver<strong>sich</strong>erung künftig<br />

zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraus<strong>sich</strong>tlichen<br />

Verdienst im laufenden und im<br />

folgenden Jahr. Dieser wird jeweils der jährlichen<br />

Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro<br />

gegenübergestellt und danach die Rente für<br />

die Zeit ab 1. Juli und ab kommendem 1. Januar<br />

festgelegt.<br />

Die Einkommensprognosen für das Vorjahr<br />

werden zum darauf folgenden 1. Juli mit dem<br />

tatsächlich erzielten Hinzuverdienst verglichen<br />

und die Rente unter Berück<strong>sich</strong>tigung<br />

des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet.<br />

Daraus können <strong>sich</strong> dann Rückforderungen<br />

oder Nachzahlungen ergeben.<br />

Der endgültige Beschluss über das Gesetz<br />

fällt im November. Die Planung sieht vor,<br />

dass bei Inkrafttreten die Regelungen zu<br />

den Ausgleichszahlungen und der Aufbesserung<br />

der Rentenansprüche im Januar <strong>2017</strong><br />

wirksam werden. Die Gesetzesbestandteile<br />

bezüglich der stufenlosen Teilrente und der<br />

neuen Hinzuverdienstgrenze würden zum<br />

regelmäßigen Termin der Rentenanpassung<br />

im Juli <strong>2017</strong> Anwendung finden. Ebenfalls im<br />

November will die Bundesregierung ein Rentenkonzept<br />

vorlegen.<br />

<strong>W+M</strong><br />

Foto: Robert Kneschke/fotolia.com

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